Rz. 35

Nach Art. 108 Abs. 3 UZK kann die Verpflichtung des Zollschuldners, die Abgabenschuld entrichten zu müssen, unter bestimmten Voraussetzungen ausgesetzt werden. Diese Aussetzung der Verpflichtung zur Zahlung der Abgabenschuld entspricht in seiner Wirkung der Aussetzung der Vollziehung.[1] Daher ordnet das Gesetz an, dass ebenso wie bei der Aussetzung der Vollziehung die Zahlungsverjährung durch Aussetzung der Verpflichtung zur Zahlung der Abgabenschuld unterbrochen wird. Damit wird verhindert, dass die Abgabenschuld während der Wirkungsdauer der Aussetzung der Verpflichtung zur Zahlung der Abgabenschuld verjährt.[2]

[1] Kögel, in Gosch, AO/FGO, § 231 AO Rz. 17.
[2] Heuermann, in HHSp, AO/FGO, § 231 AO Rz. 22; Koenig/Klüger, AO, 4. Aufl. 2021, § 231 Rz. 14.

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