Fachbeiträge & Kommentare zu Verjährung

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2 Unterbrechungstatbestände (Abs. 1)

2.1 Allgemeines Rz. 23 Die einzelnen Unterbrechungsgründe sind in § 231 Abs. 1 AO abschließend aufgezählt.[1] Anerkenntnis, Teilzahlung usw. unterbrechen daher anders als nach § 212 Abs. 1 BGB die Verjährung nicht, ebenso nicht die Niederschlagung nach § 261 AO oder ein Erlassantrag des Stpfl.[2] Ebenfalls keine Unterbrechung der Zahlungsverjährung bewirkt ein Rechtsbehelfs- ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.2 Einzelne Unterbrechungstatbestände

2.2.1 Tatbestände des Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Rz. 28 In § 231 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO sind die wesentlichen Unterbrechungshandlungen zusammengefasst, die die Fälligkeit des Anspruchs beenden bzw. die unmittelbare Verpflichtung zur Zahlung beseitigen. Die Maßnahmen gelten nur für Unterbrechungshandlungen der Finanzbehörde hinsichtlich des Steueranspruchs, nicht für Maßnahmen des Stpfl....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 1 Wesen und Wirksamkeit der Unterbrechung

1.1 Inhalt und Zweck der Vorschrift Rz. 1 Die Unterbrechung der Zahlungsverjährung nach § 231 AO bewirkt, anders als die Hemmung nach § 230 AO, nicht nur das Ruhen bzw. einen Stillstand des Fristablaufs. Unterbrechung der Verjährungsfrist bedeutet, dass der Lauf der Verjährungsfrist durch ein bestimmtes Ereignis abgebrochen (nicht nur "unterbrochen") wird und nach Wegfall der...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.2.5 Eintritt des Vollstreckungsverbots nach § 210 oder § 294 Abs. 1 InsO (Abs. 1 S. 1 Nr. 5)

2.2.5.1 Vollstreckungsverbot nach § 210 InsO Rz. 52 Die Hemmung der Zahlungsverjährung nach § 210 InsO wurde durch das JStG 2020[1] eingeführt. Wenn in Insolvenzverfahren Masseunzulänglichkeit nach § 208 InsO angezeigt wird, dürfen die bis zu diesem Zeitpunkt begründeten Altmasseverbindlichkeiten nicht mehr vollstreckt werden. Dieses Vollstreckungsverbot besteht im Normalfall ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 5 Betragsmäßiger Umfang der Unterbrechung (Abs. 4)

Rz. 96 Die Verjährung wird nur in dem Umfang unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht.[1] Die neue Verjährungsfrist bezieht sich nur auf den Anspruch oder Teilanspruch, für den die Verjährungsunterbrechung endet. Eine ansonsten aus anderen Gründen bestehende Unterbrechung eines anderen oder gleichen Anspruchs oder Teilanspruchs bleibt dagegen wirksam.[2]...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.1 Allgemeines

Rz. 23 Die einzelnen Unterbrechungsgründe sind in § 231 Abs. 1 AO abschließend aufgezählt.[1] Anerkenntnis, Teilzahlung usw. unterbrechen daher anders als nach § 212 Abs. 1 BGB die Verjährung nicht, ebenso nicht die Niederschlagung nach § 261 AO oder ein Erlassantrag des Stpfl.[2] Ebenfalls keine Unterbrechung der Zahlungsverjährung bewirkt ein Rechtsbehelfs- oder Gerichtsve...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.2.1.5 Vollstreckungsaufschub, § 258 AO

Rz. 36 Ein Vollstreckungsaufschub muss nicht notwendig in Form eines schriftlichen Verwaltungsakts ergehen. Er liegt in jeder Maßnahme, mit der die Finanzbehörde dem Vollstreckungsschuldner bekannt gibt, von der zwangsweisen Durchsetzung der offenen Steueransprüche zeitweise absehen zu wollen. Die Maßnahme kann schriftlich oder mündlich bekannt gegeben werden.[1] Auch eine V...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.2.8 Schriftliche Geltendmachung des Anspruchs (Abs. 1 S. 1 Nr. 8)

Rz. 64 Dieser Unterbrechungsgrund gilt sowohl für Ansprüche der Finanzbehörde gegen den Stpfl. als auch für gegen die Finanzbehörde gerichtete Ansprüche (Erstattungs-, Vergütungsansprüche usw.). Es muss sich um eine Maßnahme handeln, die vom konkreten Willen zur Geltendmachung des Anspruchs getragen ist. Aus der Geltendmachung müssen Art und Umfang des geltend gemachten Ansp...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 1.1 Inhalt und Zweck der Vorschrift

