Fachbeiträge & Kommentare zu Verjährung

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Ablaufhemmung.

Rn 5 Die in S 2 geregelte Ablaufhemmung dient va dazu, verjährungshemmende Verhandlungen auch noch zu einem Zeitpunkt zu ermöglichen, zu dem der Ablauf der Verjährung unmittelbar bevorsteht. Ansonsten könnte ein Gläubiger durch einen plötzlichen Abbruch der Verhandlungen durch den Schuldner in zeitliche Bedrängnis geraten. Auch wenn die ursprüngliche Frist nur noch geringere...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange nicht der Gläubiger eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg versucht hat (Einrede der Vorausklage). 2Erhebt der Bürge die Einrede der Vorausklage, ist die Verjährung des Anspruchs des Gläubigers gegen den Bürgen gehemmt, bis der Gläubiger eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldn...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 6. Schadenersatzansprüche.

a) Das Prinzip der Schadenseinheit. Rn 9 Ein Schaden ist entstanden, wenn sich die Vermögenslage des Betroffenen durch die Schädigung im Vergleich zu seinem früheren Vermögensstand objektiv verschlechtert hat. Dafür genügt es, dass der Schaden dem Grunde nach erwachsen ist, mag auch seine Höhe noch nicht beziffert werden können (BGH 10.7.14 – IX ZR 197/12 Rz 8). Es muss nicht...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Rechtswirkungen.

Rn 10 Die Wirkung des deklaratorischen Anerkenntnisses geht nach seinem Zweck dahin, alle Einwendungen tatsächlicher und rechtlicher Natur, die der Schuldner bei Abgabe der Erklärung kannte oder mit denen er rechnen musste, für die Zukunft auszuschließen (BGH NJW 98, 1492; 00, 2501, 2502 [BGH 18.05.2000 - IX ZR 43/99]; auch bzgl der Höhe der Forderung BGH NJW 16, 2115 [BGH 2...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / aa) Überblick.

Rn 41 Neben den Fällen wirkungsloser Produkte (s.o. Rn 39) und Konstellationen eines Produktrückrufs (s.u. Rn 188) treten va bei ›Weiterfresserschäden‹/›weiterfressenden Mängeln‹ Überschneidungen zwischen Delikts- und Vertragsrecht auf: Mangelhafte Leistungen iRe Kauf- oder Werkvertrags können auch zu Eigentumsverletzungen führen. Durch konkurrierende Deliktsansprüche könnte...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Anspruchsentstehung.

1. Grundprinzip Fälligkeit. Rn 3 Ein Anspruch ist iSv § 199 I Nr 1 entstanden, sobald er erstmals geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann (BGH NJW 11, 73 [BGH 14.07.2010 - IV ZR 208/09] Rz 15); also insb der Anspruch nach Inhalt, Gläubiger und Schuldner bestimmt ist (BGH NJW 14, 2342 [BGH 16.04.2014 - IV ZR 153/13] Rz 14) u nicht dauernde Unmög...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Die Verjährung schließt die Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet oder die Leistung verweigert werden konnte.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1169 BGB – Rechtszerstörende Einrede.

Gesetzestext Steht dem Eigentümer eine Einrede zu, durch welche die Geltendmachung der Hypothek dauernd ausgeschlossen wird, so kann er verlangen, dass der Gläubiger auf die Hypothek verzichtet. Rn 1 An dem Fortbestehen einer nicht durchsetzbaren Hypothek hat der Gläubiger kein schutzwürdiges Interesse; der Eigentümer wird dadurch aber an der Verwendung des Grundstücks als K...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Die Verjährung von Ansprüchen der in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 bezeichneten Art beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, der Errichtung des vollstreckbaren Titels oder der Feststellung im Insolvenzverfahren, nicht jedoch vor der Entstehung des Anspruchs. 2 § 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Wirkung des Vergleichs.

