Rn 4

Der Erbschaftsanspruch verjährt einheitlich nach § 197 I Nr 2. Dies gilt auch beim Erbschaftsanspruch eines Miterben gegen einen anderen und auch für die obligatorischen Nebenansprüche, ausgen § 2025, die Klarstellung des § 197 I Nr 2 erwähnt zwar nur den Anspruch aus § 2018, gemeint ist aber der Gesamtanspruch; der Gesetzgeber hat den Erbschaftsanspruch als Gesamtanspruch ausgestaltet, eine Differenzierung bei der Verjährung lässt sich damit nicht vereinbaren. Erfasst werden auch solche Gegenstände, die der Besitzer erst später erlangt (MüKo/Helms § 2026 Rz 1 mwN). Dabei beginnt die Verjährungsfrist einheitlich in dem Augenblick, in dem der Erbschaftsbesitzer erstmals etwas aus der Erbschaft erlangt hat und er sich als Erbe geriert (hM, BGH FamRZ 04, 537; aA ausf Lange JZ 13, 598).

 

Rn 5

Nach Ablauf der Verjährungsfrist steht dem Erbschaftsbesitzer ggü dem Erben die Einrede der Verjährung zu.

 

Rn 6

Die Verjährung wird nur hinsichtlich der in der Klage bezeichneten Gegenstände gehemmt; anders bei der Stufenklage. Wird der Erbschaftsbesitz aufgrund eines Erbschaftskaufs auf einen Rechtsnachfolger übertragen, kommt diesem die bereits verstrichene Verjährungsfrist sowohl bei dinglichen als auch bei schuldrechtlichen Ansprüchen zugute (Erman/Horn § 2026 Rz 1).

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