2.2.1 Tatbestände des Abs. 1 S. 1 Nr. 1

 

Rz. 28

In § 231 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO sind die wesentlichen Unterbrechungshandlungen zusammengefasst, die die Fälligkeit des Anspruchs beenden bzw. die unmittelbare Verpflichtung zur Zahlung beseitigen. Die Maßnahmen gelten nur für Unterbrechungshandlungen der Finanzbehörde hinsichtlich des Steueranspruchs, nicht für Maßnahmen des Stpfl. hinsichtlich seiner Erstattungs- und Vergütungsansprüche.

2.2.1.1 Zahlungsaufschub, Art. 110 UZK

 

Rz. 29

Die Frist für die Zahlungsverjährung wird im Zollrecht durch Zahlungsaufschub nach Art. 110 UZK unterbrochen. Gewährung von Zahlungsaufschub ist ein Verwaltungsakt. Zahlungsaufschub kommt nur für Ansprüche der Finanzbehörde gegen den Stpfl. in Betracht. Die Unterbrechung tritt nur gegenüber demjenigen Steuerschuldner ein, dem Zahlungsaufschub gewährt worden ist. Der Verwaltungsakt muss dem Schuldner zugehen. Der Schuldner muss eindeutig wissen, ob die Verjährungsfrist unterbrochen ist oder nicht.

Der Zahlungsaufschub kann auch in Form eines mündlichen Verwaltungsakts gewährt werden.[1]

[1] Kögel, in Gosch, AO/FGO, § 231 AO Rz. 14; Klein/Rüsken, AO, 16. Aufl. 2022, § 231 Rz. 9.

2.2.1.2 Stundung, § 222 AO

 

Rz. 30

Stundung ist ein Verwaltungsakt.[1] Stundung kommt nur für Ansprüche der Finanzbehörde in Betracht. Die Unterbrechung tritt nur gegenüber demjenigen Steuerschuldner ein, dem Stundung gewährt worden ist. Der Verwaltungsakt der Stundung muss dem Schuldner zugehen. Der Schuldner muss eindeutig wissen, ob die Verjährungsfrist unterbrochen ist oder nicht.

Entfaltet ein Steuerbescheid von Anfang an keine Wirkung, tritt keine Unterbrechung der Zahlungsverjährung ein.[2]

Die Niederschlagung[3] ist eine rein behördeninterne Entscheidung, die die Zahlungsverjährungsfrist nicht unterbricht.[4]

[2] Baum, in eKommentar AO, § 231 Rz. 11 m. w. N.
[4] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 231 AO Rz. 17; Heuermann, in HHSp, AO/FGO, § 231 AO Rz. 20; Koenig/Klüger, AO, 4. Aufl. 2021, § 231 Rz. 12; Gehm, AO-StB 2022, 148, 149.

2.2.1.3 Aussetzung der Vollziehung, § 361 Abs. 2, 3 AO; § 69 Abs. 2, 3 FGO

 

Rz. 31

Aussetzung der Vollziehung führt in Höhe des ausgesetzten Betrags zur Ablaufhemmung, und zwar sowohl, wenn die Aussetzung der Vollziehung durch die Finanzbehörde erfolgt[1], als auch, wenn sie durch das FG angeordnet wird.[2] Aussetzung der Vollziehung durch die Behörde ist ein Verwaltungsakt.[3] Die Aussetzung muss sich gerade auf den Steuerbescheid beziehen, der die Steueransprüche festgesetzt hat, deren Verjährung infrage steht. Daher genügt die Aussetzung eines Grundlagenbescheids nicht, da damit die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung der durch den Folgebescheid festgesetzten Steuer nicht beseitigt wird. Erforderlich und maßgebend ist vielmehr die Aussetzung des Folgebescheids.[4] Entsprechend beginnt die Verjährungsfrist bei Beendigung der Aussetzung des Grundlagenbescheids nicht neu zu laufen; erforderlich ist vielmehr die Beendigung der Aussetzung des Folgebescheids.[5] Andererseits erfasst die Unterbrechung der Verjährung alle Steueransprüche, die ausgesetzt worden sind, und zwar selbst dann, wenn einzelne Beträge des ausgesetzten Steuerbetrags nicht im Streit sind.[6] Maßgebend ist, wegen welchen Betrags die Finanzbehörde die Einziehung wegen der Aussetzung der Vollziehung unterlässt.

 

Rz. 32

Wird Aussetzung der Vollziehung unter der aufschiebenden Bedingung der Sicherheitsleistung gewährt, und leistet der Stpfl. die Sicherheit nicht, wird die Aussetzung der Vollziehung nicht wirksam, d. h. die Steuerforderung bleibt fällig. Trotzdem hat die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung den Lauf der Verjährungsfrist unterbrochen, da die Finanzbehörde mit ihrer Entscheidung klar zum Ausdruck gebracht hat, dass sie auf der Erfüllung der Forderung besteht. Die Verjährungsfrist beginnt daher mit Ende des Kalenderjahres neu zu laufen, in dem der Verwaltungsakt über die letztlich nicht wirksam gewordene Aussetzung der Vollziehung erlassen worden ist.[7]

 

Rz. 33

Aussetzung der Vollziehung kommt nur für Ansprüche der Finanzbehörde in Betracht. Die Unterbrechung tritt nur gegenüber demjenigen Steuerschuldner ein, dem Aussetzung der Vollziehung gewährt worden ist.

 

Rz. 34

Der Verwaltungsakt, der die Aussetzung der Vollziehung enthält, muss dem Schuldner zugehen. Der Schuldner muss eindeutig wissen, ob die Verjährungsfrist unterbrochen ist oder nicht. Dabei muss der Verwaltungsakt dem Schuldner nicht unmittelbar durch die Finanzbehörde bekannt gegeben werden. Im gerichtlichen Verfahren genügt es, wenn die Finanzbehörde in einem Schriftsatz an das Gericht die Aussetzung der Vollziehung anordnet und das Gericht diesen Schriftsatz an den Schuldner weiterleitet. Maßgebend ist, dass der die Verjährung unterbrechende Schriftsatz für den Schuldner bestimmt ist und ihm zur Kenntnis gelangt.[8]

[4] Vgl. § 361 Abs. 3 S. 1 AO; FG München v. 21.7.1997, 1 K 2619/95, EFG 1997, 1285; VG Freiburg v. 17.7.2000, 7 K 1225/00, Stbg 2001, 262; Kögel, in Gosch, AO/FGO, § 231 AO Rz. 16; Lo...

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