Gesetzestext

 

Die Vorschriften der §§ 858 bis 864 gelten auch zu Gunsten desjenigen, welcher nur einen Teil einer Sache, insbesondere abgesonderte Wohnräume oder andere Räume, besitzt.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Die Regelungen des Besitzes in den §§ 854 ff beziehen sich grds auf die jeweils ganze Sache. Insofern verdeutlicht § 865 klarstellend, dass es auch tatsächliche Situationen geben kann, in denen der Besitz auf einen abgrenzbaren Teil der Sache beschränkt ist. In solchen Fällen enthält § 865 die ausdrückliche rechtliche Anerkennung eines solchen Teilbesitzes und unterstellt ihn den Vorschriften über den Besitzschutz.

B. Voraussetzungen.

 

Rn 2

Teilbesitz ist die tatsächliche Sachherrschaft an einem realen Teil einer Sache. Bei dieser Sache kann es sich sowohl um eine bewegliche Sache als auch um ein Grundstück handeln. Der Teilbesitz kann Eigen- oder Fremdbesitz sein, er kann unmittelbarer oder mittelbarer Besitz sein. Auch Besitzdienerschaft an einem Realteil ist denkbar. Der Teilbesitz setzt jeweils voraus, dass Sachherrschaft an einem räumlich abgegrenzten Teil einer Sache besteht. Im Falle des unmittelbaren Besitzes muss eine tatsächliche Beherrschung dieses gesonderten Sachteils vorliegen. In der Praxis wird Teilbesitz va bei Mietern einzelner Wohnungen eines Hauses vorkommen.

C. Rechtswirkungen.

 

Rn 3

§ 865 macht deutlich, dass auf den Teilbesitz die Besitzschutzvorschriften der §§ 858–864 anzuwenden sind. Diese Verweisung ist zu eng. Es ist anerkannt, dass der Teilbesitz echter Besitz iSd §§ 854 ff ist. Daher sind alle Bestimmungen über den Besitz auch auf den Teilbesitz anzuwenden. Der Schutz des Teilbesitzes richtet sich auch gegen Störungen durch andere Teilbesitzer derselben Sache und geht damit über die Möglichkeiten des Mitbesitzes nach § 866 hinaus.

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