Rn 15

Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt kann, sofern das entspr Zeit- und Umstandsmoment vorliegen, verwirkt sein. Das gilt auch für Unterhaltsrückstände (BGH FamRZ 04, 531; 02, 1699; vgl auch § 1585b Rn 6). Unterhaltsansprüche verjähren in drei Jahren (§§ 195, 196 iVm 197 II). Diese Frist gilt auch für Ansprüche, die rechtskräftig tituliert sind, aber erst nach Rechtskraft des Titels fällig werden. Für die bis zur Rechtskraft eines Beschlusses s (§ 197 I Nr 3) oder bis zum Abschluss eines Vergleichs bzw der Erstellung einer vollstreckbaren Urkunde (§ 197 I Nr 4) aufgelaufenen – titulierten – Unterhaltsverpflichtungen gilt die dreißigjährige Verjährungsfrist. Die regelmäßige kurze Verjährung beginnt nach § 199 I zum Ende des Jahres, die dreißigjährige Verjährungsfrist gem § 200 mit Entstehen des Anspruchs. Ein Neubeginn der Verjährung ist durch eine Vollstreckungshandlung herbeizuführen (vgl § 212). Zur Hemmung der Verjährung vgl §§ 203 ff. Für den nachehelichen Unterhalt gilt eine Hemmung gem § 207 I 1 nicht. Die Neuregelung der Verjährung gilt auch für Sonderbedarf.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge