Rz. 118

Die Ansprüche aus § 2287 BGB verjähren innerhalb von drei Jahren seit dem Anfall der Erbschaft, § 2287 Abs. 2 BGB. Der Zeitpunkt der Schenkung ist für den Beginn der Verjährungsfrist ohne Bedeutung.

OLG Köln, Urt. v. 16.7.1999:[199]

Zitat

"Die Vorschrift des § 2287 BGB, wonach der Vertragserbe von dem Beschenkten eine ihn beeinträchtigende Schenkung herausverlangen kann, stellt eine abschließende Regelung dar. Alle aus ihr resultierenden Ansprüche, auch solche auf Herausgabe gezogener Nutzungen, unterliegen der dreijährigen Verjährungsfrist des § 2287 Abs. 2 BGB."

 

Rz. 119

Rspr. des BGH zu § 2287 BGB:[200]

Zitat

"Das Erbrecht regelt den Schutz des Vertragserben gegenüber einem Missbrauch der fortbestehenden Verfügungsgewalt des Erblassers über sein Vermögen durch die §§ 2286, 2287 BGB. Diese Regelung ist nach der Auffassung des Senats abschließend. Sie führt unter Umständen zu einem Bereicherungsanspruch gegen den Beschenkten und geht als Sonderregelung einem eigenen Anspruch der Erben aus § 826 BGB vor. Das gilt sogar dann, wenn der Erblasser mit dem Dritten kollusiv zusammengewirkt hat, um den Vertragserben zu schädigen."

 

Rz. 120

Gerade wegen der abschließenden Regelung des § 2287 BGB ist es sachgerecht, alle hieraus resultierenden Ansprüche, auch die auf Herausgabe gezogener Nutzungen gem. §§ 2287 Abs. 1, 818 BGB, der dreijährigen Verjährungsfrist des § 2287 Abs. 2 BGB zu unterwerfen; denn das Gesetz will rasch klare Verhältnisse schaffen, ohne Rücksicht auf die Kenntnis des Vertragserben von der Schenkung.

[199] OLG Köln BWNotZ 2000, 46.
[200] BGH NJW 1989, 2389; bekräftigt in NJW 1991, 1952.

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