Rn 71

Nr 8b ff schützt den Kunden vor der formularmäßig verkürzten Verjährung seiner gesetzlichen Gewährleistungsrechte. Bei Mängeln von Bauwerken, Baustoffen und Bauteilen sowie Werkleistungen darf die gesetzliche Mindestfrist von 5 Jahren (§§ 438 I Nr 2, 634a I Nr 2) nicht verkürzt werden. In allen anderen Fällen darf die Verjährungsfrist 1 Jahr nicht unterschreiten. Zum Verbrauchsgüterkauf s § 476 II. Beim Verkauf gebrauchter Sachen sind §§ 309 Nr 7, Nr 8, 307 Prüfungsmaßstab (Grüneberg/Grüneberg § 309 Rz 85).

 

Rn 72

Eine Verkürzung liegt in jeder Maßnahme, die die Verjährungsfrist unmittelbar oder mittelbar unter die gesetzliche Fristdauer senkt (BGH NJW 93, 2054 [BGH 20.04.1993 - X ZR 67/92]). Hierzu zählt auch die Vorverlegung des Verjährungsbeginns (BGH NJW 92, 2759 [BGH 25.06.1992 - VII ZR 128/91]; 16, 1572 [BGH 25.02.2016 - VII ZR 49/15]), die Modifizierung von Unterbrechungs- oder Hemmungsvorschriften (BGH NJW 92, 1236 [BGH 19.02.1992 - VIII ZR 65/91]; 81, 867 [BGH 10.12.1980 - VIII ZR 295/79]) oder die fälschliche Bezeichnung eines Bauvertrages als Kaufvertrag (BGH NJW 79, 2207).

 

Rn 73

Die Privilegierung der VOB/B ist durch das ForderungssicherungsG v 23.10.08 (BGBl I, 2022) entfallen. S zur Inhaltskontrolle der VOB/B § 307 Rn 4; s aber bei Verwendung ggü Unternehmern § 310 I 3.

 

Rn 74

Die Rechtsgedanken der Nr 8b ff sind grds nicht auf den unternehmerischen Verkehr übertragbar, zur Unwirksamkeit nach § 307 in Sonderfällen BGH NJW 99, 2434 [BGH 03.12.1998 - VII ZR 109/97]; 93, 2054 [BGH 20.04.1993 - X ZR 67/92].

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