Rz. 575

Vor der Anhängigkeit eines Rechtsstreits kommt eine von einem Beweissicherungsbedürfnis unabhängige Erhebung des Sachverständigenbeweises in Betracht, und zwar nur das schriftliche Sachverständigengutachten und kein anderer Beweisantritt. Grund für den Ausschluss anderer Beweismittel: Das Gesetz will die Durchbrechung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 355 ZPO) im selbstständigen Beweisverfahren auf das hiervon am wenigsten betroffene schriftliche Gutachten beschränken.[703] Gegen die Ablehnung der Einholung eines weiteren Gutachtens gem. § 412 ZPO ist auch im selbstständigen Beweisverfahren kein Rechtsmittel gegeben.[704]

 

Hinweis

Um im konkreten Einzelfall den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweiserhebung aufrecht zu erhalten, sollte das selbstständige Beweisverfahren beim Gericht des Hauptverfahrens durchgeführt werden.

Voraussetzung ist lediglich, dass der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der zu treffenden Feststellung hat. Ein solches ist insbesondere (aber nicht nur) dann anzunehmen, wenn

die Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann
bei drohender Verjährung die verjährungshemmende Wirkung erreicht werden soll, § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB.[705]

Steht die Verjährung bevor, so ist sie sehr häufig das einzige Motiv für das selbstständige Beweisverfahren und begründet damit ein rechtliches Interesse.[706]

 

Rz. 576

Rechtliches Interesse: Feststellung durch Sachverständigengutachten zur Vermeidung eines Rechtsstreits.

Bewertung im Pflichtteilsprozess
Bewertung lebzeitiger Vorempfänge
Bewertung bei der Teilungsanordnung
Bewertung beim Übernahmerecht
Bewertung bei der Vermächtniskürzung.

Der Begriff "rechtliches Interesse" ist weit zu fassen.[707] Dieses rechtliche Interesse ist weiter zu fassen als das Feststellungsinteresse i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO.[708] Insbesondere ist es dem Gericht grundsätzlich verwehrt, bereits im Rahmen des selbstständigen Beweisverfahrens eine Schlüssigkeits- oder Erheblichkeitsprüfung vorzunehmen. Dementsprechend kann ein rechtliches Interesse etwa dann verneint werden, wenn ein Rechtsverhältnis, ein möglicher Prozessgegner oder ein Anspruch nicht ersichtlich ist.[709]

 

Rz. 577

Ziel des selbstständigen Beweisverfahrens ist die Entlastung der Gerichte von Prozessen, deren Streitfragen weniger rechtlicher als tatsächlicher Art sind und für deren Entscheidung daher das Fachgutachten eines Sachverständigen eine maßgebliche (oft sogar allein ausschlaggebende) Bedeutung hat.[710]

[703] Zöller/Herget, § 485 ZPO Rn 8.
[705] OLG Frankfurt MDR 1991, 989; MüKo-ZPO/Schreiber, § 485 Rn 13 m.w.N.
[706] Schwenker, Anm. zu BGH in BGHReport 2005, 1550; MüKo-ZPO/Schreiber, § 485 Rn 13.
[707] OLG Stuttgart MDR 2005, 347. Auch die vom Antragsgegner definitiv abgelehnte einvernehmliche Einigung schließt das rechtliche Interesse nicht aus, OLG Köln OLGR 2002, 35.
[709] BGH NJW 2004, 3488 m.w.N.
[710] BGH NJW-RR 2006, 1454 = BGHReport 2006, 1375; Zöller/Herget, § 485 ZPO Rn 6 m.w.N.

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