Gesetzestext

 

Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der erneute Beginn der Verjährung gelten auch für Ansprüche, die aus demselben Grunde wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

§ 213 soll den Gläubiger, der bereits hemmende oder verjährungsunterbrechende Maßnahmen vorgenommen hat, davor schützen, dass gleichzeitig Ansprüche aus demselben Rechtsgrund, die wahlweise neben oder anstelle des durchgesetzten Anspruchs stehen, verjähren (BGH 29.4.15 – VIII ZR 180/14 Rz 26). § 213 hat insoweit sowohl rechtsbefriedende als auch rechtsentlastende Funktion. Ohne die Vorschrift wäre die parallele Durchsetzung aller denkbaren Alternativansprüche notwendig. Die Wirkungserstreckung des § 213 ist nicht auf den Umfang der Hemmung durch eine erhobene Klage beschränkt. Entspr gilt, wird eine Verjährungshemmung durch Aufrechnung im Prozess (§ 204 I Nr 5) auf einen anderen Anspruch erstreckt (BGH 19.11.20 – VII ZR 193/19 Rz 37).

B. Voraussetzungen.

 

Rn 2

Voraussetzung ist das Vorliegen verschiedener Ansprüche, die denselben Anspruchsgrund haben. ›Aus demselben Grund‹ verlangt nicht, dass die Ansprüche im prozessrechtlichen Sinne identisch sind. Für streitgegenständliche Ansprüche (§ 204 Rn 6) gilt bereits § 204 I Nr 1. § 213 ist insoweit überflüssig. Doch müssen sie aus demselben, durch das Anspruchsziel geprägten Lebenssachverhalt abgeleitet sein, der die Grundlage für das Entstehen der beiden Ansprüche darstellt; der Anspruchsgrund muss ›im Kern‹ identisch sein (BGH 27.9.17 – VIII ZR 99/16 Rz 26; 21.11.13 – VII ZR 48/12 Rz 21: jew zu Mängelbeseitigungsansprüchen). § 213 erstreckt also die Hemmung iSe ›Wirkungserstreckung‹ auf die weiteren Ansprüche aus demselben Lebenssachverhalt, die in einem ähnlichen Verhältnis zueinander stehen wie die Gewährleistungsansprüche (Rn 3); ein bloßer wirtschaftlicher Zusammenhang genügt dazu ebenso wenig wie dass die Ansprüche gegen denselben Schuldner gerichtet sind (BAG 25.9.13 – 10 AZR 454/12 Rz 30); Ansprüche auf Nebenleistungen (§ 217) sind daher nicht erfasst.

 

Rn 3

Die anderen Ansprüche müssen ursprünglich dem Gläubiger zur Wahl gestanden haben (elektive bzw alternative Konkurrenz) oder anstelle des Durchgesetzten gegeben sein (BGH 31.10.18 – IV ZR 313/17 Rz 20; zu § 32 I CMR BGH 22.1.15 – I ZR 127/13 Rz 32). Klassische Bsp sind die (ausgeübten – vgl § 194 Rn 6) Nacherfüllungs- und Gewährleistungsrechte, die auf demselben Mangel beruhen (§§ 437, 634; BGH 20.1.16 – VIII ZR 77/15 Rz 20; 29.4.15 – VIII ZR 180/14 Rz 29; NJW 10, 1284 [BGH 08.12.2009 - XI ZR 181/08] Rz 49; zum Vorschussanspruch BGH 19.11.20 – VII ZR 193/19 Rz 34), oder der Erfüllungsanspruch im Verhältnis zu dem gegen den falsus prokurator nach § 179 I. Erfasst ist auch der Erfüllungsanspruch im Verhältnis zum Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung (§§ 280 I, III, 281 ff; str).

 

Rn 4

Ferner sind anerkannt der Bereicherungsanspruch anstelle einer Werklohnforderung (vgl BGH NJW 00, 3492, 3493 [BGH 18.07.2000 - X ZR 62/98]); Zugewinnausgleichsklage auf Übertragung hälftigen Miteigentums zum Anspruch auf Zahlung des Zugewinnausgleichsbetrages (BGH NJW-RR 94, 514, 515 [BGH 19.01.1994 - XII ZR 190/92]; s.a. 08, 521, 523), Kapitalabfindung statt Geldrente (RGZ 77, 213, 216), Freistellungsklage anstatt Zahlungsklage beim Schadenersatzanspruch (BGH NJW 85, 1152, 1154 [BGH 27.11.1984 - VI ZR 38/83]), Wahlschulden iSd § 262, wenn dem Gläubiger das Wahlrecht zusteht; nicht jedoch beim Übergang vom Vergütungsanspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung (BGH NJW 92, 1111), Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch (BGHZ 132, 240, 243), Erfüllungsanspruch und Verzugsschadensanspruch (§§ 280 I, II, 286) oder Gewährleistungs- und Garantieanspruch (BGH 27.9.17 – VIII ZR 99/16 Rz 26).

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