Rz. 118

Muster 13.23: Klage des Erben gegen Testamentsvollstrecker auf Vornahme einer bestimmten Verwaltungshandlung (§ 2216 Abs. 1 BGB)

 

Muster 13.23: Klage des Erben gegen Testamentsvollstrecker auf Vornahme einer bestimmten Verwaltungshandlung (§ 2216 Abs. 1 BGB)

An das

Landgericht

– Zivilkammer –

_________________________

Klage

des _________________________,

– Klägers –

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt _________________________

gegen

_________________________ in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker für den Nachlass nach _________________________

– Beklagten –

wegen: Vornahme einer Handlung

Vorläufiger Gegenstandswert: _________________________

Namens und in Vollmacht des Klägers erhebe ich Klage zum Landgericht _________________________ mit der Bitte um Anberaumung eines möglichst nahen Termins zur mündlichen Verhandlung, für die die Stellung folgender Anträge angekündigt wird:

1. Der Beklagte wird verurteilt, den zum Nachlass des am _________________________ in _________________________ verstorbenen _________________________ gehörenden Schadensersatzanspruch aus Anwaltsverschulden wegen Versäumung der gerichtlichen Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen nach dem Tod der am _________________________ verstorbenen Frau _________________________ innerhalb der Verjährungsfrist, gerichtet gegen Rechtsanwalt _________________________, wohnhaft _________________________, gerichtlich geltend zu machen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist bezüglich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Für den Fall der Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens beantrage ich schon jetzt:

4. Für den Fall der Säumnis des Beklagten den Erlass eines Versäumnisurteils gem. § 331 Abs. 3 ZPO.
5. Für den Fall des Anerkenntnisses den Erlass eines Anerkenntnisurteils nach § 307 ZPO.

Begründung:

I. Am _________________________ ist _________________________ in _________________________ verstorben. Der Beklagte wurde zum Testamentsvollstrecker für den gesamten Nachlass ernannt. Beschränkungen der Rechte des Testamentsvollstreckers hat der Erblasser nicht angeordnet. Er hat das Amt mit Erklärung vom _________________________ gegenüber dem Nachlassgericht angenommen. Der Kläger ist ausweislich des Erbscheins des Amtsgerichts _________________________ – Nachlassgericht – zum Alleinerben nach dem verstorbenen Erblasser berufen.

 
Beweis: Nachlassakten des Amtsgerichts _________________________ – Nachlassgericht –, Az. _________________________, deren Beiziehung im vorliegenden Verfahren beantragt wird.

II. Der Kläger macht mit vorliegender Klage gegen den Beklagten als Testamentsvollstrecker einen Anspruch auf Erfüllung der Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses nach § 2216 Abs. 1 BGB geltend.

Der Testamentsvollstrecker ist nach § 2216 Abs. 1 BGB verpflichtet, den Nachlass ordnungsgemäß zu verwalten. Er ist gehalten, wirtschaftlich, vernünftig und aus nachvollziehbaren Gründen zu handeln, wozu auch die Geltendmachung von Forderungen für den Nachlass gehört. Aus § 2212 BGB ergibt sich, dass ein der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegendes Recht nur von diesem gerichtlich geltend gemacht werden kann.

III. Dem Anspruch liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Erblasser war nach dem Tod seiner Mutter aufgrund letztwilliger Verfügung von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen. Er wurde hierüber durch das Amtsgericht _________________________ – Nachlassgericht – unter Übersendung einer Kopie des privatschriftlichen Testaments, zusammen mit der Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichts vom _________________________ in Kenntnis gesetzt. Der Erblasser hatte somit Kenntnis i.S.d. § 2332 Abs. 1 BGB am _________________________.

Der Erblasser beauftragte Rechtsanwalt _________________________ mit der Geltendmachung seiner Pflichtteilsansprüche gegen den Alleinerben der verstorbenen Mutter, den Lebensgefährten _________________________. Die Beauftragung erfolgte nach der Bestätigung von Rechtsanwalt _________________________ bezüglich der Mandatsübernahme am _________________________.

Beweis: Schreiben von Rechtsanwalt _________________________ vom _________________________, in Kopie anbei.

Nach anfänglicher außergerichtlicher Korrespondenz des vom Erblasser beauftragten Rechtsanwalts _________________________ mit dem anwaltlichen Vertreter des Alleinerben _________________________ wurde die weitere Bearbeitung durch Rechtsanwalt _________________________ unterlassen, ohne hierzu durch den Erblasser beauftragt gewesen zu sein. Vielmehr hat der Erblasser mehrfach schriftlich um Mitteilung über den Sachstand der Angelegenheit angefragt. Nach nochmaliger eindringlicher Erinnerung von Seiten des Erblassers mit Schreiben vom _________________________ erhob schließlich der vom Erblasser beauftragte Rechtsanwalt _________________________ Klage auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses gegen den Alleinerben. Es handelte sich nicht um eine Stufenklage auf Auskunft und Zahlung.

Mit Schriftsatz vom _...

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