Rz. 268

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB ist ein Zahlungsanspruch und richtet sich gegen den Erben. Es ist ein Zahlungsantrag zu stellen. Macht der Erbe im Prozess zu Recht die Einrede der Unzulänglichkeit des Nachlasses geltend, dann ist, wenn der Erbe zugleich der Beschenkte ist, der Antrag auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach § 2329 BGB umzustellen. Das Gericht hat hierbei gem. § 139 ZPO auf die Änderung des Antrags hinzuweisen.[357]

 

Rz. 269

Nach der Rechtsprechung des BGH[358] liegt in dem Übergang vom Zahlungsanspruch nach § 2325 BGB zu dem auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach § 2329 BGB keine unzulässige Klageänderung. Ist der nach § 2325 BGB Beklagte identisch mit dem nach § 2329 BGB Beschenkten, so unterbricht der Zahlungsantrag auch die Verjährung des Herausgabeanspruchs nach § 2329 BGB. Der BGH[359] begründet dies damit, dass zwischen den Ansprüchen aus § 2325 BGB und § 2329 BGB dem Grunde und der Natur nach kein Unterschied besteht. Bei § 2329 BGB handelt es sich ebenfalls um einen Ergänzungsanspruch, der sich nur von der Art und dem Umfang der Haftung her unterscheidet.

[357] BGH LM § 2325 Nr. 2.
[358] BGH NJW 1974, 1327.
[359] BGH NJW 1974, 1327.

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