Entscheidungsstichwort (Thema)

Mietrückstände. Klagrücknahme. Kostenfestsetzungsbeschluss. Vollstreckungsabwehrklage. Einrede mangelnder Kostenerstattung. Aufrechnung mit unstreitigen Forderungen aus dem Vorprozess

 

Leitsatz (amtlich)

Rechnet der Kläger nach Zurücknahme der Klage gegen den Kostenerstattungsanspruch des Beklagten mit einer Forderung auf, die Gegenstand der zurückgenommenen Klage war, so steht der Zulässigkeit einer hierauf gestützten Vollstreckungsgegenklage die Einrede der mangelnden Kostenerstattung nicht entgegen, wenn die Forderung des Klägers unstreitig ist (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 9.7.1986 - VIII ZR 283/85, NJW-RR 1987, 61; v. 24.3.1992 - XI ZR 223/91, NJW 1992, 2034).

 

Normenkette

ZPO §§ 269, 767

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Urteil vom 16.03.2010; Aktenzeichen 6 S 215/09)

AG Koblenz (Entscheidung vom 07.07.2009; Aktenzeichen 132 C 758/09)

 

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des LG Koblenz vom 16.3.2010 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Rz. 1

Die Beklagte mietete im September 2004 eine Wohnung der Kläger für ihre Mitarbeiter. Das Mietverhältnis endete am 31.12.2007.

Rz. 2

Zwischen den Parteien war ein Vorprozess anhängig, in dem die Kläger rückständige Miete und Nebenkosten sowie Schadensersatzansprüche geltend machten. Im Verlauf dieses Rechtsstreits wurde die Beklagte nach Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse aus dem Handelsregister gelöscht. Die Kläger nahmen in der Folge ihre Klage zurück. Die Beklagte erwirkte daraufhin einen Kostenfestsetzungsbeschluss, in dem die der Beklagten von den Klägern zu erstattenden Kosten auf 603,93 EUR festgesetzt wurden. Die Kläger erklärten die Aufrechnung mit im Vorprozess eingeklagten Forderungen i.H.v. 1.379,97 EUR (Mietrückstände für Oktober bis Dezember 2007 und Ansprüche aus den Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2006 und 2007 abzgl. der von der Beklagten geleisteten Kaution).

Rz. 3

Mit der hierauf gestützten Vollstreckungsgegenklage wenden sich die Kläger gegen die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss. Die Beklagte hat die Einrede der mangelnden Kostenerstattung nach § 269 Abs. 6 ZPO erhoben und sieht die Vollstreckungsgegenklage deshalb als unzulässig an.

Rz. 4

Das AG hat die Vollstreckungsgegenklage als unzulässig abgewiesen. Das LG hat das Urteil des AG auf die Berufung der Kläger abgeändert und der Klage stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

 

Entscheidungsgründe

Rz. 5

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

Rz. 6

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

Rz. 7

Die Vorschrift des § 269 Abs. 6 ZPO diene dazu, den Beklagten vor der Belästigung durch eine erneute Inanspruchnahme in derselben Sache wenigstens bis zur Erstattung der ihm im Erstprozess entstandenen Kosten zu schützen. Dabei könne nach der Rechtsprechung des BGH die Belästigung auch darin liegen, dass sich der Beklagte im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage mit den im Erstprozess eingeklagten Ansprüchen erneut auseinandersetzen müsse. Der Anwendungsbereich des § 269 Abs. 6 ZPO sei daher im Hinblick auf seinen Schutzzweck unmittelbar oder entsprechend auch auf Fälle einer Vollstreckungsgegenklage anzuwenden. So könne der Kläger dem Kostenerstattungsanspruch des Beklagten im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage nicht wirksam mit einer nach wie vor bestrittenen Klageforderung des Vorprozesses entgegentreten, da er hierdurch das schutzwürdige Interesse des Beklagten unterlaufen könne, vor einer Kostenerstattung nicht durch eine Wiederholung derselben Klage belästigt zu werden.

Rz. 8

Im Streitfall lägen jedoch Umstände vor, die eine andere Beurteilung rechtfertigten. Zwar hätten die Kläger mit Forderungen aufgerechnet, die bereits Gegenstand des Vorprozesses gewesen seien; diese Forderungen seien aber jedenfalls i.H.v. 920 EUR unstreitig. Damit sei die Beklagte im Prozess über die vorliegende Vollstreckungsgegenklage nicht erneut einer Auseinandersetzung mit der Begründetheit der von den Klägern im Vorprozess geltend gemachten Ansprüche ausgesetzt.

II.

Rz. 9

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revision der Beklagten zurückzuweisen ist. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Einrede mangelnder Kostenerstattung nicht durchgreifen lassen und der somit zulässigen Vollstreckungsgegenklage stattgegeben.

Rz. 10

Nach der Rechtsprechung des BGH kann der Beklagte des Vorprozesses einer erneuten Klage die Einrede der mangelnden Kostenerstattung nach § 269 Abs. 6 ZPO zwar grundsätzlich auch dann entgegenhalten, wenn der Kläger des Vorprozesses mit dem im Vorprozess eingeklagten Anspruch gegen den Kostenerstattungsanspruch des Beklagten aufrechnet und hierauf gestützt gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss Vollstreckungsgegenklage erhebt (BGH, Urt. v. 9.7.1986 - VIII ZR 283/85, NJW-RR 1987, 61 unter II 2; BGH, Urt. v. 24.3.1992 - XI ZR 223/91, NJW 1992, 2034 unter 1). Denn nach dem Schutzzweck der Vorschrift darf die sachliche Berechtigung dieses Anspruchs vor Erstattung der Vorprozesskosten nicht gegen den Willen des Beklagten in einem neuen Prozess geprüft werden (BGH, Urt. v. 24.3.1992 - XI ZR 223/91, a.a.O.).

Rz. 11

Einer Prüfung der sachlichen Berechtigung des im Vorprozess eingeklagten Anspruchs bedarf es indessen nicht, wenn und soweit dieser Anspruch - anders als in den vom BGH bislang entschiedenen Fällen - unstreitig ist. So verhält es sich hier. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die von der Revision nicht angegriffen werden, sind die Ansprüche der Kläger aus dem Mietverhältnis, die Gegenstand der zurückgenommenen Klage waren und mit denen die Kläger gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss aufgerechnet haben, jedenfalls in der die festgesetzten Kosten übersteigenden Höhe von 920 EUR unstreitig. Unter diesen Voraussetzungen gebietet es der Schutz der Beklagten vor einer "Belästigung" durch eine erneute Inanspruchnahme in derselben Sache nicht, das als unstreitig feststehende Erlöschen des Kostenerstattungsanspruchs (§ 389 BGB) unberücksichtigt zu lassen und die Zulässigkeit der hierauf gestützten Vollstreckungsgegenklage davon abhängig zu machen, dass die Kläger auf den erloschenen Kostenerstattungsanspruch der Beklagten ein zweites Mal zahlen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2692304

BB 2011, 1282

NJW 2011, 2370

NJW 2011, 8

EBE/BGH 2011, 171

FamRZ 2011, 1052

EWiR 2011, 615

JurBüro 2011, 496

JurBüro 2011, 557

ZAP 2011, 774

MDR 2011, 808

NJ 2011, 5

WuM 2011, 377

RENOpraxis 2011, 153

LL 2011, 554

NRÜ 2011, 302

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