Rn 20

Der Auskunftsanspruch verjährt – wie der Pflichtteilsanspruch – nach 3 Jahren (§ 2317 Rn 11 ff). Entsprechendes gilt für den Wertermittlungsanspruch (Soergel/Dieckmann Rz 34). Der im Rahmen einer Stufenklage geltend gemachte Anspruch auf Auskunft durch Vorlage eines privatschriftlichen Nachlassverzeichnisses hemmt grds auch die Verjährung des Anspruchs auf Auskunft durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses (BGH 31.10.18 – IV ZR 313/17 Rz 17 ff).

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