Rz. 54

§ 231 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 AO regelt auch die Unterbrechung der Frist für die Zahlungsverjährung bei einem Verfahren zur Restschuldbefreiung. Die Vorschrift ist in dieser Form durch das Gesetz v. 23.6.2017[1] für alle am 24.6.2017 noch nicht abgelaufenen Verjährungsfristen eingeführt worden. Sie ersetzt damit die vorherige Formulierung, wonach eine Unterbrechung der Verjährung bei Einbeziehung der Forderung in ein Verfahren zur Restschuldbefreiung eintrat. Eine sachliche Änderung ist mit der Neuformulierung nicht verbunden (Rz. 3).

 

Rz. 55

Das Verfahren zur Restschuldbefreiung,[2] beginnt unmittelbar nach Beendigung des Insolvenzverfahrens und läuft bis zum Ende der Abtretung der laufenden Bezüge an den Treuhänder nach § 287 Abs. 2 InsO. Diese Abtretungsfrist beträgt drei Jahre oder wenn es sich um ein erneutes Verfahren nach zuvor schon einmal erteilter Restschuldbefreiung handelt und der seinerzeitige Antrag nach dem 30.9.2020 gestellt worden war, fünf Jahre ("Wohlverhaltensphase"). Dem Zweck der Vorschrift nach gilt die Regelung auch darüber hinaus bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung. Während dieses Zeitraums schließt § 294 Abs. 1 InsO Zwangsvollstreckungsmaßnahmen für Forderungen, die in dem Insolvenzverfahren Insolvenzforderungen waren, aus. Das gilt für alle Insolvenzgläubiger, also auch für Steuerforderungen des Fiskus. Da somit während dieses Zeitraums eine Beitreibung der Steuerforderungen nicht möglich ist, könnte die Steuerforderung während der Wohlverhaltensphase verjähren. Das schließt § 231 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 2. Alt. AO aus. Wenn das Verfahren der Restschuldbefreiung in Gang gesetzt wird und damit das Vollstreckungsverbot des § 294 Abs. 1 InsO eingreift, tritt eine Unterbrechung der Zahlungsverjährungsfrist ein, sodass die Steuerforderungen nicht verjähren können.

 

Rz. 56

Das Vollstreckungsverbot des § 294 Abs. 1 InsO und damit die Unterbrechung der Verjährungsfrist gelten nur für Insolvenzforderungen in dem abgeschlossenen Insolvenzverfahren. Sie gelten nicht für Masseforderungen und auch nicht für Neuforderungen gegen den Schuldner.

[1] StUmgBG, BGBl I 2017, 1682.

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