Rn 34
Die Verjährung von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung richtet sich insb nach §§ 195, 199, 203 (zu beachten ist darüber hinaus va § 197 Nr 1), die vielfach über Verweisungen auch auf spezialgesetzlich geregelte Deliktsansprüche anwendbar sind. Ausnahmsweise kommt im Einzelfall eine Verwirkung in Betracht (LAG BW 13 Sa 30/07).
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