Rn 16 Persönlich wirkt ein Vergleich grds nur inter partes (BGHZ 116, 319, 321). Ein Vergleich zu Lasten Dritter ist unzulässig (BGH NJW 99, 1782; MüKoBGB/Habersack § 779 Rz 31), aber als Vertrag zugunsten Dritter iSv § 328 (in Grenzen, s § 328 Rn 10) möglich. Zur Wirkung in der Insolvenz s BAG ZIP 08, 846 u Smid InVo 06, 45. Rn 17 Vereinbaren zwei Parteien einen Abfindungsve...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Auf den Lauf der Inventarfrist und der im § 1996 Abs. 2 bestimmten Frist von zwei Wochen finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften des § 210 entsprechende Anwendung.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Verhältnis zu den allgemeinen Vorschriften.

1. Aufrechnung trotz Verjährung. Rn 19 Auch wenn die Ersatzansprüche des Vermieters bereits nach § 548 verjährt sind, kann er mit ihnen gg Gegenansprüche des Mieters, zB auf Zurückerstattung der Kaution, aufrechnen (BGH ZMR 24, 926; Weber ZMR 22, 620 zu § 216; Strake ZMR 21, 197 zu § 215). Es genügt, dass sich die beiden Ansprüche in unverjährter Zeit aufrechenbar ggü gestand...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Wirkung.

Rn 4 Das Fehlen des gesetzlichen Vertreters ist nur innerhalb der letzten sechs Monate der Frist von Bedeutung. Ist das Vertretungsdefizit vorher beseitigt, kommt § 210 nicht zur Anwendung. Umgekehrt reicht es, wenn innerhalb dieses Zeitraums eine Vertretung auch nur kurzfristig nicht gegeben war. Nach Beendigung der vertretungslosen Zeit endet die Verjährung nicht vor Ablau...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Verjährungsfrist 30 Jahre (Abs 1 Nr 1).

Rn 13 Die Norm gilt nach ihrem Wortlaut (lit a: ›Kaufsache‹, lit b: Eintragung im Grundbuch) nur für den Sachkauf. Die analoge Anwendung auf den Rechtskauf ist für alle Rechtsmängel geboten, die ähnl Nr 1 zum Entzug der Nutzung führen (s Rn 18). 1. Dingliche Herausgabeansprüche (lit a). Rn 14 Sachenrechte eines Dritten auf Herausgabe gewähren zB ErbbauR (§§ 985; 11 I 1 ErbbauR...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Vertragspflichten.

Rn 10 Der Hauptleistungspflicht zur Ausführung der anwaltlichen Tätigkeit stehen Sorgfalts- und Obhutspflichten zur Seite. Das Mandat ist so auszuführen, dass Rechte, Rechtsgüter und Interessen (§ 241 II) des Mandanten nicht verletzt werden (Offenbarungspflicht bei Beziehungen zum Parteigegner: BGH NJW 08, 1307 [BGH 08.11.2007 - IX ZR 5/06]). Ist Gegenstand des mit einem Anw...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Grob fahrlässige Unkenntnis.

Rn 17 Neben der Kenntnis reicht die grob fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners aus, um die Verjährung beginnen zu lassen. Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gg die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus (BGH 25.10.18 – I...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände.

a) Tatsachenkenntnis. Rn 13 Gemeint ist die Kenntnis jener Tatsachen, aus denen der Anspruch herzuleiten ist (BGH NZI 23, 872 [BGH 27.07.2023 - IX ZR 138/21] Rz 16). Sie ist vorhanden, wenn der Gläubiger auf Grund der ihm bekannten Tatsachen gg eine bestimmte Person eine Klage, sei es auch nur eine Feststellungsklage, erheben kann, die bei verständiger Würdigung so viel Erfol...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Gibt der Besitzer die Sache dem Eigentümer heraus, so erlischt der Anspruch auf den Ersatz der Verwendungen mit dem Ablauf eines Monats, bei einem Grundstück mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Herausgabe, wenn nicht vorher die gerichtliche Geltendmachung erfolgt oder der Eigentümer die Verwendungen genehmigt. (2) Auf diese Fristen finden die für die Verjährung gel...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Andere als die in den §§ 422 bis 424 bezeichneten Tatsachen wirken, soweit sich nicht aus dem Schuldverhältnis ein anderes ergibt, nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten. (2) Dies gilt insbesondere von der Kündigung, dem Verzug, dem Verschulden, von der Unmöglichkeit der Leistung in der Person eines Gesamtschuldners, von der Verjährung, der...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines/Wirkung.

Rn 1 Zurückzutreten oder zu mindern ist kein Anspruch gg einen anderen als Schuldner (§ 194 I), sondern als einseitige Befugnis ein Gestaltungsrecht (§ 194 Rn 6). Erst durch Ausübung des Rücktrittsrechts (§ 349) wandelt sich das bisherige Vertragsverhältnis in ein Rückgewähr- oder Abwicklungsschuldverhältnis, entsteht also zB der Anspruch aus § 346 I, der seinerseits nach §§...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Die Ansprüche aus eingetragenen Rechten unterliegen nicht der Verjährung. 2Dies gilt nicht für Ansprüche, die auf Rückstände wiederkehrender Leistungen oder auf Schadensersatz gerichtet sind. (2) Ein Recht, wegen dessen ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen ist, steht einem eingetragenen Recht gleich.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, ProdHaftG § 13 ProdHaftG – Erlöschen von Ansprüchen.

Gesetzestext (1) 1Der Anspruch nach § 1 erlischt zehn Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller das Produkt, das den Schaden verursacht hat, in den Verkehr gebracht hat. 2Dies gilt nicht, wenn über den Anspruch ein Rechtsstreit oder ein Mahnverfahren anhängig ist. (2) 1Auf den rechtskräftig festgestellten Anspruch oder auf den Anspruch aus einem anderen Vollstreckungst...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 § 216 I und III regelt abschließend, ob ein Gläubiger sich wegen eines verjährten Anspruchs noch aus der Sicherheit befriedigen kann (BGH NJW 16, 3231 [BGH 20.07.2016 - VIII ZR 263/14] Rz 22). Jedenfalls I stellt dabei eine Durchbrechung des Akzessorietätsprinzips dar: Die Durchsetzung einer hingegebenen Sicherheit ist noch möglich, obgleich die gesicherte Verbindlichke...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Bedeutung.

Rn 17 Die §§ 438 III 1, 442 I 2 u 444 Hs 2 Alt 1 enthalten das Prinzip des Kaufrechts, dass ein arglistig täuschender Verkäufer den Schutz der §§ 434 ff verliert: (1) Entfall der Fristsetzung aus §§ 281 I 1, 323 I 1 (BGH NJW 17, 3292 [BGH 26.04.2017 - VIII ZR 233/15] Rz 29; 08, 1371; 07, 835; Hamm NJW-RR 17, 1013 Rz 46), (2) Durchbrechung der Sperrwirkung des Mängelrechts, v...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Anwendungsbereich.

Rn 2 Gesetzlich geregelt ist die Geltung für den Sach- und über § 453 entspr für den Rechtskauf (BTDrs 14/6040, 227) sowie für Sach- und Rechtsmängel (BTDrs 14/6040, 226). S § 475e für die Verjährung von Mängelansprüchen beim Verbrauchsgüterkauf über Waren mit digitalen Elementen, der gerade für den Bereich der zeitgleich neu eingeführten Aktualisierungspflicht zu einer deut...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Zeitpunkt.

Rn 4 Umstritten ist, ob die Ausschlagungsfrist auch dann spätestens ab Kenntnis vom Nacherbfall läuft, wenn der Nacherbe nach § 2306 II iVm I 1. Hs 1 zwecks Erlangung des Pflichtteils ausschlagen will. Hier wird vertreten, dass der Nacherbe auch die Tatsachen erkennen muss, die er braucht, um den Wert von Erb- und Pflichtteil einschätzen zu können (FAKomm/Lindner § 2142 Rz 5...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Wirksamkeit, Fälligkeit, Durchsetzbarkeit.

