2.1 Allgemeines

 

Rz. 23

Die einzelnen Unterbrechungsgründe sind in § 231 Abs. 1 AO abschließend aufgezählt.[1] Anerkenntnis, Teilzahlung usw. unterbrechen daher anders als nach § 212 Abs. 1 BGB die Verjährung nicht, ebenso nicht die Niederschlagung nach § 261 AO oder ein Erlassantrag des Stpfl.[2] Ebenfalls keine Unterbrechung der Zahlungsverjährung bewirkt ein Rechtsbehelfs- oder Gerichtsverfahren über den Steuerbescheid. Weder Einspruchsentscheidungen noch Schriftsätze oder Urteile im Gerichtsverfahren stellen eine Unterbrechungshandlung nach § 231 AO dar, insbesondere sind sie keine Zahlungsaufforderung, soweit ihr Inhalt nicht ausnahmsweise auch eine ausdrückliche Aufforderung zur Zahlung enthält.[3] Unterbrechung der Verjährung tritt daher nur ein, wenn zusätzlich eine der in § 231 AO genannten Maßnahmen ergriffen wird.[4]

Darüber hinaus greift hier aber eine Hemmung der Zahlungsverjährung nach § 230 Abs. 1 S. 1 AO ein, soweit und solange die Festsetzungsverjährung noch nicht eingetreten ist.[5] Insbesondere, da diese Hemmung aber ggf. nur partiell und jedenfalls nach hier vertretener Auffassung nur bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist greift[6], kann es sich anbieten, auch in den einschlägigen Fällen eine die Zahlungsverjährung nach § 231 AO unterbrechende Maßnahme zu ergreifen.

 

Rz. 24

Die Verjährungsunterbrechung nach § 231 AO bezieht sich jeweils auf einen bestimmten oder bestimmbaren Anspruch oder Teilanspruch aus dem Steuerschuldverhältnis (Rz. 96). Dabei ist zu beachten, dass Säumniszuschläge unabhängig vom Hauptanspruch verjähren, also einer eigenständigen Unterbrechungshandlung bedürfen.[7] Erstreckt sich die Unterbrechungshandlung des Gläubigers nur auf einen Teil seines Anspruchs, kann es zu einer teilweisen Zahlungsverjährung seines Anspruchs kommen.[8] Da Unterbrechungshandlungen – auch für Teilansprüche – zu verschiedenen Zeitpunkten und mit unterschiedlicher Wirkungsdauer (Rz. 79) vorgenommen werden können, können Teilverjährungen eines Anspruchs auch zu verschiedenen Zeitpunkten eintreten.[9]

 

Rz. 25

Alle verjährungsunterbrechenden Maßnahmen setzen einen konkreten Willen zur Geltendmachung voraus.[10] Bloße Scheinhandlungen ohne ernsthafte Absicht der Durchsetzung und zur bloßen Unterbrechung der Zahlungsverjährung führen nicht zur Unterbrechung der Zahlungsverjährung.[11]

 

Rz. 26

Stehen dem Gläubiger mehrere Möglichkeiten zur Verfügung, den Lauf der Verjährungsfrist zu unterbrechen, ist die Wirkung der Unterbrechungshandlungen nicht davon abhängig, dass der Gläubiger die zweckmäßigste Maßnahme ergriffen hat.[12] So führt eine Meldeanfrage zur Ermittlung des Wohnsitzes des Stpfl. auch dann zur Unterbrechung der Verjährungsfrist, wenn der Wohnsitz auf andere Weise leichter zu ermitteln gewesen wäre.[13]

Rz. 27 einstweilen frei

[1] BFH v. 24.9.1996, VII R 31/96, BStBl II 1997, 8; BFH v. 17.9.2014, VII R 8/13, BFH/NV 2015, 4 Rz. 9; BFH v. 21.12.2021, VII R 21/19, BStBl II 2022, 295 Rz. 30; Klein/Rüsken, AO, 16. Aufl. 2022, § 231 Rz. 8; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 231 AO Rz. 8; Heuermann, in HHSp, AO/FGO, § 231 AO Rz. 12; Günther, AO-StB 2022, 21, 23.
[2] BFH v. 28.8.2003, VII R 22/01, BStBl II 2003, 933; Kögel, in Gosch, AO/FGO, § 231 AO Rz. 13.
[7] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 231 AO Rz. 44.
[8] Kögel, in Gosch, AO/FGO, § 231 AO Rz. 13; Heuermann, in HHSp, AO/FGO, § 231 AO Rz. 13.
[9] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 231 AO Rz. 9; Baum, in eKommentar AO, § 231 Rz. 4.
[10] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 231 AO Rz. 11 m. w. N.
[11] Vgl. auch Rz. 61; Heuermann, in HHSp, AO/FGO, § 231 AO Rz. 13.
[12] Klein/Rüsken, AO, 16. Aufl. 2022, § 231 Rz. 8.

2.2 Einzelne Unterbrechungstatbestände

2.2.1 Tatbestände des Abs. 1 S. 1 Nr. 1

 

Rz. 28

In § 231 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO sind die wesentlichen Unterbrechungshandlungen zusammengefasst, die die Fälligkeit des Anspruchs beenden bzw. die unmittelbare Verpflichtung zur Zahlung beseitigen. Die Maßnahmen gelten nur für Unterbrechungshandlungen der Finanzbehörde hinsichtlich des Steueranspruchs, nicht für Maßnahmen des Stpfl. hinsichtlich seiner Erstattungs- und Vergütungsansprüche.

2.2.1.1 Zahlungsaufschub, Art. 110 UZK

 

Rz. 29

Die Frist für die Zahlungsverjährung wird im Zollrecht durch Zahlungsaufschub nach Art. 110 UZK unterbrochen. Gewährung von Zahlungsaufschub ist ein Verwaltungsakt. Zahlungsaufschub kommt nur für Ansprüche der Finanzbehörde gegen den Stpfl. in Betracht. Die Unterbrechung tritt nur gegenüber demjenigen Steuerschuldner ein, dem Zahlungsaufschub gewährt worden ist. Der Verwaltungsakt muss dem Schuldner zugehen. Der Schuldner muss eindeutig wissen, ob die Verjährungsfrist unterbrochen ist oder nicht.

Der Zahlungsaufschub kann auch in Form eines mündlichen Verwaltungsakts gewährt werden.[1]

[1] Kögel, in Gosch, AO/FGO, § 231 AO Rz. 14; Klein/Rüsken, AO, 16. Aufl. 2022, § 231 Rz. 9.

2.2.1.2 Stundung, § 222 AO

 

Rz. 30

Stundung ist ein ...

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