Rz. 1 Die Unterbrechung der Zahlungsverjährung nach § 231 AO bewirkt, anders als die Hemmung nach § 230 AO, nicht nur das Ruhen bzw. einen Stillstand des Fristablaufs. Unterbrechung der Verjährungsfrist bedeutet, dass der Lauf der Verjährungsfrist durch ein bestimmtes Ereignis abgebrochen (nicht nur "unterbrochen") wird und nach Wegfall der Wirkungen dieses Ereignisses eine ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.2.2 Sicherheitsleistung (Abs. 1 S. 1 Nr. 2)

Rz. 40 Die Zahlungsverjährung wird unterbrochen durch Sicherheitsleistung nach §§ 241 ff. AO oder nach Art. 112 UZK. Das bloße Verlangen der Finanzbehörde, Sicherheiten zu stellen, genügt nicht. Die Sicherheit muss tatsächlich geleistet werden. Die Leistung von Sicherheiten seitens des Steuerschuldners ist Realakt, kein Verwaltungsakt.[1] Sicherheitsleistung kommt nur für An...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.3 Verweisung auf § 169 Abs. 1 S. 3 AO (Abs. 1 S. 2)

Rz. 75 Wird die Unterbrechung der Zahlungsverjährung durch Verwaltungsakt herbeigeführt, muss dieser vor dem Eintritt der Zahlungsverjährung Wirkung entfalten. Dazu verweist Abs. 1 S. 2 auf § 169 Abs. 1 S. 3 AO. Danach ist die Frist gewahrt, wenn der Verwaltungsakt vor Ablauf der Frist den Bereich der zuständigen Finanzbehörde verlassen hat.[1] Der Zugang kann dann nach Abla...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.2.5.2 Vollstreckungsverbot nach § 294 Abs. 1 InsO

Rz. 54 § 231 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 AO regelt auch die Unterbrechung der Frist für die Zahlungsverjährung bei einem Verfahren zur Restschuldbefreiung. Die Vorschrift ist in dieser Form durch das Gesetz v. 23.6.2017[1] für alle am 24.6.2017 noch nicht abgelaufenen Verjährungsfristen eingeführt worden. Sie ersetzt damit die vorherige Formulierung, wonach eine Unterbrechung der Verj...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.2.5.1 Vollstreckungsverbot nach § 210 InsO

Rz. 52 Die Hemmung der Zahlungsverjährung nach § 210 InsO wurde durch das JStG 2020[1] eingeführt. Wenn in Insolvenzverfahren Masseunzulänglichkeit nach § 208 InsO angezeigt wird, dürfen die bis zu diesem Zeitpunkt begründeten Altmasseverbindlichkeiten nicht mehr vollstreckt werden. Dieses Vollstreckungsverbot besteht im Normalfall jeweils bis zur Beendigung bzw. Aufhebung de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.2.1.4 Aussetzung der Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung, Art. 108 Abs. 3 UZK

Rz. 35 Nach Art. 108 Abs. 3 UZK kann die Verpflichtung des Zollschuldners, die Abgabenschuld entrichten zu müssen, unter bestimmten Voraussetzungen ausgesetzt werden. Diese Aussetzung der Verpflichtung zur Zahlung der Abgabenschuld entspricht in seiner Wirkung der Aussetzung der Vollziehung.[1] Daher ordnet das Gesetz an, dass ebenso wie bei der Aussetzung der Vollziehung di...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.2.1 Tatbestände des Abs. 1 S. 1 Nr. 1

Rz. 28 In § 231 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO sind die wesentlichen Unterbrechungshandlungen zusammengefasst, die die Fälligkeit des Anspruchs beenden bzw. die unmittelbare Verpflichtung zur Zahlung beseitigen. Die Maßnahmen gelten nur für Unterbrechungshandlungen der Finanzbehörde hinsichtlich des Steueranspruchs, nicht für Maßnahmen des Stpfl. hinsichtlich seiner Erstattungs- und V...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.2.1.2 Stundung, § 222 AO

