Rn 10

Mittelbarer Besitz wird dadurch begründet, dass entweder der bisherige unmittelbare Besitzer die Sachherrschaft überträgt und zum mittelbaren Besitzer wird, in dem er mit dem neuen unmittelbaren Besitzer ein Rechtsverhältnis vereinbart, das den Regeln des Besitzmittlungsverhältnisses entspricht, oder der bisherige unmittelbare Besitzer behält seine Sachherrschaft und vereinbart mit einer anderen Person ein Besitzmittlungsverhältnis, wonach er künftig für den anderen besitzt. Dies ist insb der Fall der Eigentumsübertragung nach § 930. Schließlich kann jeder mittelbare Besitzer einen weiteren (mehrstufigen) mittelbaren Besitz dadurch begründen, dass er unter Beibehaltung seines eigenen mittelbaren Besitzes einer anderen Person ggü selbst zum Besitzmittler wird (iE s.u. § 871).

 

Rn 11

Möglich ist auch eine Übertragung des mittelbaren Besitzes. Da der mittelbare Besitz den Herausgabeanspruch gegen den unmittelbaren Besitzer zur Voraussetzung hat, erfolgt die Übertragung durch Abtretung dieses Herausgabeanspruchs (§ 870), also durch ein Rechtsgeschäft. Der abgetretene Herausgabeanspruch ist derjenige, der aus dem Rechtsverhältnis hervorgeht, welches den mittelbaren Besitz nach § 868 begründet. Dabei genügt es freilich, dass der mittelbare Besitzer an dieses Rechtsverhältnis glaubt und der unmittelbare Besitzer es anerkennt. Der abgetretene Herausgabeanspruch kann insoweit auch gesetzlich entstanden sein (zB § 812). Zu einer Übertragung des mittelbaren Besitzes kommt es ferner, wenn das ihn begründende Rechtsverhältnis und der Herausgabeanspruch von Gesetzes wegen übergehen, etwa auf den Erben oder im Falle von § 566 auf den Ersteher des vermieteten Grundstücks.

 

Rn 12

Der mittelbare Besitz endet durch den Besitzverlust des unmittelbaren Besitzers. Erfolgt dieser Verlust unfreiwillig, so ist die Sache abhandengekommen. Weiterhin ist es möglich, dass der unmittelbare Besitzer das Rechtsverhältnis und den Herausgabeanspruch, welcher den mittelbaren Besitz begründet, nicht mehr anerkennt. Dabei ist ein erkennbares Verhalten des unmittelbaren Besitzers erforderlich. Schließlich endet der mittelbare Besitz bei Eintritt einer auflösenden Bedingung.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge