
Am 21.07.2022 hat der BFH sieben sog. V-Entscheidungen zur Veröffentlichung freigegeben.
Kompakt und aktuell: Sie finden hier einen Überblick der am Donnerstag vom Bundesfinanzhof veröffentlichten sog. V-Entscheidungen. Am folgenden Montag finden Sie hier Verlinkungen auf die Kurzkommentierungen zu den wichtigsten Entscheidungen. Entscheidungsdatum und Aktenzeichen sind mit den Volltexten auf der Homepage des Bundesfinanzhofs verlinkt.
Thema | Entscheidung | Datum und Az. |
Betriebsstättenbegriff nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG nach altem und dem ab 2014 geltenden Reisekostenrecht | Nach der Neuregelung des steuerlichen Reisekostenrechts ab 2014 sind die Fahrten eines Gewerbetreibenden zwischen Wohnung und einer Betriebsstätte jedenfalls dann nicht nach Reisekostengrundsätzen, sondern mit der Entfernungspauschale zu berücksichtigen, wenn die Betriebsstäte den Voraussetzungen einer ersten Tätigkeitstätte i.S.v. § 9 Abs. 4 EStG n.F. entspricht ("erste Betriebsstätte"). | |
Ernstliche Zweifel an der Höhe der Säumniszuschläge | Bei summarischer Prüfung bestehen ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen, soweit diese nach dem 31.12.2018 entstanden sind (Anschluss an BFH-Beschluss v. 31.8.2021, VII B 69/21 (AdV), nicht veröffentlicht). | |
Altersvorsorge-Eigenheimbetrag: Unmittelbare Verwendung des geförderten Altersvorsorgekapitals in Fällen der Darlehenstilgung | Auch im Fall der Verwendung des geförderten Altersvorsorgekapitals zur Tilgung eines Darlehens nach § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG muss ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Auszahlung des geförderten Kapitals und der Darlehenstilgung bestehen. | |
Zur Umsatzbesteuerung der Wärmeabgabe aus einem Blockheizkraftwerk | Müssen aufgrund einer unentgeltlichen Abgabe von Wärme aus einem Blockheizkraftwerk die Selbstkosten auf den Strom und die Wärme aufgeteilt werden, hat die Aufteilung im Regelfall nicht nach der erzeugten Menge an elektrischer und thermischer Energie (in kWh), sondern nach tatsächlichen oder ggf. fiktiven Umsätzen (Marktwerten) zu erfolgen (entgegen Abschn. 2.5 Abs. 22 Satz 6 UStAE). | |
Tilgung eines Darlehens i.S. des § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG | Weder reine Zinszahlungen noch Sparleistungen sind als "Tilgung eines Darlehens" i.S. des § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG anzusehen. | |
Einwurf von Grundstücken des Privat- und Betriebsvermögens in ein Umlegungsverfahren | Werden Grundstücke des Privat- und des Betriebsvermögens in das Umlegungsverfahren eingeworfen, sind die zugeteilten Surrogationsgrundstücke, wenn diese den eingeworfenen Grundstücken nicht individuell zugeordnet werden können, entsprechend dem Flächen- oder Wertverhältnis dem Privat- und Betriebsvermögen zuzuordnen. Insoweit wird der Einheitlichkeitsgrundsatz ausnahmsweise durchbrochen (Fortentwicklung des BFH-Urteils in BFHE 226, S. 517, BStBl II 2010, S. 270). | |
Rechtsweg für Schadenersatz nach der DSGVO | Für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen Finanzbehörden wegen behaupteter Verstöße gegen die DSGVO ist der Finanzrechtsweg gegeben. |
Alle am 14.07.2022 veröffentlichten Entscheidungen des BFH mit Kurzkommentierungen