Rz. 30 Stundung ist ein Verwaltungsakt.[1] Stundung kommt nur für Ansprüche der Finanzbehörde in Betracht. Die Unterbrechung tritt nur gegenüber demjenigen Steuerschuldner ein, dem Stundung gewährt worden ist. Der Verwaltungsakt der Stundung muss dem Schuldner zugehen. Der Schuldner muss eindeutig wissen, ob die Verjährungsfrist unterbrochen ist oder nicht. Entfaltet ein Steu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.2.6 Insolvenzplan oder gerichtlicher Schuldenbereinigungsplan (Abs. 1 S. 1 Nr. 6)

Rz. 57 Die Verjährungsfrist wird nach § 231 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 AO für Steuerforderungen unterbrochen, die in einen Insolvenzplan[1] oder in einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan[2] aufgenommen werden. Dies ist konsequente Folge der Regelung, dass in diesen Fällen nach Abschluss des Insolvenzverfahrens aufgrund von § 294 Abs. 1 InsO die Vollstreckung weiterhin ausgeschl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 3.1 Allgemeines

Rz. 78 Die Dauer der Unterbrechung der Verjährungsfrist ist in Abs. 2 geregelt. Der Absatz ist durch Gesetz v. 23.6.2017[1] neu gefasst worden. Dabei ist im Interesse der besseren Übersichtlichkeit die Dauer der Unterbrechung in Abs. 2 neu gegliedert worden. Die Tatbestände des Abs. 2 S. 1 knüpfen unmittelbar an die Tatbestände des Abs. 1 S. 1 an. Eine sachliche Änderung war...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.2.1.1 Zahlungsaufschub, Art. 110 UZK

Rz. 29 Die Frist für die Zahlungsverjährung wird im Zollrecht durch Zahlungsaufschub nach Art. 110 UZK unterbrochen. Gewährung von Zahlungsaufschub ist ein Verwaltungsakt. Zahlungsaufschub kommt nur für Ansprüche der Finanzbehörde gegen den Stpfl. in Betracht. Die Unterbrechung tritt nur gegenüber demjenigen Steuerschuldner ein, dem Zahlungsaufschub gewährt worden ist. Der V...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 3.3 Dauer bei Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Finanzbehörde (Abs. 2 S. 2)

Rz. 90 Die Unterbrechung eines gegen die Finanzbehörde geltend gemachten Anspruchs dauert nach Abs. 2 S. 2 so lange, bis über den Anspruch rechts- oder bestandskräftig entschieden ist. Entscheidet die Finanzbehörde über einen im Zusammenhang mit einem Rechtsbehelfsverfahren gegen den Steuerbescheid geltend gemachten Anspruch durch die Einspruchsentscheidung inzident auch übe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Regelung des § 232 AO hat zu ihrer Entsprechung im Zivilrecht zwar eine bestehende Nähe, sie weicht aber im Einzelnen ganz wesentlich von dieser ab. Im Grundsatz ist die Position des Schuldners im Steuerverfahrensrecht deutlich stärker. Der wesentliche Gehalt der Regelung ergibt sich bereits aus § 47 AO.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 3.2 Dauer bei den einzelnen Tatbeständen des Abs. 1 S. 1 (Abs. 2 S. 1)

Rz. 80 Bei den Tatbeständen des Abs. 1 Nr. 1[1] dauert die Unterbrechung so lange, bis die Zeit abgelaufen ist, für die diese Maßnahmen verfügt worden sind.[2] Ist keine Frist gesetzt, endet die Unterbrechung mit der späteren Beendigung, also i. d. R. mit Rücknahme oder Widerruf der Maßnahme.[3] Ist die Vollziehung des Grundlagenbescheids und des Folgebescheids ausgesetzt, e...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.2.3 Vollstreckungsmaßnahme (Abs. 1 S. 1 Nr. 3)

Rz. 44 Vollstreckungsmaßnahmen sind die Handlungen, mit denen die Finanzbehörde die zwangsweise Durchsetzung des Zahlungsanspruchs im Vollstreckungsverfahren bewirken will. Die dafür zulässigen Maßnahmen sind in §§ 249ff. AO abschließend bestimmt.[1] Vollstreckungsmaßnahmen führen zur Unterbrechung der Zahlungsverjährung. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob die Maßnahme erfolgre...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 22... / 3 Haftungsbescheide ohne Zahlungsaufforderung (Abs. 2)

