Gesetzestext

 

Gelangt eine Sache, hinsichtlich derer ein dinglicher Anspruch besteht, durch Rechtsnachfolge in den Besitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Verjährungszeit dem Rechtsnachfolger zugute.

 

Rn 1

Bei einem persönlichen Anspruch hat ein Schuldnerwechsel keinen Einfluss auf die Verjährung, da sich die Identität des Anspruchs nicht ändert (BGHZ 60, 235, 240). Der Wechsel des unmittelbaren (§ 854 Rn 7 ff) bzw mittelbaren Besitzes (§ 868 Rn 10 ff) hinsichtlich einer Sache, an der ein dinglicher Anspruch (zB § 985, §§ 861 f, 1004) besteht, lässt dagegen, jedenfalls wenn es sich nicht um Gesamtrechtsnachfolge handelt (dazu MüKo/Grothe Rz 2), den gegen den früheren Besitzer bestehenden Anspruch untergehen und gegen den aktuellen Besitzer neu entstehen. § 198 stellt hinsichtlich (jeden) abgeleiteten Besitzerwerbs – nicht nur beim Besitzerwerb durch Rechtsnachfolge (§ 857) – verjährungsrechtlich die gleiche Situation wie beim persönlichen Anspruch her, sodass die unter dem (oder den) Besitzvorgängern insgesamt vergangene Zeit dem aktuellen Besitzer zugerechnet wird. Konsequenter Weise gelten umgekehrt aber auch Hemmung und Neubeginn der Verjährung gegen den Besitznachfolger (Staud/Peters/Jacobi Rz 9). Geschützt ist nur abgeleiteter Besitzerwerb, sodass originärer Besitzerwerb bspw durch Fund oder Besitzerwerb gegen den Willen des Besitzvorgängers die Verjährungsfrist neu beginnen lässt. Auf Gutgläubigkeit des Besitzerwerbers kommt es dagegen nicht an. Auch reißt die Besitznachfolgekette nicht ab, wenn der ehemalige Besitzer den Besitz zurückerlangt, zB nach Anfechtung oder rückwirkendem Eintritt einer auflösenden Bedingung, oder der unmittelbare Besitzer die Sache unterschlägt und damit vom Fremd- zum Eigenbesitzer (§ 872) wird (aA NK/Mansel/Stürner Rz 8). § 198 gilt wenigstens analog (MüKo/Grothe Rz 5) auch für Veränderungen in der Person des Inhabers des dinglichen Anspruchs, weil auf den Rechtsnachfolger auch der dingliche Rechtsverwirklichungsanspruch übergeht.

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