Rz. 166

Für die Frage, welcher Ehegatte im Innenverhältnis für die Steuern aus gemeinsamer Veranlagung aufkommen muss, für Anträge bzgl. der Erteilung der Zustimmung zur gemeinsamen steuerlichen Veranlagung oder zum begrenzten Realsplitting oder auf Ersatz des wegen der Nichterteilung entstehenden Schadens bzw. auf Ersatz der mit der Zustimmung verbundenen Nachteile, sind seit dem 1.9.2009 auch die Familiengerichte nach § 266 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 FamFG zuständig.

 

Rz. 167

Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre nach § 195 BGB.

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