Gesetzestext

 

Die in § 651i Absatz 3 bezeichneten Ansprüche des Reisenden verjähren in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte.

A. Regelungsgehalt.

 

Rn 1

Die zweijährige Frist (S 1), in der die Ansprüche iSv § 651i III (§ 651i Rn 16) verjähren, beginnt an dem Tag, an dem die Reise enden sollte (S 2). Der letzte Tag wird nicht mitgerechnet (§ 187 I). Entspr § 634a III die Frist nicht, wenn der Veranstalter arglistig war; insoweit sind dann §§ 195, 199 anwendbar. Im Gegensatz zum bisherigen § 651g I sieht das Gesetz keine Ausschlussfrist zur Geltendmachung von Ansprüchen (dazu 12. Aufl. § 651g Rz 2 ff) mehr vor (BTDrs 18/10822, 79). Allerdings bleibt die Pflicht zur unverzüglichen Anzeige bestehen (§ 651o I).

 

Rn 2

Für die Hemmung gelten die allg Regeln, insb § 203. Sie endet also zB, wenn der Veranstalter nicht mehr antwortet (AG Baden-Baden RRa 05, 30: idR nach 2 Monaten).

B. Prozessuales.

 

Rn 3

Der Veranstalter hat – als ihm günstig – die Voraussetzungen der Verjährung und ggf das Ende einer Hemmung zu beweisen, der Reisende die Voraussetzungen von Hemmung und Unterbrechung.

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