Fachbeiträge & Kommentare zu Verjährung

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Überblick.

Rn 1 Im Zuge der vollständigen Renovierung des Verjährungsrechts mit Einführung der Schuldrechtmodernisierung ist auch die werkvertragliche Verjährung der Mängelansprüche in § 634a neu geregelt worden. Die hierdurch bedingten Abweichungen von § 638 aF sind erheblich. Anstelle der Fristenstaffelung des § 638 aF (6 Monate/1 Jahr – Grundstücke, 5 Jahre – Bauwerke) betragen die ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Unwirksamkeit von Vertragsbeendigung und Minderung nach § 327i Nr 2.

Rn 6 V orientiert sich an der Parallelregelung in § 438 IV 1. Er enthält einen Verweis auf § 218, um für die nicht von der Verjährung erfassten Gestaltungsrechte in § 327i Nr 2 einen Gleichlauf im Hinblick auf den Zeitraum der möglichen Ausübung herzustellen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Prozessuales.

Rn 3 Der Veranstalter hat – als ihm günstig – die Voraussetzungen der Verjährung und ggf das Ende einer Hemmung zu beweisen, der Reisende die Voraussetzungen von Hemmung und Unterbrechung.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Verhältnis zu den allgemeinen Vorschriften.

1. Aufrechnung trotz Verjährung. Rn 19 Auch wenn die Ersatzansprüche des Vermieters bereits nach § 548 verjährt sind, kann er mit ihnen gegen Gegenansprüche des Mieters, zB auf Zurückerstattung der Kaution, aufrechnen (BGH ZMR 87, 412; Weber ZMR 22, 620 zu § 216; Strake ZMR 21, 197 zu § 215). Es genügt, dass sich die beiden Ansprüche in unverjährter Zeit aufrechenbar ggü gest...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Des Pächters.

Rn 3 Beginn der Verjährung erst mit dem rechtlichen Ende des Pachtvertrages (§ 591b II 2).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Verjährungsfrist 5 Jahre (Abs 1 Nr 2).

1. Mängel an Bauwerken (lit a). Rn 16 Der Gleichlauf von Kauf- und Werkvertrag ist Normzweck (vgl § 634a I Nr 2). Zum Begriff ›Bauwerk‹ s daher § 634a Rn 6 (BTDrs 14/6040, 227 f; BGH NJW 14, 845 [BGH 09.10.2013 - VIII ZR 318/12] Rz 19; München MDR 14, 1076). Entgegen dem BGH (BGHZ 210, 206 Rz 20 ff; s aber BGH NJW 16, 1575 [BGH 25.02.2016 - VII ZR 156/13]) bestätigt die Norm,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die Verjährungsfrist des dem Pflichtteilsberechtigten nach § 2329 gegen den Beschenkten zustehenden Anspruchs beginnt mit dem Erbfall. (2) Die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs und des Anspruchs nach § 2329 wird nicht dadurch gehemmt, dass die Ansprüche erst nach der Ausschlagung der Erbschaft oder eines Vermächtnisses geltend gemacht werden können.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Beginn der Verjährungsfrist.

Rn 3 Grds legt I 2 für den Beginn der Verjährung den Zeitpunkt der Bereitstellung iSd § 327b III, IV fest. II regelt die Ablaufhemmung im Fall einer dauerhaften Bereitstellung; die Verjährung wird hier bis zu 12 Monate nach dem Ende des Bereitstellungszeitraums gehemmt, welches sowohl durch den Ablauf einer von vornherein bestimmten Vertragszeit als auch durch die Ausübung e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Ablieferung.

Rn 21 Der mit ›Ablieferung‹ in § 377 HGB identische Begriff (BRHP/Faust Rz 31; zur aF BGHZ 93, 338, 345) bedeutet: Verkäufer muss sich seines Besitzes so weit entäußert haben, dass der Käufer entweder selbst Besitz erlangt hat oder sich jederzeit durch einseitige Handlung ohne Mitwirkung des Verkäufers verschaffen kann (BRHP/Faust Rz 31; zur aF BGHZ aaO; BGH NJW 88, 2608, 26...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VIII. Verjährungsfrist.