Rn 12 Die Gegenforderung muss wirksam, fällig und durchsetzbar sein. Nicht erforderlich ist die liquide Beweisbarkeit (AnwK/Schmidt-Kessel § 273 Rz 21; vgl aber BGH NJW 81, 2802 [BGH 29.06.1981 - II ZR 165/80]). Das Erfordernis der Wirksamkeit ist zB bei bedingten oder künftigen Forderungen nicht erfüllt (BGH NJW-RR 86, 543 [BGH 18.10.1985 - V ZR 82/84]; Ddorf NJW-RR 99, 444...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Einwendungen gg den Bestand der Schuldverschreibung.

Rn 7 Obwohl das idR nicht ausdrücklich aufgeführt ist, kann der Aussteller jedem Inhaber auch Einwendungen gg den Bestand der verbrieften Forderung entgegensetzen (Jauernig/Stadler Rz 1). In Betracht kommt etwa der Einwand einer schuldbefreienden Zahlung iSd § 793 I 2, einer Kraftloserklärung iSd § 799, des Erlöschens bzw der Verjährung nach § 801 oder der einer Zahlungssper...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Entstehen der Ausgleichsforderung.

Rn 8 Die Ausgleichsforderung entsteht mit der Beendigung des Güterstandes, gleich aus welchem Grund, ob also durch Ehevertrag, Rechtskraft eines die Ehe oder den Güterstand beendenden Beschlusses oder Tod. Im Fall der Scheidung können Prozesszinsen deshalb erst ab Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses verlangt werden, im Fall einer Scheidung im Verbund mit Folgesachen erst m...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann von einem Dritten Ersatz des Wertes einer unentgeltlichen Zuwendung des ausgleichspflichtigen Ehegatten an den Dritten verlangen, wennmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Ende von Verhandlungen/›Einschlafen‹.

Rn 4 Beendet eine Partei durch Erklärung eindeutig die Verhandlung, ist auch die Hemmung beendet (BGH NJW 98, 2819, 2820 [BGH 30.06.1998 - VI ZR 260/97]); § 193 gilt (BGH NJW 14, 3435 Rz 10). Einer Erklärung steht entspr eindeutiges Verhalten eines Beteiligten gleich, zB ggf die Ablehnung eines Vergleichsangebots (BGH NJW 12, 3633 [BGH 15.08.2012 - XII ZR 86/11] Rz 36). Sind...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Herausgabeanspruch.

Rn 13 Der Anspruch auf Herausgabe erstreckt sich sowohl auf die unmittelbar aus dem Nachlass erlangten Gegenstände sowie die Surrogate, § 2019 und die Nutzungen nach § 2020. Er stellt einen Gesamtanspruch (krit Lange JZ 13, 598) dar, weil er sämtliche auf die erlangten Gegenstände gerichteten Einzelansprüche zusammenfasst (Lange, 456). Daneben kann der Erbe, als Rechtsnachfo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Zurückbehaltungsrecht.

Rn 2 Parallel zur Aufrechnung sieht § 215 auch für das Zurückbehaltungsrecht die Möglichkeit der Geltendmachung noch dann vor, wenn die Forderung zwischenzeitlich verjährt ist, das Zurückbehaltungsrecht aber bereits zu einem Zeitpunkt, als die Verjährung noch nicht eingetreten war, hätte geltend gemacht werden können (sog ›Vorwirkung‹; München NJW 12, 1518, 1519 [OLG München...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Allgemeines.

Rn 23 Für die Verjährung der Kondiktionsansprüche aus § 816 gelten die allg Grundsätze (hierzu § 812 Rn 108). Darlegungs- und beweisbelastet für die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 816 ist ebenso wie bei § 812 der Bereicherungsgläubiger (iE zur Beweislast § 812 Rn 109). Das betrifft auch die Wirksamkeit der Verfügung (§ 816 I 1) und deren Unentgeltlichkeit (§ 816 I 2)...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anwendungsbereich der Art 4 ff.

