Rn 15

Die Verjährungsregelung ist mit der Aufhebung des IV zum 1.1.10 den allgemeinen familienrechtlichen Verjährungsregelungen angepasst. Es gilt jetzt die 3-jährige Regelverjährung (§ 195), die mit Ablauf des Jahres zu laufen beginnt, indem der Anspruch entstanden ist, wobei die Verjährung von Auskunfts- und Leistungsanspruch gleichzeitig beginnt (BGH FamRZ 18, 581). Die Höchstfrist beträgt 10 Jahre (§ 199 IV).

 

Rn 16

Auf den Lauf der Verjährungsfristen sind die §§ 194 ff iÜ ohne Besonderheiten anzuwenden. Deshalb wird der Ablauf der Frist auch durch einen unschlüssigen Antrag gehemmt (BGH FamRZ 96, 1271), auch dann, wenn sie vor dem unzuständigen Gericht erhoben und an das zuständige verwiesen wird (Naumbg NJW-RR 03, 1662). Auch der Stufenantrag hemmt den Fristablauf (BGH FamRZ 95, 797; 92, 1163; Jena FamRZ 05, 1994; Brandbg NJW-RR 05, 871), sogar dann, wenn der Auskunftsantrag von einem falschen Stichtag ausgeht (BGH FamRZ 12, 1296), nicht dagegen der isolierte Auskunftsantrag (Celle FamRZ 96, 678) oder der Antrag auf Zahlung des großen Pflichtteils (BGH FamRZ 83, 27). Im Fall des Teilantrages, erstreckt sich die Hemmung der Verjährung nur auf den geltend gemachten Teil des Anspruchs (BGH FamRZ 08, 675); anders bei verdecktem Teilantrag, wenn der ursprünglich geltend gemachte Anspruch schon die spätere betragsmäßige Erweiterung umfasst (BGH FamRZ 08, 675). Die Verjährungshemmung erstreckt sich auch nicht auf eine nachträgliche Mehrforderung (Kobl FamRB 09, 301).

 

Rn 17

Hemmung tritt ein, wenn die Eheleute Stillhaltung vereinbart haben (BGH FamRZ 99, 571), nicht aber bei der Vereinbarung, ein Wertgutachten einzuholen (Zweibr NJW-RR 95, 260). Gem § 207 tritt Hemmung ein, wenn die Eheleute vor der Realisierung des Anspruchs wieder heiraten (Hamm FamRZ 81, 1065; Nürnbg MDR 80, 668). Leben die Parteien nach ihrer Scheidung längere Zeit wieder zusammen, kann der Erhebung der Verjährungseinrede der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstehen. Wird das Zugewinnausgleichsverfahren nicht weiter betrieben, kommt es gem § 204 II 2 zu einer Beendigung der Verjährungshemmung dann, wenn das Verfahren wegen außergerichtlicher Vergleichsverhandlungen nicht betrieben wird (BGH FamRZ 99, 571); im Fall des Stufenantrages endet die Hemmung durch Nichtbetreiben des Verfahrens nach Erledigung der vorangegangenen Stufe (Zweibr FamRZ 15, 1196). Die Auskunft stellt im Hinblick auf den Leistungsanspruch kein Anerkenntnis iSv § 212 I Nr 1 dar (BGH FamRZ 99, 571; Karlsr OLGR 01, 198).

 

Rn 18

Die Hemmung endet dann, wenn der Zahlungsanspruch nicht beziffert wird (BGH FamRZ 96, 853). IÜ setzt die Hemmung die Individualisierung des Anspruchs voraus (BGH FamRZ 96, 853).

 

Rn 19

Ist die Ehe noch in der früheren DDR geschlossen, entsteht der Auseinandersetzungsanspruch nach § 40 FGB erst mit der Rechtskraft der Ehescheidung. Da der Anspruch nach § 40 FGB nicht identisch mit dem Zugewinnausgleichsanspruch ist, hemmt der Zugewinnausgleichsantrag nicht die Verjährung des Ausgleichsanspruchs nach § 40 FGB (Rostk FamRG 05, 2).

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