Rn 13 Die Fristen des § 634a I Nr 1, 2 beginnen mit der Abnahme, auch beim gekündigten Vertrag (BGH BGHZ 153, 244 = NJW 03, 1450, 1452 = BauR 03, 689) und soweit der Besteller sich die Rechte wegen erkannter Mängel vorbehält – § 640 II (AnwK/Raab § 634a Rz 30; aA Staud/Peters/Jacoby § 634a Rz 34). Bei fiktiver Abnahme gem § 640 I 3 ist der Zeitpunkt des Fristablaufs maßgeben...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. ›Rücktrittseinrede‹ (Abs 4 S 2, §§ 218 II, 214 II).

Rn 25 Nach allg Verjährungsrecht wäre der Käufer bei mangelhafter Lieferung gem § 215 bei Verjährung seines Anspruchs auf Nacherfüllung nur berechtigt, im Umfang eines ihm zustehenden Zurückbehaltungsrechts gem § 320 die Zahlung des Kaufpreises zu verweigern. IV 2 gewährt ihm das zusätzliche Recht, bei Vorliegen der Rücktrittsvoraussetzungen iÜ die Zahlung des Kaufpreises vo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Keine Hemmung durch Möglichkeit der Ausschlagung (Abs II).

Rn 2 Die Hemmung der Verjährung ( § 209 ) richtet sich nach §§ 203 ff. Weder die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs noch die des Ergänzungsanspruchs nach § 2329 wird gehemmt, weil sie erst nach Ausschlagung der Erbschaft (§ 2306 I) oder eines Vermächtnisses (§ 2307) geltend gemacht werden können. Die Frist beginnt nach den allgemeinen Voraussetzungen (§ 2317 Rn 11 ff), unabh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die in § 634 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Ansprüche verjährenmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die in § 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjährenmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Inhalt.

Rn 23 Als Gestaltungsrechte verjähren Rücktritt und Minderung (§ 437 Nr 2) nur aufgrund besonderer Regelung (s BTDrs 14/6040, 226). Dazu ordnen § 218 I, deklaratorisch zitiert in IV 1, und V Alt 1 mit konstitutivem Verweis auf § 218 an, dass eine Erklärung des Rücktritts oder der Minderung unwirksam wird, wenn sich der Verkäufer zum Zeitpunkt der Erklärung zurecht auf die Ve...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Die in § 327i Nummer 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren in zwei Jahren. 2Die Verjährung beginnt mit der Bereitstellung. (2) Im Fall der dauerhaften Bereitstellung verjähren die Ansprüche nicht vor Ablauf von zwölf Monaten nach dem Ende des Bereitstellungszeitraums. (3) Ansprüche wegen einer Verletzung der Aktualisierungspflicht verjähren nicht vor Ablauf von zwölf ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Regelungsgehalt.

I. Anwendungsbereich. Rn 2 Für den zeitlichen Anwendungsbereich des § 634a ist Art 229 § 6 EGBGB zu beachten. Danach gilt neues Verjährungsrecht auch für bereits vor dem 1.1.02 geschlossene Verträge, soweit die Verjährung noch nicht eingetreten ist. Der Beginn, die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung bestimmen sich gem Art 229 § 6 I 2 Alt 1 EGBGB für d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Anwendungsbereich.