Rn 3 Art 4 ff gelten – in Anlehnung an die Rspr zu Art 5 Nr 3 EuGVVO aF und Art 7 Nr 2 Brüssel Ia-VO – für alle nicht durch Art 1 ausgenommenen Schadenshaftungen, die nicht auf einem Vertrag beruhen (s insb EuGH Slg 88, 5565 Rz 17; 92, I-2149 Rz 16; 98, I-6511 Rz 22; 02, I-6367 Rz 33; I-8111 Rz 36; 05, I-481 Rz 51; NJW 16, 2727 Rz 37; 21, 144 = ECLI:EU:2020:950 Rz 23; weiter...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Verfahren der Auskunftserteilung.

Rn 6 Der Auskunftspflichtige hat sich bei der Abgabe der Auskunft auf alle Erkenntnisquellen zu stützen (etwa Grundbuch: Braunschw ZEV 19, 581) und ggf Hilfspersonen hinzuziehen (Einzelh München FamRZ 16, 1877). Bei Bereitschaft des Pflichtigen zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestimmt sich nach §§ 410, 412, 413 FamFG. Die Kosten (KV Nr 15212 GNotKG) hat der Antr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Verjährungsbeginn (Abs 3).

Rn 11 Nach III gilt die Regelverjährung des § 195, wobei die Verjährungsfrist mit der Beendigung des Güterstandes beginnt (III 1). Dasselbe gilt im Fall des Todes eines Ehegatten, wenn der überlebende Ehegatte die güterrechtliche Lösung nach § 1371 II gewählt hat. Da auch hier die Interessen des Dritten an Klarheit und Sicherheit schwerer wiegen, wird die Verjährung nicht da...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die Anfechtung durch den Erblasser kann nur binnen Jahresfrist erfolgen. (2) 1Die Frist beginnt im Falle der Anfechtbarkeit wegen Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört, in den übrigen Fällen mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erblasser von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. 2Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschri...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Vereinbarungen.

Rn 2 § 205 gilt nur (BGH NJW-RR 12, 579 [BGH 25.01.2012 - XII ZB 461/11] Rz 23) bei vorrübergehenden (ggf konkludent) vereinbarten (BGH 7.11.14 – V ZR 309/12 Rz 22) Rechten des Schuldners, aufgrund derer er berechtigt ist, vorübergehend die Leistung zu verweigern, und der Gläubiger sich umgekehrt der Möglichkeit begibt, seine Ansprüche jederzeit weiterzuverfolgen. Ziel eines...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Q. Ende der Hemmung und deren Neubeginn (II).

Rn 23 Nach II 1 endet die Hemmung der Verjährung sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die sechsmonatige Frist beginnt mit dem Eintritt der formellen Rechtskraft, sofern das Verfahren nicht ohne eine formelle Rechtskraft fähigen Entscheidung beendet wird; die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO hemmt die Rech...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Voraussetzungen.

Rn 13 Ein Anerkenntnis kann auch lediglich als einseitige tatsächliche Erklärung des Schuldners ohne rechtsgeschäftlichen Verpflichtungswillen erfolgen. Dann soll es von seinem Zweck her nur dem Gläubiger Erfüllungsbereitschaft anzeigen, damit dieser von Zwangsmaßnahmen Abstand nimmt bzw ihm der Beweis erleichtert wird (München 8.5.19 – 20 U 4223/18, juris Rz 4). Der Schuldn...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. ›Gestreckte‹ Fälligkeit der Kaution.

Rn 13 Bei Wohnraumiete ist eine als Kaution geschuldete Geldsumme vom Mieter in drei gleichen monatlichen Teilleistungen zu erbringen (§ 551 II 1; rechtspolitisch zweifelhaft, Häublein, 10 Jahre MietRRefG S 462). Dies gilt auch beim Kautionskonto des Mieters oder bei einer Hinterlegung von Geld. Das Recht zur Ratenzahlung soll auch bei Verpfändung eines Sparguthabens gelten....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Klagegegner.

