Rz. 39

Für treuhänderische Tätigkeiten für einen Mandanten erhält der StB die übliche Vergütung nach § 612 BGB (vgl. E II – Rz. 29–36). Die treuhänderische Tätigkeit des Berufsträgers umfasst in vielen Fällen nicht nur die Verwaltung von Vermögen, sondern auch den Abschluss von Verträgen, die Überwachung von Erträgen und Aufwendungen und sonstige im Interesse des Mandanten durchzuführende Tätigkeiten. Es ist darauf hinzuweisen, dass über die reine Vermögensverwaltung hinausgehende Tätigkeiten in der Berufshaftpflichtversicherung gesondert versichert sein müssen und nicht automatisch enthalten sind.

Für die Verwaltung eines Wertpapierdepots erscheint die Vergütung angemessen, die Banken ihrerseits für die Depotverwaltung fordern. Entsprechende Grundsätze gelten für den StB als "Mittelverwendungskontrolleur" seines Auftraggebers (zur Honorierung und Verjährung OLG Köln v. 10. 11. 1993, DStR 1994, S. 726). Auch hierbei ist der Versicherungsschutz mit dem Vermögensschadenversicherer zu klären.

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