Rn 2 Für den zeitlichen Anwendungsbereich des § 634a ist Art 229 § 6 EGBGB zu beachten. Danach gilt neues Verjährungsrecht auch für bereits vor dem 1.1.02 geschlossene Verträge, soweit die Verjährung noch nicht eingetreten ist. Der Beginn, die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung bestimmen sich gem Art 229 § 6 I 2 Alt 1 EGBGB für den Zeitraum vor dem 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Der Verjährungsbeginn ist für die 6-monatige Verjährung abw von § 199 (Ultimo-Prinzip) geregelt. Nach § 548 I gilt die kurze Verjährungsfrist für Ersatzansprüche des Vermieters wegen Verletzung der Betriebspflicht (Frankf ZMR 15, 18), Veränderungen oder Verschlechterungen der vermieteten Sache (seit 15.12.04 nicht mehr für den Ausgleichsanspruch nach § 24 BBodSchG, Münc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die in § 445a Absatz 1 bestimmten Aufwendungsersatzansprüche verjähren in zwei Jahren ab Ablieferung der Sache. (2) Die Verjährung der in den §§ 437 und 445a Absatz 1 bestimmten Ansprüche des Verkäufers gegen seinen Lieferanten wegen des Mangels einer verkauften neu hergestellten Sache tritt frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Verkäufer die Ansprüch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Anwendungsbereich.

Rn 2 Gesetzlich geregelt ist die Geltung für den Sach- und über § 453 entspr für den Rechtskauf (BTDrs 14/6040, 227) sowie für Sach- und Rechtsmängel (BTDrs 14/6040, 226). S § 475e für die Verjährung von Mängelansprüchen beim Verbrauchsgüterkauf über Waren mit digitalen Elementen, der gerade für den Bereich der zeitgleich neu eingeführten Aktualisierungspflicht zu einer deut...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Im Grundbuch eingetragene Rechte (lit b).

Rn 15 Die Norm gilt für alle in Abt II und III des Grundbuchs eintragungsfähigen Rechte, da deren Wirkung, zB bei zwangsweiser Durchsetzung, der fehlenden Eigentumsverschaffung vergleichbar ist (BTDrs 14/7052, 196), daher entsprechend für nicht eingetragene dingliche Rechte, die (vorübergehend) gegen gutgläubigen Erwerb geschützt sind (BGH NJW 15, 2019 Rz 17–23). Sie regelt ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Verjährungsfrist 30 Jahre (Abs 1 Nr 1).

Rn 13 Die Norm gilt nach ihrem Wortlaut (lit a: ›Kaufsache‹, lit b: Eintragung im Grundbuch) nur für den Sachkauf. Die analoge Anwendung auf den Rechtskauf ist für alle Rechtsmängel geboten, die ähnl Nr 1 zum Entzug der Nutzung führen (s Rn 18). 1. Dingliche Herausgabeansprüche (lit a). Rn 14 Sachenrechte eines Dritten auf Herausgabe gewähren zB ErbbauR (§§ 985; 11 I 1 ErbbauR...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. VOB/B.

Rn 17 Gem § 13 IV VOB/B beträgt die Verjährungsfrist bei Bauwerken vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen 4 Jahre, für Arbeiten an einem Grundstück und bestimmte Teile von Feuerungsanlagen 2 Jahre (uU 1 Jahr), ebenso bei wartungsbedürftigen Anlagen, sofern die Wartung nicht dem Unternehmer übertragen worden ist, jeweils beginnend mit der Abnahme (bei abgeschlossenen Teil...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Minderung.

Rn 27 Rn 24 u 25 gelten entspr, dh der Verkäufer kann gem § 218 I der Geltendmachung der Minderung die Verjährung des Anspruchs auf Nacherfüllung entgegenhalten und der Käufer kann gem IV 2 in Höhe eines noch nicht gezahlten Kaufpreises im Umfang einer gerechtfertigten Minderung die Zahlung des Kaufpreises endgültig verweigern. Ein Verweis auf IV 3 ist entbehrlich, da die do...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Dingliche Herausgabeansprüche (lit a).

Rn 14 Sachenrechte eines Dritten auf Herausgabe gewähren zB ErbbauR (§§ 985; 11 I 1 ErbbauRG), Nießbrauch (§ 1036 I), Wohnungsrecht (§§ 1036 I, 1093 I 2), Dauerwohnrecht (§§ 985; 34 II WEG), Mobiliarpfandrecht (§§ 985, 1227). Nicht dazu gehört der Vindikationsanspruch eines Dritten, da die Lieferung des Eigentums § 433 I 1 und nicht § 435 unterliegt (§ 435 Rn 2); lit a gilt ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. System.

