Gesetzestext

 

Steht der mittelbare Besitzer zu einem Dritten in einem Verhältnis der in § 868 bezeichneten Art, so ist auch der Dritte mittelbarer Besitzer.

A. Normzweck.

 

Rn 1

IRd unmittelbaren Besitzes ist neben dem Normalfall des Alleinbesitzes nur ein Mitbesitz (§ 866) und ein Teilbesitz (§ 865) denkbar. Dagegen ist der mittelbare Besitz als Rechtsverhältnis auf verschiedenen Stufen möglich. Die Vorschrift bestätigt diesen Sachverhalt und sieht ausdrücklich einen mehrstufigen mittelbaren Besitz vor.

B. Voraussetzungen.

 

Rn 2

Ein mehrstufiger mittelbarer Besitz entsteht dort, wo ein mittelbarer Besitzer in einem eigenen Besitzmittlungsverhältnis zu einer dritten Person steht und diesem Dritten den Besitz mitteln will. Damit gibt es in einem solchen Fall neben dem unmittelbaren Besitzer und dem mittelbaren Besitzer erster Stufe auch einen mittelbaren Besitzer zweiter Stufe. Die Mehrstufigkeit ist beliebig ausdehnbar.

C. Rechtsfolgen.

 

Rn 3

Alle mittelbaren Besitzer verschiedener Stufen sind Besitzer iSd § 868. Für sie gelten die dort genannten Rechtsfolgen. Insb kann jeder mittelbare Besitzer die Sache nach § 931 übereignen.

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