(1) Die Verjährung ist gehemmt, solange der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist nicht verfolgt werden kann.

 

(2) 1Die Verjährungsfrist läuft nicht ab,[2] [Bis 27.03.2024: Die Verjährung ist gehemmt,] solange die Festsetzungsfrist des Anspruchs noch nicht abgelaufen ist. 2§ 171 Absatz 14 ist dabei nicht anzuwenden.

[1] § 230 geändert durch Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022. Zur Anwendung siehe Art. 97 § 14 Absatz 6 EGAO. Anzuwenden ab 21.12.2022.
[2] Geändert durch Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27.03.2024. Zur Anwendung siehe Art. 97 § 14 Absatz 7 EGAO. Anzuwenden ab 28.03.2024.

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