Rn 12 In Umkehrung der Ordnung von I normiert Nr 3 die Regelfrist von 2 Jahren; Nr 1 u 2 sind Sonderregeln für bestimmte Mängel und III für Arglist (MüKo/Westermann Rz 11). II legt generell den Beginn der Verjährungsfristen fest. Für den Vebrauchsgüterkauf über Waren mit digitalen Elementen enthält der neu eingefügte § 475e Sonderbestimmungen; zum Verhältnis zu den Regelunge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Ablaufhemmung (Abs 2).

Rn 6 Die Ablaufhemmung betrifft – iGgs zu I – sowohl Ansprüche aus § 445a I als auch die Gewährleistungsansprüche aus § 437 und setzt Leistung des Letztverkäufers aufgrund gesetzlicher Verpflichtung voraus. Sie findet daher keine Anwendung, wenn (1) der Käufer keine Rechte geltend macht (Erman/Grunewald Rz 4), (2) feststeht, dass der Käufer keine Rechte hat (Grüneberg/Weiden...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Arglist des Verkäufers (Abs 3).

Rn 22 Verschweigt der Verkäufer den Mangel arglistig, ordnet III 1 im Verhältnis zu I Nr 2 u 3 die Geltung der Regelverjährung gem §§ 195 ff an, und zwar für Länge wie Beginn (s Zitat von II in III 1 und BTDrs 14/6040, 230; 14/6857, 25 f, 59; 14/7052, 196; Naumbg NJW 14, 1113 [OLG Naumburg 24.10.2013 - 1 U 44/13]; LG Aachen BeckRS 10, 16836). Die Arglist nimmt der Privilegie...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Kaufrechtliche Nebenpflichten.

Rn 3 Alle Nebenpflichten mit Wirkung auf die Beschaffenheit der Kaufsache unterliegen § 438, alle übrigen den §§ 195 ff (s zur aF BGHZ 107, 249, 252 mwN; NJW-RR 05, 866, 867; so Erman/Grunewald Rz 3; Staud/Matusche-Beckmann Rz 17 mwN; für Sachschäden Mansel NJW 02, 89, 95; aA: § 438 gilt nicht für echte Nebenpflichten wie die auf Beratung Grüneberg/Weidenkaff Rz 3; aA: § 438...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Beweislast.

Rn 16 Der Unternehmer hat die Voraussetzungen der Verjährung zu beweisen, der Besteller die Vereinbarung einer Fristverlängerung, ebenso arglistiges Verschweigen (BGH BauR 75, 419). Aus der Art des Mangels können im Einzelfall Rückschlüsse auf eine Arglist möglich sein. Hinsichtlich des grds ebenfalls vom Besteller zu beweisenden Verstoßes gegen Organisationsobliegenheiten k...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Mängel an Bauwerken (lit a).

Rn 16 Der Gleichlauf von Kauf- und Werkvertrag ist Normzweck (vgl § 634a I Nr 2). Zum Begriff ›Bauwerk‹ s daher § 634a Rn 6 (BTDrs 14/6040, 227 f; BGH NJW 14, 845 [BGH 09.10.2013 - VIII ZR 318/12] Rz 19; München MDR 14, 1076). Entgegen dem BGH (BGHZ 210, 206 Rz 20 ff; s aber BGH NJW 16, 1575 [BGH 25.02.2016 - VII ZR 156/13]) bestätigt die Norm, dass Verträge über den Erwerb ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Verjährungsfrist 2 Jahre (Abs 1 Nr 3).

