Gesetzestext

 

1Hat der Erbschaftsbesitzer einen Erbschaftsgegenstand durch eine Straftat oder eine zur Erbschaft gehörende Sache durch verbotene Eigenmacht erlangt, so haftet er nach den Vorschriften über den Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen. 2Ein gutgläubiger Erbschaftsbesitzer haftet jedoch wegen verbotener Eigenmacht nach diesen Vorschriften nur, wenn der Erbe den Besitz der Sache bereits tatsächlich ergriffen hatte.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Die Vorschrift ist eine Rechtsgrundverweisung auf das Deliktsrecht (Folge dreijährige Verjährung §§ 195, 199; BGH ZEV 19, 261 [BGH 28.02.2019 - IV ZR 153/18]).

B. Deliktische Haftung.

 

Rn 2

Neben einzelnen Nachlassgegenständen kann auch die gesamte Erbschaft durch eine Straftat wie Urkundenfälschung, Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung im Erbscheinsverfahren erlangt sein, nicht aber durch Unterschlagung von Nachlasssachen (Erman/Horn § 2025 Rz 3).

 

Rn 3

Nimmt der Erbanwärter einen Nachlassgegenstand an sich, begeht er verbotene Eigenmacht. Dh, die Vorschrift wendet sich gegen die tatsächlich ausgeübte Sachherrschaft des Erben, wobei mittelbarer Besitz ausreicht (Staud/Raff § 2025 Rz 6). Haftungsvoraussetzung ist ein doppeltes Verschulden: Der Erbschaftsbesitzer muss dem Erben schuldhaft dessen tatsächlich begründete Sachherrschaft entziehen und schuldhaft iSd § 823 I hinsichtlich seines fehlenden eigenen Erbrechts gehandelt haben (MüKo/Helms § 2025 Rz 4), wobei Fahrlässigkeit ausreicht (Grüneberg/Weidlich § 2025 Rz 2).

C. Rechtsfolgen.

 

Rn 4

Die Haftungsverschärfung wirkt sich immer nur für den konkreten Gegenstand aus, den der Erbschaftsbesitzer im Wege einer Straftat/verbotener Eigenmacht erlangt hat (Staud/Raff § 2025 Rz 4). Darüber hinaus ist der Erbanwärter durch die deliktische Haftung nicht nur mit dem Zufallsrisiko des § 848, sondern auch mit der Beschränkung seiner Verwendungsersatzansprüche nach §§ 950, 994–996 auf die nützlichen und notwendigen Verwendungen belastet (NK-BGB/Fleindl § 2025 Rz 1).

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