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Versicherungsschaden: Abwicklung / Zusammenfassung

Alexander C. Blankenstein
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Begriff

Als Versicherungsnehmerin trifft die Pflicht zur Abwicklung von Versicherungsschäden am Gemeinschaftseigentum die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, vertreten durch den Verwalter als ihr Organ. Die Behebung von Schäden am Sondereigentum ist Sache des jeweiligen Eigentümers. In einem derartigen Fall beschränkt sich die Pflicht des Verwalters darauf, die Schadensanzeige beim Versicherer zu erstatten, etwaige Notmaßnahmen zu treffen und den Wohnungseigentümer bei der Geltendmachung seines Entschädigungsanspruchs gegenüber dem Versicherer zu unterstützen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesetzliche Grundlage für die Befugnis und Pflicht des Verwalters zur Abwicklung von Versicherungsschäden ist seine Organstellung nach § 9b Abs. 1 WEG.

Rechtsprechung

  • BGH, Urteil v. 16.9.2022, V ZR 69/21: Tritt in einer Wohnungseigentumsanlage aufgrund einer defekten Wasserleitung ein Schaden ein, ist ein von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in der verbundenen Gebäudeversicherung vereinbarter Selbstbehalt, durch den der Versicherer einen bestimmten Teil des ansonsten versicherten Interesses nicht zu ersetzen hat, wie die Versicherungsprämie nach dem gesetzlichen bzw. vereinbarten Verteilungsschlüssel zu verteilen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Leitungswasserschaden an dem Gemeinschaftseigentum oder – ausschließlich oder teilweise – an dem Sondereigentum entstanden ist.

    Die Wohnungseigentümer können gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG eine von dem allgemeinen Umlageschlüssel abweichende Verteilung des Selbstbehalts beschließen.

  • OLG Dresden, Urteil v. 3.4.2018, 4 U 698/17: Ein Versicherungsnehmer muss sich vorvertragliche Anzeigepflichtverletzungen eines für ihn tätigen Maklers auch dann zurechnen lassen, wenn dieser einen zutreffend ausgefüllten Fragebogen nicht an den Vers...

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