BFH Überblick: Alle am 01.12.2022 veröffentlichten Entscheidungen

Am 01.12.2022 hat der BFH acht sog. V-Entscheidungen zur Veröffentlichung freigegeben.

Kompakt und aktuell: Sie finden hier einen Überblick der am Donnerstag vom Bundesfinanzhof veröffentlichten sog. V-Entscheidungen. Am folgenden Montag finden Sie hier Verlinkungen auf die Kurzkommentierungen zu den wichtigsten Entscheidungen. Entscheidungsdatum und Aktenzeichen sind mit den Volltexten auf der Homepage des Bundesfinanzhofs verlinkt.

Thema

Entscheidung

Datum und Az.

Grunderwerbsteuer bei Kauf von der Gemeinde

Zur Kommentierung

Veräußert eine erschließungspflichtige Gemeinde ein Grundstück und übernimmt der Erwerber dabei die vertragliche Verpflichtung, für die zukünftige Erschließung des Grundstücks einen bestimmten Betrag zu zahlen, ist Gegenstand des Erwerbsvorgangs regelmäßig nur das unerschlossene Grundstück (Fortsetzung des BFH-Urteils v. 15.3.2001, II R 39/99).

Urteil vom 28.09.2022 - II R 32/20

Zurechnung des Mehrgewinns aus der Korrektur eines unrechtmäßigen Betriebsausgabenabzugs

Zur Kommentierung

Ein Mehrgewinn, der aus der Korrektur nicht betrieblich veranlasster Betriebsausgaben stammt und im laufenden Gesamthandsgewinn enthalten ist, ist bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung abweichend vom allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen, wenn die zugrundeliegenden Aufwendungen ausschließlich einem Mitunternehmer zugutegekommen sind

Urteil vom 28.09.2022 - VIII R 6/19

Umsatzsteuerfreiheit von Supervisionsleistungen

Zur Kommentierung

Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL erfasst auch Unterrichtseinheiten, die sich auf Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung beziehen. Die Anforderungen, die der EuGH an die Steuerfreiheit des Schul- und Hochschulunterrichts stellt, gelten hierfür nicht. Umsätze einer Supervisorin können nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL steuerfrei sein.

Beschluss vom 22.06.2022 - XI R 32/21 (XI R 6/19)

 

Bestimmung des herrschenden Unternehmens i.S. des § 6a GrEStG bei mehrstufigen Beteiligungen

Zur Pressemitteilung

Welches Unternehmen "herrschendes Unternehmen" und welche Gesellschaft "abhängige Gesellschaft" i.S. des § 6a GrEStG ist, richtet sich nach dem jeweiligen Umwandlungsvorgang, für den die Steuer nach § 6a Satz 1 GrEStG nicht erhoben werden soll. Unerheblich ist, ob bei mehrstufigen Beteiligungen das herrschende Unternehmen selbst von einem oder weiteren Unternehmen abhängig ist.

Urteil vom 28.09.2022 - II R 13/20

Jahr des Rentenbeginns bei aufgeschobener Altersrente

Das – für die Höhe des Besteuerungsanteils maßgebliche – "Jahr des Rentenbeginns" (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 3 EStG) ist das Jahr, in dem der Rentenanspruch entstanden ist, also seine Voraussetzungen erfüllt sind.

Urteil vom 31.08.2022 - X R 29/20

Aussetzung der Vollziehung eines Abrechnungsbescheids über Säumniszuschläge

Bei der im Aussetzungsverfahren nach § 69 Abs. 3 FGO gebotenen summarischen Prüfung bestehen ernstliche verfassungsrechtliche Zweifel an der Höhe der Säumniszuschläge nach § 240 Abs. 1 Satz 1 AO, soweit diese nach dem 31.12.2018 entstanden sind (Anschluss an BFH-Beschlüsse vom 23.5.2022, V B 4/22 (AdV), zur amtlichen Veröffentlichung vorgesehen, und vom 31.8.2021, VII B 69/21 (AdV), n.v.).

Beschluss vom 11.11.2022 - VIII B 64/22 (AdV)

Kindergeldanspruch; Wegfall der Arbeitsuchendmeldung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG

Hat die Agentur für Arbeit das arbeitsuchende Kind aus der Vermittlung abgemeldet, fehlt es aber an einer wirksamen Bekanntgabe der Einstellungsverfügung oder an einer einvernehmlichen Beendigung der Arbeitsuchendmeldung, hängt der Fortbestand der Arbeitsuchendmeldung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG davon ab, ob das arbeitsuchende Kind eine Pflichtverletzung begangen hat, welche die Agentur für Arbeit nach § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III (in der Fassung vom 20.12.2011) zur Einstellung der Vermittlung berechtigt hat (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung).

Urteil vom 22.09.2022 - III R 37/21

Unterbrechung der Verjährung – Pfändung im Arrestverfahren – schriftliche Geltendmachung des Haftungsanspruchs

Die Verjährung eines Anspruchs kann nur dann nach § 231 AO unterbrochen werden, wenn die Verjährungsfrist bereits in Gang gesetzt worden ist und noch läuft. Daher unterbricht eine Pfändung, die vor Beginn der Verjährung (§ 229 Abs. 1 Satz 1 AO) vorgenommen worden ist, die Verjährung nicht.

Urteil vom 23.08.2022 - VII R 46/20

Alle am 24.11.2022 veröffentlichten Entscheidungen des BFH mit Kurzkommentierungen

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