Rz. 5

Die Vorschrift gilt sowohl für Unterbrechungshandlungen der Finanzbehörde gegen den Stpfl. als auch für Unterbrechungshandlungen des Gläubigers eines gegen die Finanzbehörde gerichteten Anspruchs.[1]

 

Rz. 6

Unterbrechung der Verjährung tritt nur ein, wenn es sich um eine Maßnahme mit Außenwirkung handelt, die also in der Außenwelt in Erscheinung tritt. Rein innerdienstliche Maßnahmen der Finanzbehörde haben diese Außenwirkung nicht, da dann nicht mehr sicher feststellbar wäre, ob der Anspruch erloschen ist.[2] Die Maßnahme des Gläubigers muss nach außen eindeutig dokumentieren, dass der Anspruch weiter verfolgt werden soll.[3] Die Außenwirkung braucht aber nicht in jedem Fall dem Stpfl. gegenüber einzutreten, wie z. B. die Wohnsitzanfrage zeigt (Rz. 58).

 

Rz. 7

Andere als die in § 231 AO aufgeführten Handlungen führen nicht zur Unterbrechung (Rz. 23); die bloße Vereinbarung (Zusage), eine solche Handlung vorzunehmen (z. B. Zusage, Aussetzung der Vollziehung vornehmen zu wollen), sowie die Ankündigung, solche Maßnahmen vornehmen zu wollen, genügen nicht.[4] Ebenfalls keine Unterbrechungshandlungen sind Maßnahmen und Erklärungen im Rechtsstreit über die Steuerfestsetzung.[5] Andererseits braucht eine Unterbrechungshandlung keine besondere rechtliche Qualität aufzuweisen. Sie kann Verwaltungsakt, Realakt oder Vereinbarung zwischen Finanzbehörde und Vollstreckungsschuldner sein.[6]

 

Rz. 8

Das Einspruchs- oder Klageverfahren allein führt nicht dazu, dass die Fälligkeit des Anspruchs beseitigt wird. Der Steuergläubiger kann also trotz Einspruchs- oder Klageverfahrens den streitigen Steueranspruch beitreiben. Dementsprechend führt das Einspruchs- oder Klageverfahren allein nicht zur Unterbrechung der Verjährung. Vielmehr müssen geeignete Handlungen vorgenommen werden, um die Zahlungsverjährung zu unterbrechen (z. B. Aussetzung der Vollziehung). Soweit aus BFH v. 23.2.2010[7] zu entnehmen sein sollte, dass allein aus der Führung des Rechtsstreits durch die Finanzbehörde zu schließen sei, dass die Finanzbehörde den Anspruch geltend machen wolle und damit die Verjährung unterbrochen werde, wäre dem nicht zu folgen. Die Führung des Rechtsstreits ist eine Maßnahme des Festsetzungsverfahrens, die nicht ohne Weiteres Folgen für das Erhebungsverfahren und damit die Zahlungsverjährung hat.[8]

Allerdings tritt seit der Einfügung des § 230 Abs. 2 S. 1 AO durch das JStG 2022[9] während eines Rechtsstreits eine Hemmung der Zahlungsverjährung ein. Diese stellt aber keine Unterbrechung der Verjährung i. S. d. § 231 AO dar und wirkt nur insoweit, wie der Rechtsstreit eine Unterbrechung der Festsetzungsverjährung bewirkt oder diese aus anderen Gründen fortbesteht.[10]

 

Rz. 9

Die Unterbrechungshandlung muss gegen den tatsächlichen Schuldner bzw. bei Erstattungsansprüchen gegen die zuständige (s. dazu Rz. 12) Finanzbehörde gerichtet sein. Die Vornahme einer Unterbrechungshandlung hinsichtlich einer anderen Person genügt nicht.[11] So unterbricht eine gegenüber einem Haftungsschuldner vorgenommene Handlung nicht die Verjährung gegenüber dem Hauptschuldner oder einem anderen Haftungsschuldner und umgekehrt.[12] Das gilt auch für Gesamtschuldner. Eine gegenüber einem Gesamtschuldner ergriffene Unterbrechungshandlung führt nicht zur Unterbrechung der Zahlungsverjährung gegenüber dem anderen Gesamtschuldner.[13] Auch eine Vollstreckungshandlung unterbricht die Verjährung nur demjenigen Schuldner gegenüber, gegen den die Vollstreckungshandlung gerichtet ist, nicht gegenüber einem anderen Schuldner (Gesamtschuldner).

 

Rz. 10

Unverschuldete und nicht zu behebende Unkenntnis über die Person des Schuldners, die eine Unterbrechungshandlung diesem gegenüber verhindert, kann u. U. zur Hemmung der Verjährung nach § 230 Abs. 1 AO führen, bewirkt aber keine Unterbrechung der Verjährung nach § 231 AO.

 

Rz. 11

Eine gegen die Finanzbehörde gerichtete Unterbrechungshandlung setzt voraus, dass der tatsächliche Gläubiger des Anspruchs die Handlung vornimmt. Handlungen einer anderen Person führen nur zur Unterbrechung, wenn sie im Namen und in Vollmacht des Gläubigers des Anspruchs vorgenommen werden. Ist der Anspruch abgetreten worden, muss der neue Gläubiger oder der bisherige Gläubiger in Vollmacht des Neugläubigers die Unterbrechungshandlung vornehmen.[14] Die in § 231 AO genannten Handlungen entfalten nur dann Unterbrechungswirkung, wenn sie rechtswirksam sind. Unterbrechungshandlungen des Stpfl. als Gläubiger eines gegen die Finanzbehörde gerichteten Anspruchs setzt Handlungsfähigkeit des Stpfl. voraus. Ist er nicht handlungsfähig, muss sein gesetzlicher Vertreter die Unterbrechungshandlung vornehmen.[15]

 

Rz. 12

Auch der Stpfl. muss seine Unterbrechungshandlung an den richtigen Adressaten richten. Dabei ist allerdings auch eine an eine örtlich unzuständige Behörde gerichtete Unterbrechungshandlung, anders als eine solche an eine sachlich unzuständige Behörde, wirksam.[16]

Rz. 13 einstweilen frei

 

Rz. 14

Bei Unterbrechungshandlungen seitens der Finanzbehörde is...

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