Rz. 18 Abs. 2 enthält eine Sonderregelung für Haftungsbescheide. Die Fälligkeit von Haftungsschulden richtet sich nach § 220 Abs. 2 AO, tritt also regelmäßig mit Verwirklichung des Haftungstatbestands ein, frühestens jedoch mit Bekanntgabe des Haftungsbescheids.[1] Üblicherweise ist mit einem Haftungsbescheid ein Leistungsgebot verknüpft, das eine Zahlungsfrist einräumt. Die...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 22... / 2.2 Verjährungsbeginn bei Veranlagungs- und bei Fälligkeitssteuern und Korrekturen von Steuerfestsetzungen (Abs. 1 S. 2)

Rz. 10 § 229 Abs. 1 S. 2 Halbs. 1 AO enthält eine Anlaufhemmung für diejenigen Steuern, die durch Steuerbescheid festzusetzen sind. Danach beginnt der Lauf der Zahlungsverjährungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Festsetzung der Steuer, ihre Aufhebung, Änderung oder Berichtigung nach § 129 AO wirksam[1] geworden ist. Gäbe es diese Regelung nicht, wür...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 3 Verfahren

Rz. 7 Über einen Streit im Erhebungsverfahren, ob Zahlungsverjährung hinsichtlich eines Anspruchs aus dem Steuerverhältnis eingetreten ist, hat das FA durch Abrechnungsbescheid[1] zu entscheiden.[2] Mit diesem wird bindend darüber entschieden, ob ein Anspruch noch besteht. Maßgeblich sind insoweit die Verhältnisse zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (i. d. R. E...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 22... / 2.3 Anspruchsbezogene Einheitlichkeit des Beginns der Zahlungsverjährung (Abs. 1 S. 3)

Rz. 16 Nach dem mit dem JStG 2022[1] eingefügten S. 3 des § 229 Abs. 1 AO beginnt die Zahlungsverjährung des gesamten Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis bei einer Aufhebung, Änderung oder Berichtigung nach § 129 AO der Festsetzung oder Anmeldung erst mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung wirksam geworden ist. Die Anknüpfung der ...mehr

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§ 25 Lebensversicherung im ... / d) Verjährung

Rz. 62 Nach § 12 Abs. 1 VVG a.F. verjährten Ansprüche aus einem Lebensversicherungsvertrag in fünf Jahren. Sämtliche Ansprüche aus Versicherungsverträgen unterliegen seit dem 1.1.2008 der dreijährigen Verjährungsfrist der §§ 194 ff. BGB. Auch die sechsmonatige Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG a.F. ist ersatzlos weggefallen. Allerdings gilt diese gem. Art. 1 Abs. 4 EGVVG für di...mehr

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§ 9 Erbrechtliche Auskunfts... / d) Neubeginn der Verjährung

Rz. 255 Nur in zwei Fällen kennt das Gesetz den Neubeginn der Verjährung, § 212 BGB: (1) bei Anerkennung des Anspruchs durch (2) wenn eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.mehr

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§ 9 Erbrechtliche Auskunfts... / b) Hemmung der Verjährung

Rz. 245 Unter den Voraussetzungen der §§ 203–211 BGB wird die Verjährung gehemmt. Der praktisch wichtigste Fall ist der Anspruch minderjähriger Kinder gegen einen Elternteil. Hier endet gem. § 210 Abs. 1 BGB die Verjährung nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach Eintritt der Volljährigkeit des minderjährigen Pflichtteilsberechtigten bzw. nach Behebung des Vertretungsmangels....mehr

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§ 21 Die Ansprüche des Erbv... / 4. Verjährung

Rz. 92 Der Hauptanspruch verjährt nach §§ 195, 2287 Abs. 2 BGB innerhalb von drei Jahren seit dem Erbfall. Nach Eintritt der Verjährung des Hauptanspruchs kann grundsätzlich auch keine Auskunft mehr verlangt werden.mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 14. Verjährung (§§ 31–34 OWiG)

a) Allgemeines Rz. 151 [Autor/Stand] Auf die Verjährung von Steuerordnungswidrigkeiten (§§ 378–383b AO) finden nach § 377 Abs. 2 AO grundsätzlich die Verjährungsregeln des OWiG Anwendung. Dies gilt für die Verjährung der Verfolgung einer Steuerordnungswidrigkeit (§ 31 Abs. 1 OWiG) ebenso wie für die Verjährung ihrer Vollstreckung (§ 34 Abs. 1 OWiG). Lediglich die Frist für di...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / c) Verjährung bei Erbfällen vor dem 1.1.2010

