Rz. 1

Die Regelung des § 232 AO hat zu ihrer Entsprechung im Zivilrecht zwar eine bestehende Nähe, sie weicht aber im Einzelnen ganz wesentlich von dieser ab. Im Grundsatz ist die Position des Schuldners im Steuerverfahrensrecht deutlich stärker. Der wesentliche Gehalt der Regelung ergibt sich bereits aus § 47 AO.[1]

[1] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 232 AO Rz. 1; Kögel, in Gosch, AO/FGO, § 232 AO Rz. 1; Koenig/Klüger, AO, 4. Aufl. 2021, § 232 Rz. 1.

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