1 Abwickler (Notabwickler)

 

Rz. 1

Dem Abwickler, beispielsweise für einen Verein (§ 29 BGB) steht eine angemessene Vergütung nach § 612 BGB zu (vgl. E II – Rz. 29–36); dies gilt auch bei der Abwicklung eines Lohnsteuerhilfevereins (Kuhls/Goez, Kommentar, Rdn. 9 f. zu § 24 StBerG). Bei der Berechnung der Höhe können die Regelungen über die Vergütung des Insolvenzverwalters (Insolvenzverwalter – Rz. 14) herangezogen werden (Gerold/Schmidt, Kommentar, 13. Auflage 1997 – Rz. 38 zu § 1 BRAGO).

2 Allgemeiner Vertreter

 

Rz. 2

Dem allgemeinen Vertreter nach § 69 StBerG steht eine angemessene Vergütung gem. § 612 BGB zu (vgl. E II – Rz. 29–36). Können die Beteiligten sich auf eine angemessene Vergütung nicht einigen, so hat bei einer Vertretung von Amts wegen die Berufskammer die Vergütung festzusetzen (§ 69 Abs. 4 Satz 5 StBerG); auch ansonsten soll eine Vergütung durch Vermittlung der Berufskammer festgelegt werden (Kuhls, Kommentar, Rdn. 20 f. zu § 69 StBerG). Die Berufskammer haftet wie ein Bürge für die Vergütung (§ 69 Abs. 4 Satz 7 StBerG).

3 Anderkonten- und Depotverwalter

 

Rz. 3

Die Führung von Anderkonten für Mandanten ist dem StB gem. § 8 BOStB (Verwaltung fremden Vermögens) gestattet. Die Vergütung für derartige Tätigkeiten ist in Anlehnung an die Vergütungen für Rechtsanwälte als Hebegebühr gem. § 22 BRAGO festzusetzen (OLG Celle v. 02. 02. 1962, 11U141/61).

Die Hebegebühr beträgt

  bis einschließlich 2 500 Euro 1,00 %
  vom Mehrbetrag bis 10 000 Euro 0,50 %
  vom überschießenden Mehrbetrag 0,25 %

des vom Berufsträger aus- oder zurückgezahlten Geldbetrags, mindestens 1 Euro. Diese Regelung ist auch in das neue Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) übernommen worden. Die Frage, ob diese Tätigkeiten durch die Vermögensschadenhaftpflicht automatisch abgedeckt ist, sollte mit dem Versicherer vorab geklärt werden.

4 Anlageberatung

 

Rz. 4

In zunehmendem Maße erwarten Mandanten vom StB, dass er ihnen Beratungen zum Aufbau eines Vermögens, Anlage von Barmitteln oder Umschichtungen vorhandener Vermögen angedeihen lässt. Je nach Art und Umfang des Auftrages wird eine Honorierung nach Zeitgebühr oder z. B. 0,5 % bis 1 % des vorhandenen Vermögens als angemessen i. S. d. § 612 BGB sein. Eine erfolgsbezogene Honorierung ist grundsätzlich unzulässig. Absicherung durch die Vermögensschadenhaftpflicht ist zu prüfen.

5 Aufsichtsrat

 

Rz. 5

Die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied ist nach § 57 Abs. 3 StBerG mit dem Beruf vereinbar, wird jedoch im Rahmen der einzugehenden Verpflichtungen gegenüber dem Unternehmen, für das der Berufsangehörige das Aufsichtsratsmandat erhalten hat, nicht unabhängig durchgeführt (OLG Celle NJW 1983, S. 1573). Diese Tätigkeiten für AG und Genossenschaften werden je nach den Satzungen der Gesellschaften vergütet und können auch ehrenamtlich, z. B. bei gemeinnützigen Gesellschaften, sein.

6 Betreuer

 

Rz. 6

Als Betreuer können StB vom Gericht (z. B. Vormundschaftsgericht) gem. § 1896 BGB; §§ 65 ff. FGG bestellt werden, wobei die Auswahl des Betreuers soweit wie möglich dem Wunsch des Betroffenen entspricht (§ 1897; § 1901c BGB). Der Berufsangehörige ist nicht verpflichtet, dieses Amt anzunehmen; er kann es ohne Angabe von Gründen ablehnen. Bei Annahme ist jedoch nicht ohne weiteres eine einseitige Niederlegung möglich, sondern es bedarf einer Entpflichtung.

7 Betriebswirtschaftliche Beratung

 

Rz. 7

Die betriebswirtschaftliche Beratung der Mandanten durch StB nimmt einen immer größeren Teil der Tätigkeiten der Berufsträger ein. Die zurzeit bestehende wirtschaftliche Situation erfordert selbst bei kleinen Betrieben die Nutzung aller Kostenersparnismöglichkeiten und Einführung und Einrichtung betriebswirtschaftlicher Maßnahmen und Systeme, für die der StB der geeignete Gesprächspartner ist. Die Palette der Beratungstätigkeiten ist riesengroß und kann hier nur teilweise dargestellt werden. So zählt zur betriebswirtschaftlichen Beratung die Einführung eines Personalmanagements genauso wie die Einrichtung von Überwachungs- und Kontrollmechanismen im Unternehmen des Mandanten. So werden vom Mandanten Gestaltungsfragen im Marketing und in der Werbung genauso nachgefragt, wie Fragen der Kapitalbeschaffung und der erfolgsbezogenen Tätigkeitsvergütungen und die Gestaltung von Modellen der betrieblichen Altersversorgung für Mitarbeiter.

Nähere Ausführungen unter Unternehmens- und Wirtschaftsberatung (Rz. 43), Finanzierungsberatung (Rz. 10), Sanierungsberatung (Rz. 34), Unternehmensbewertung (Rz. 42); Tätigkeiten wie diese gehören letztendlich in die betriebswirtschaftliche Beratung der Mandanten mit hinein.

Für diesen Tätigkeitsbereich sollte der StB grundsätzlich einen schriftlichen Auftrag mit einer entsprechenden Honorarvereinbarung abschließen. Die angemessene Vergütung ist nach den allgemeinen Regeln gem. § 612 BGB zu bemessen (vgl. E II – Rz. 29–36, sowie: Wielinski, Honorargestaltung für betriebswirtschaftliche Beratung, DSWR 1996, S. 254). In der Regel dürfen Zeitgebühren nach angemessenen Stundensätzen vereinbart werden, weil diese Tätigkeiten in der Regel hinsichtlich ihres Zeitaufwandes vorab schwer einschätzbar sind und umfangreiche betriebswirtschaftliche Kenntnisse des StB, R...

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