Gesetzestext

 

Wer zur Rückgabe einer Sache verpflichtet ist, die er einem anderen durch eine unerlaubte Handlung entzogen hat, ist auch für den zufälligen Untergang, eine aus einem anderen Grund eintretende zufällige Unmöglichkeit der Herausgabe oder eine zufällige Verschlechterung der Sache verantwortlich, es sei denn, dass der Untergang, die anderweitige Unmöglichkeit der Herausgabe oder die Verschlechterung auch ohne die Entziehung eingetreten sein würde.

 

Rn 1

§ 848 erweitert die Haftung desjenigen, der einem anderen eine Sache durch unerlaubte Handlung entzogen hat, auf die Fälle von zufälligem Untergang, Unmöglichkeit der Herausgabe oder Verschlechterung der Sache. Betroffen sein muss die Sachsubstanz, nicht lediglich der Sachwert (RG Recht 1907 Nr 762: Kursverlust einer Aktie nicht erfasst). Da sich dieselbe Rechtsfolge beim Schadensersatz in Geld idR bereits aus § 251 I ergibt (Meincke JZ 80, 677; Erman/Wilhelmi § 848 Rz 1), sofern nicht der Schutzzweckzusammenhang fehlt (NK-BGB/Katzenmeier § 848 Rz 1; Larenz/Canaris § 83 IV), liegt die Bedeutung der Vorschrift hauptsächlich in der Möglichkeit, nach dem letzten Hs einen hypothetischen Kausalverlauf zugunsten des Schädigers zu berücksichtigen. Insoweit trifft die Beweislast den Geschädigten; die hypothetische Reserveursache müsste aber nicht gerade beim Verletzten zu einem Schaden geführt haben (Prot II, 2791).

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