Rn 74 Es ist darauf zu achten, dass die beklagte Behörde richtig bezeichnet ist. Der BGH hat eine Klage, gerichtet gg ›das Land‹, vertreten durch die ›Stadt‹ nach Maßgabe der Klagebegründung ausgelegt und den richtigen Beklagten ermittelt, dem auch die Klage zugestellt worden war (BauR 05, 843). Es existieren Organisationspläne, in denen geregelt ist, wer die Behörden des Bu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Vorschrift erweitert die Verpflichtung des Erben aus § 1978 im Hinblick auf die Verwaltung des Nachlasses, um die Pflicht zur Beantragung der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens (§§ 315 bis 331 InsO). Zuständig ist das Insolvenzgericht. Die örtliche Zuständigkeit ist § 315 InsO zu entnehmen und richtet sich nach dem letzten allgemeinen Gerichtsstand des Erblas...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Aufklärung und Information.

Rn 70 Das deutsche Recht kennt keine generelle Pflicht der Parteien von Schuldverhältnissen zur gegenseitigen Aufklärung (Auskunft, Anzeige, Hinweis, Mitteilung, Offenbarung, Information), und zwar weder vertraglich noch außervertraglich. Das gilt auch für Personen, die fremde Angelegenheiten zu betreuen haben (BGH NJW 88, 1906f). Jedoch kennt das Gesetz zahllose einzelne Ta...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / O. Abs 1 Nr 12 und 13: Verwaltungsbehördliches Vorverfahren und gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung.

Rn 21 Hängt die Zulässigkeit, nicht die Begründetheit (BGH WM 80, 1173, 1174f), einer Klage von einem behördlichen Vorverfahren (zB Art 8 Nato-Truppenstatut; §§ 10 ff StrEG, §§ 24 ff SchutzberG, §§ 49 ff BLG; § 106 SGB V) ab, hemmt bereits die Einreichung des Antrags die Verjährung des geltend zu machenden Anspruchs. Ist das Verfahren vAw voranzutreiben, führt Untätigkeit de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Ist die Annahme oder die Ausschlagung anfechtbar, so kann die Anfechtung nur binnen sechs Wochen erfolgen. (2) 1Die Frist beginnt im Falle der Anfechtbarkeit wegen Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört, in den übrigen Fällen mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. 2Auf den Lauf der Frist f...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Regelungsinhalt.

Rn 1 Die systematisch an unrichtiger Stelle eingefügte Regelung – richtiger wäre diese iRd Besitzvorschriften gem §§ 854 ff – entspricht dem Anspruch aus § 985, weshalb III auch die §§ 986–1003 als entspr anwendbar benennt. Dieser ›kleine Herausgabeanspruch‹ beschränkt sich auf den früheren Besitzer, der vom aktuellen Besitzer die Herausgabe einer beweglichen Sache entweder ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Norm bestimmt in I die Modalitäten für die Errechnung der Höhe der Ausgleichsforderung, statuiert in II eine Ausnahmeregelung und in III den Zeitpunkt des Entstehens der Forderung, auf die der spätere Gläubiger bis dahin auch noch kein Anwartschaftsrecht hat (MüKo/Koch Rz 18; einschränkend Staud/Thiele Rz 14). Rn 2 Die Forderung auf Ausgleich des Zugewinns unterliegt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Minderung.

Rn 27 Rn 24 u 25 gelten entspr, dh der Verkäufer kann gem § 218 I der Geltendmachung der Minderung die Verjährung des Anspruchs auf Nacherfüllung entgegenhalten und der Käufer kann gem IV 2 in Höhe eines noch nicht gezahlten Kaufpreises im Umfang einer gerechtfertigten Minderung die Zahlung des Kaufpreises endgültig verweigern. Ein Verweis auf IV 3 ist entbehrlich, da die do...mehr