Rz. 225
Seit dem 1.9.2009 sind für Streitigkeiten über Ansprüche aus einem familienrechtlichen Kooperationsvertrag die Familiengerichte gem. § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG (sonstige Familiensache) zuständig.
Rz. 226
Der Ausgleichsanspruch aus dem familienrechtlichen Kooperationsvertrag unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren gem. § 195 BGB. Zu beachten ist die Verjährungshemmung unter Eheleuten während bestehender Ehe gem. § 207 Abs. 1 BGB, der selbstverständlich bei Ansprüchen, welche das Verhältnis zwischen Eltern/Schwiegereltern und einem Ehegatten betreffen, nicht anwendbar ist.
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