Rz. 65 Der ordentliche Pflichtteilsanspruch verjährt grundsätzlich in drei Jahren (§ 2332 Abs. 1 BGB a.F.). Diese dreijährige Verjährungsfrist gilt auch für den Pflichtteilsrestanspruch nach §§ 2305, 2307 Abs. 1 S. 2 BGB, den Ausgleichsanspruch nach § 2316 BGB und den Pflichtteilsergänzungsanspruch nach §§ 2325, 2329 BGB. Spätestens verjähren Pflichtteils- und Pflichtteilser...mehr

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§ 9 Erbrechtliche Auskunfts... / b) Hemmung der Verjährung

Rz. 355 Die Auskunftsklage allein führt nicht zur Hemmung der Verjährung des Herausgabeanspruchs.[387] Dazu wäre eine Stufenklage mit Rechtshängigmachung des Herausgabeanspruchs – auch in unbezifferter Form – erforderlich. Diese unbezifferte Leistungsstufe hemmt die Verjährung insoweit, als später die Leistung (hier die herauszugebenden Gegenstände) konkretisiert bzw. beziff...mehr

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§ 15 Vermächtniserfüllung / c) Neubeginn der Verjährung

Rz. 31 Nur in zwei Fällen kennt das Gesetz den Neubeginn der Verjährung, § 212 BGB: (1) bei Anerkennung des Anspruchs durch (2) wenn eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.mehr

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§ 9 Erbrechtliche Auskunfts... / 2. Verjährung

a) Allgemeines Rz. 240 Für die erbrechtlichen Ansprüche in Buch 5 des BGB gilt grundsätzlich die Regelverjährung gem. §§ 195, 199 BGB. Bei Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Gläubigers hinsichtlich der den Anspruch begründenden Umstände und der Person des Schuldners verjähren auch die aus einem Erbfall herrührenden Ansprüche – mit Ausnahme der Ansprüche auf Heraus...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / 8. Verlust des Pflichtteilsanspruchs durch Verjährung

a) Allgemeines und gesetzliche Regelung Rz. 57 Mit dem Wegfall des § 2332 Abs. 1 BGB a.F. zum 1.1.2010 gilt grundsätzlich für pflichtteilsrechtliche Ansprüche die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB von drei Jahren. Die relativ kurze Verjährungsfrist dient dazu, eine rasche Klärung und eine schnelle, endgültige Abwicklung des Nachlasses herbeizuführen. Spätestens verj...mehr

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§ 19 Erbteilungsklage / f) Keine Verjährung des Auseinandersetzungsanspruchs

Rz. 75 Der Anspruch auf Auseinandersetzung des Nachlasses und auf das für den einzelnen Miterben sich ergebende Auseinandersetzungsguthaben verjährt nicht, §§ 2042 Abs. 2, 758 BGB. Dasselbe gilt für die beendete Gütergemeinschaft und die beendete fortgesetzte Gütergemeinschaft, §§ 1477, 1498 BGB einschließlich der gegenseitigen Ansprüche, die das Auseinandersetzungsguthaben,...mehr

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§ 19 Erbteilungsklage / o) Keine Verjährung der Ausgleichungspflicht

Rz. 232 Die Ausgleichungspflicht unterliegt keiner Verjährung, denn es handelt sich nicht um einen Anspruch, der geltend gemacht wird, sondern um das Finden eines neuen Verteilerschlüssels zur Ermittlung des Auseinandersetzungsguthabens des einzelnen Erben am Nachlass. Aus diesem Grund ist auch beim Auskunftsanspruch gem. § 2057 BGB eine zeitlich unbegrenzte Totalaufklärung ...mehr

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§ 8 Erbenfeststellungsklage / XX. Drohende Verjährung von Pflichtteilsansprüchen

Rz. 536 Zieht sich ein Erbenfeststellungsverfahren lange Zeit hin, so könnte sich bei einem möglicherweise unwirksamen enterbenden Testament die Frage der Verjährung von Pflichtteilsansprüchen stellen. Die Verjährungsfrist kann hier u.U. schon vor Rechtskraft des ergehenden Urteils beginnen, nämlich ab einem eindeutigen Ergebnis einer Beweisaufnahme.[651]mehr

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§ 15 Vermächtniserfüllung / aa) Hemmung der Verjährung

