Gesetzestext

 

Mit dem Hauptanspruch verjährt der Anspruch auf die von ihm abhängenden Nebenleistungen, auch wenn die für diesen Anspruch geltende besondere Verjährung noch nicht eingetreten ist.

 

Rn 1

Ansprüche auf Nebenleistungen verjähren grds unabhängig vom Hauptanspruch (BGH 7.11.14 – V ZR 309/12 Rz 10). Beginn, Dauer, etwaige Hemmungs- und Unterbrechungstatbestände und auch der Eintritt der Verjährung sind jeweils selbstständig angeknüpft. Das gilt zB für Ansprüche auf Mietnebenkosten (Frankf MDR 83, 757), den Schadenersatzanspruch statt der Leistung oder dem aus § 439 II (MüKo/Grothe Rz 1). Anders ist es nach § 217 bei abhängigen Nebenleistungen als solchen, die ergänzend neben dem Hauptanspruch und mit diesem in einem inneren Zusammenhang stehen. Bsp sind Zinsen (nicht: Darlehenszinsen), insb Verzugszinsen (BGH GRUR-RS 22, 26100 Rz 67 f; MDR 07, 595, 596: selbst, wenn der Verzugsschaden erst nach Ablauf der Verjährungsfrist beziffert werden kann), die Ansprüche auf die Nutzungen (§ 100; vgl §§ 346 I, 445 S 2, 818 I, 987 f, 993), Früchte (§ 99), gesondert zu erstattende Auslagen und Kosten iSd § 367 I sowie Säumniszuschläge zu Erschließungsbeiträgen (BGH NJW 12, 2504 Rz 16). Ferner findet § 217 zumindest analog Anwendung auf sonstige Verzugsschäden (BGHZ 128, 74, 82) und auf die Nachhaftungsfrist des § 160 I 1 HGB (BGH NJW 22, 57 Rz 38). Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen (vgl § 197 Rn 7) stellen schon keine auf Nebenleistungen idS dar.

 

Rn 2

Für die abhängigen Nebenleistungen stellt die Verjährung des Hauptanspruchs auch gleichzeitig den spätesten Zeitpunkt der eigenen Verjährung dar. Ausnahmen gelten, wenn die Nebenleistung zum Zeitpunkt der Verjährung des Hauptanspruchs bereits eingeklagt war (§ 204 I Nr 1; vgl BGH NJW 95, 252, 253 [BGH 23.11.1994 - XII ZR 150/93]), oder die Voraussetzung des § 212 I gegeben sind (NK/Mansel/Stürner Rz 4), oder der Hauptanspruch, bspw durch Erfüllung (§ 362 I), vor Verjährungseintritt erloschen ist (BRHP/Henrich Rz 6; aA Köln NJW 94, 2160).

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