Rn 23

Die gem § 1 begründete Klagebefugnis soll der Verjährung gem §§ 195 ff BGB unterliegen (BTDrs 14/6040, 275). Es gilt die dreijährige Frist des § 195. Bei der Verwendung unwirksamer AGB kann diese Frist gem § 199 I BGB aber erst mit Schluss des Jahres zu laufen beginnen, in welchem das betreffende Unternehmen diese AGB letztmalig in neue Verträge einführt und sich auch bzgl älterer Verträge nicht mehr auf diese AGB beruft (vgl LG Berlin ZIP 81, 1106). Wegen der subjektiven Voraussetzungen des § 199 I Nr 2 BGB ist beim klagenden Verband konkrete Kenntnis bzw. Kennenmüssen einer konkreten Verwendung der fraglichen AGB erforderlich (LG Stuttgart 19.11.13 – 11 O 47/13). Dagegen ist die Empfehlung von AGB ein einmaliger Vorgang, so dass die Frist der §§ 195, 199 BGB mit Ablauf des Jahres beginnt, in dem die Empfehlung ausgesprochen wird, sofern die subjektiven Voraussetzungen gegeben sind. Aufgrund des objektiv-rechtlichen Kontrollcharakters der Klagekompetenz kommt eine Verwirkung derselben zB durch zunächst kooperatives oder einlenkendes Verhalten des klagebefugten Verbands nicht in Betracht (BGH NJW 95, 1488).

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