Rn 12

Gemäß § 204 I Nr 4a BGB wird durch einen Antrag an eine Streitbeilegungsstelle die Verjährung gehemmt. Dies setzt allerdings voraus, dass bezüglich des bei der Streitbeilegungsstelle eingegangenen Antrags die Bekanntgabe dieses Antrags an den Antragsgegner veranlasst wurde. Wird der Antrag dem Antragsgegner demnächst bekannt gegeben, so wird die Verjährung schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt. Für die Frage, wann ein Antrag demnächst bekannt gegeben ist, kann auf § 167 ZPO und die dortige Rechtsprechung verwiesen werden. Die Rückwirkung entfällt danach, wenn eine ernstliche Verzögerung bei der Bekanntgabe des Antrags an den Antragsgegner eintritt. Außer Betracht bleiben in jedem Fall geringfügige Verzögerungen der Bekanntgabe (bis zu zwei Wochen). Unschädlich ist es ferner für die Rückwirkung, wenn der Streitmittler zunächst seine Zuständigkeit prüft und das Nichtvorliegen von Ablehnungsgründen feststellt, bevor er dem Antragsgegner den Antrag zustellt. Relevant sind nur Verzögerungen, die letztlich auf eine Nachlässigkeit des Antragstellers zurückzuführen sind. Verzögerungen im Geschäftsablauf der Verbraucherschlichtungsstelle sind nicht anzurechnen.

 

Rn 13

Die eingetretene Hemmung der Verjährung endet gemäß § 204 II BGB sechs Monate nach der Beendigung des Streitbeilegungsverfahrens. Die Hemmung bewirkt gemäß § 209 BGB, dass der Zeitraum, währenddessen die Verjährung gehemmt ist, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird.

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