Rz. 242

Dem Vergleich an sich sollte ein Nachlassverzeichnis zugrunde gelegt werden, und er sollte eine Zusicherung hinsichtlich etwaiger Vorempfänge enthalten. Darüber hinaus sollte eine Regelung hinsichtlich der späteren Ausgleichung nach § 2313 Abs. 1 S. 3 BGB erfolgen. Bezüglich der Werte der Nachlassgegenstände empfiehlt sich eine verbindliche Anerkennung. Vorsorglich ist auch an einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung zu denken.

 

Rz. 243

Muster 17.18: Außergerichtlicher Vergleich über einen Pflichtteilsanspruch

 

Muster 17.18: Außergerichtlicher Vergleich über einen Pflichtteilsanspruch

Vereinbarung

Zwischen

der Erbengemeinschaft nach _________________________, gestorben am _________________________, bestehend aus:

_________________________

– nachfolgend: Erbengemeinschaft –

und

_________________________

vertreten durch Rechtsanwalt _________________________

– nachfolgend: Pflichtteilsberechtigter –

wird folgender außergerichtlicher Vergleich zur Regelung der Pflichtteilsansprüche des Pflichtteilsberechtigten geschlossen.

§ 1 Vergleichsgegenstand

(1) Die Erbengemeinschaft erkennt den Anspruch des Pflichtteilsberechtigten auf einen Pflichtteil gegenüber der Erbengemeinschaft in Höhe von 1/10 des Wertes des Nachlasses von _________________________ an. Der Pflichtteilsquote wird zugrunde gelegt, dass der Erblasser nach Angaben der Erbengemeinschaft im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat.

(2) Der Bestand des Nachlasses ergibt sich aus dem dieser Vereinbarung als wesentlicher Bestandteil beigefügten Nachlassverzeichnis und den darin gem. § 2311 BGB festgestellten Werten. Die Vertragsparteien erkennen die Wertfeststellung als verbindlich an.

(3) Ebenfalls mit geregelt mit dieser Vereinbarung werden die Pflichtteilsergänzungsansprüche des Pflichtteilsberechtigten, soweit sie im Nachlassverzeichnis als fiktive Nachlassgegenstände aufgeführt sind.

§ 2 Zahlung, Verzugsfolgen

(1) Dem Pflichtteilsberechtigten steht gegen die Erbengemeinschaft ein Pflichtteil in Höhe von _________________________ EUR zu.

(2) Der Pflichtteil ist zur Zahlung fällig am _________________________ (Zahlungseingang). Die Zahlung hat zu erfolgen auf das Rechtsanwalt-Anderkonto von Herrn Rechtsanwalt _________________________, IBAN _________________________ bei _________________________-Bank.

(3) Für den Fall nicht fristgerechter Zahlung ist der rückständige Betrag mit 10 % p.a. zu verzinsen, ohne dass es einer besonderen Mahnung bedarf. Hierin liegt keine Stundungsvereinbarung.

(4) Es wird klargestellt, dass die Erbengemeinschaft den Pflichtteil als Gesamtschuldner schuldet.

§ 3 Zusicherungen

(1) Die Erbengemeinschaft sichert ausdrücklich zu, dass das dem Vertrag beigefügte Nachlassverzeichnis vollständig ist und der Erblasser im gesetzlichen Güterstand gelebt hat.

(2) Die Erbengemeinschaft sichert ausdrücklich zu, dass ihr keine weiteren Umstände bekannt sind, die für die Höhe des Pflichtteils, insbesondere hinsichtlich der Bewertung, bedeutend sind.

(3) Die Erbengemeinschaft sichert ausdrücklich zu, dass ihr keine Schenkungen i.S.v. § 2325 BGB bekannt und dass keine ausgleichungspflichtigen Zuwendungen/Vorempfänge an die Miterben (Abkömmlinge) erfolgt sind.

(4) Der Pflichtteilsberechtigte sichert ausdrücklich zu, dass er keine ausgleichungspflichtigen Vorempfänge vom Erblasser erhalten hat.

(5) Ansprüche des Pflichtteilsberechtigten gem. § 2313 Abs. 1 S. 3 BGB bleiben von dieser Vereinbarung unberührt.

(6) Die Erbengemeinschaft verpflichtet sich zur unverzüglichen schriftlichen Offenlegung von nachträglich nach Unterzeichnung dieses Vertrags erlangten Erkenntnissen über eine etwaige Erweiterung des Nachlassbestands gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten.

(7) Stellt sich heraus, dass eine der gegebenen Zusicherungen unzutreffend ist, so wird die gegen diese Zusicherung verstoßende Partei die andere Vertragspartei so stellen, wie diese stünde, wenn die Zusicherung zuträfe. Danach ist der Pflichtteil neu zu berechnen und ein ggf. entstehender Unterschiedsbetrag ist innerhalb von zwei Wochen nach schriftlicher Geltendmachung auszugleichen. § 2 Abs. 2 bis 4 dieses Vertrags gilt entsprechend. Gleiches gilt für nachträglich bekannt werdende Aktiva.

(8) Rein vorsorglich verzichtet die Erbengemeinschaft auf die Einrede der Verjährung.

§ 4 Abgeltung, Verwirkung

(1) Die Parteien sind sich darüber einig, dass alle finanziellen Ansprüche aus und in Verbindung mit dem Pflichtteil des Pflichtteilsberechtigten mit der Erfüllung dieser Vereinbarung erledigt sind, vorbehaltlich etwaiger Änderungen gem. § 3 dieses Vertrags. Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten gem. § 2314 BGB ist damit nicht ausgeschlossen.

(2) Alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis sind nach Ablauf des _________________________ verwirkt, sofern sie nicht innerhalb dieser Frist schriftlich und innerhalb eines weiteren Monats gerichtlich geltend gemacht sind. Ausgenommen von der Verwirkung bleiben die Ansprüche gem. § 3 dieses Vertrags.

§ 5 Sonstige Bestimmungen

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