Rz. 23 Mit der Hemmung wird die Verjährungsfrist, die zu laufen begonnen hat, angehalten; sie läuft erst später weiter, § 209 BGB. Andere Fälle sieht das Gesetz vor, die zu einem Neubeginn des Fristlaufs führen.mehr

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§ 15 Vermächtniserfüllung / 12. Verjährung des Vermächtnisanspruchs

a) Allgemeines Rz. 22 Für Vermächtnisansprüche gilt die dreijährige Verjährungsfrist, §§ 195, 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB, für Grundstücksvermächtnisse allerdings eine zehnjährige Verjährungsfrist, § 196 BGB.[35] b) Verjährungsrecht aa) Hemmung der Verjährung Rz. 23 Mit der Hemmung wird die Verjährungsfrist, die zu laufen begonnen hat, angehalten; sie läuft erst später weiter, § 209 BG...mehr

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§ 9 Erbrechtliche Auskunfts... / i) Verjährung von Auskunfts- und Hauptanspruch

Rz. 130 Der Auskunftsanspruch aus § 242 BGB kann grundsätzlich nicht vor dem Hauptanspruch, dem er dient, verjähren.[125]mehr

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§ 9 Erbrechtliche Auskunfts... / 14. Verjährung

Rz. 335 Der Auskunftsanspruch verjährt in drei Jahren, §§ 195, 199 BGB.[376]mehr

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§ 19 Erbteilungsklage / l) Verjährung des Auskunftsanspruchs

Rz. 213 Die 30-jährige Verjährungsfrist gilt als Ausnahmeregelung für Ansprüche nach § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB ("Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen") und gem. § 199 Abs. 3a BGB ("Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die K...mehr

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§ 21 Die Ansprüche des Erbv... / X. Verjährung

Rz. 118 Die Ansprüche aus § 2287 BGB verjähren innerhalb von drei Jahren seit dem Anfall der Erbschaft, § 2287 Abs. 2 BGB. Der Zeitpunkt der Schenkung ist für den Beginn der Verjährungsfrist ohne Bedeutung. OLG Köln, Urt. v. 16.7.1999:[199] Zitat "Die Vorschrift des § 2287 BGB, wonach der Vertragserbe von dem Beschenkten eine ihn beeinträchtigende Schenkung herausverlangen kann...mehr

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§ 15 Vermächtniserfüllung / 8. Verjährung des Vermächtnisanspruchs

Rz. 304 Auch für die erbrechtlichen Ansprüche in Buch 5 des BGB gilt nunmehr die dreijährige Regelverjährung gem. §§ 195, 199 BGB. Bei Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Gläubigers hinsichtlich der den Anspruch begründenden Umstände und der Person des Schuldners verjähren auch die aus einem Erbfall herrührenden Ansprüche – mit Ausnahme der Ansprüche auf Herausgab...mehr

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§ 13 Testamentsvollstreckung / V. Fälligkeit der Vergütung, Vorschuss, Entnahme, Zurückbehaltungsrecht am Nachlass, Verjährung, Verwirkung

Rz. 293 Regelmäßig wird die Vergütung erst mit Ende des Amtes fällig, wobei im Falle einer angemessenen Konstituierungsgebühr diese bereits mit Abschluss der Konstituierungsarbeiten verlangt werden kann, wenn sich eine längere Verwaltung anschließt. Bei einer Verwaltungs- oder Dauervollstreckung (§ 2209 BGB) kann die Vergütung nach Zeitabschnitten, meist jährlich, vom Testam...mehr

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§ 9 Erbrechtliche Auskunfts... / a) Allgemeines

Rz. 240 Für die erbrechtlichen Ansprüche in Buch 5 des BGB gilt grundsätzlich die Regelverjährung gem. §§ 195, 199 BGB. Bei Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Gläubigers hinsichtlich der den Anspruch begründenden Umstände und der Person des Schuldners verjähren auch die aus einem Erbfall herrührenden Ansprüche – mit Ausnahme der Ansprüche auf Herausgabe der Erbsc...mehr

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zfs 07/2023, Erteilung der ... / 2 Aus den Gründen:

[4] … "Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Entscheidung hat infolge der Säumnis des Beklagten durch Versäumnisurteil zu ergehen, beruht aber inhaltlich auf einer Sachprüfung (vgl. BGH, Urt. v. 4.4.1962 – V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81 f). [5] I. Das Berufungsgericht hat un...mehr