Rz. 304

Auch für die erbrechtlichen Ansprüche in Buch 5 des BGB gilt nunmehr die dreijährige Regelverjährung gem. §§ 195, 199 BGB. Bei Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Gläubigers hinsichtlich der den Anspruch begründenden Umstände und der Person des Schuldners verjähren auch die aus einem Erbfall herrührenden Ansprüche – mit Ausnahme der Ansprüche auf Herausgabe der Erbschaft gegen den Erbschaftsbesitzer (§§ 2018 ff. BGB) und den Vorerben (§ 2130 BGB) sowie auf Herausgabe eines falschen Erbscheins an das Nachlassgericht (§ 2362 BGB) – in drei Jahren. Für die zuletzt genannten drei Ansprüche gilt die 30-jährige Verjährungsfrist, § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Allerdings ist bei den auf einem Erbfall beruhenden Ansprüchen wegen der typischerweise auftretenden Schwierigkeiten bei der Feststellung der maßgeblichen Umstände dem Bedürfnis nach einer ausreichend langen Verjährungsfrist Rechnung zu tragen. Dies geschieht durch Einführung einer weiteren absoluten Höchstfrist von 30 Jahren ab Entstehung des Anspruchs – im Regelfall der Eintritt des Erbfalls – in § 199 Abs. 3a BGB.

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