Rn 18 Die Norm statuiert als Auffangtatbestand die Regelverjährung, wenn I Nr 1 u 2 sowie III nicht einschlägig sind (zur Bedeutung für die Beweislast s Rn 28). Darin liegt die Entscheidung des Gesetzgebers, dass (1) Rechtsmängel beim Sachkauf (BGHZ 164, 196, 211 f; Hamm NJW-RR 16, 1253 Rz 109; BRHP/Faust Rz 17 mwN; Staud/Matusche-Beckmann Rz 14; aA Canaris Schuldrechtsmoder...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Funktion.

Rn 1 Die Vorschrift regelt die Verjährung der in § 327i genannten Ansprüche; sie setzt Art 11 DIRL um. In ihrer Systematik unterscheidet sie in Anlehnung an Art 11 II u III DIRL zwischen Gewährleistungs- und Haftungsfristen. Dadurch werden potenzielle RL-Verstöße vermieden, wie sie hinsichtlich der Parallelregelung im Kaufrecht aufgetreten sind (EuGH, 13.7.17 – C-133/16 – Fe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Bauwerksbezogene Werkleistungen – § 634a I Nr 2.

Rn 6 Die fünfjährige Verjährungsfrist des § 634a I Nr 2 greift, wenn Gegenstand der vertraglich geschuldeten Werkleistungen entweder ein Bauwerk oder Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür sind. Bauwerk idS ist nach weiter geltender Begrifflichkeit eine unbewegliche, durch Verwendung von Arbeit und Material iVm dem Erdboden hergestellte Sache (grundlegend: BGHZ 57, 60...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. WKRL.

Rn 10 § 438 setzt (bereits aufgrund von Art 5 I VerbrGKRL) die Vorgabe von Art 10 I um, dass kein Mitgliedsstaat eine Verjährungsfrist von weniger als 2 Jahren vorsehen darf (s BRHP/Faust Rz 5).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Cic.

Rn 4 Soweit die Regeln der cic trotz der Sperrwirkung des Mängelrechts überhaupt zur Anwendung kommen, gilt die Differenzierung gem Rn 3. Praktisch wird danach § 438 bei einer auf die Beschaffenheit der Kaufsache bezogenen cic nur über III gelten, da unterhalb der Arglist das Mängelrecht Vorrang hat (s § 437 Rn 76).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Lieferantenkette (Abs 3).

Rn 8 Die Verjährungsfrist von I und die Ablaufhemmung gem II gelten gem III auch für jede Anspruchserhebung innerhalb der Regresskette des § 445a III. Zäsur für die Berechnung der Ablaufhemmung sind analog II (Rn 5) die Ablieferung beim jeweils Regressierenden und die Erfüllung bei dessen jeweiligem Vorlieferanten (Erman/Grunewald Rz 6, 7).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Anwendungsbereich.

Rn 3 § 445b gilt für alle Ansprüche eines Unternehmers aus § 445a und mit den Erleichterungen gem § 445a II, III, und zwar mit allen für diese Ansprüche bestehenden Voraussetzungen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Die in § 651i Absatz 3 bezeichneten Ansprüche des Reisenden verjähren in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Zweck.

Rn 1 § 445b soll verhindern, dass die Mängelrechte des Regressierenden gem § 438 I Nr 3 schon verjährt sind, bevor er sie infolge später Inanspruchnahme durch den Käufer überhaupt geltend machen kann (Verjährungsfalle; zu § 479 aF: BTDrs 14/6040, 250; BRHP/Faust Rz 1).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundsätzliches.

I. Bedeutung. Rn 1 Die Norm unterstellt das Mängelrecht einem eigenständigen Verjährungsregime (s Rühl AcP 207, 618–629 mwN). Sie gilt über die gesetzliche Überschrift ›Mängelansprüche‹ hinaus auch für die mängelrechtlichen Gestaltungsrechte (§ 437 Nr 2). Als wesentlichen Inhalt ersetzt sie die Regelverjährung des § 195 mit ihrer 3-Jahres-Frist, dem Beginn am Ende des Kalende...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Rücktritt des Käufers.

1. Zeitliche Begrenzung (Abs 4 S 1, § 218 I). Rn 24 Ein Rücktritt des Käufers ist mit ex nunc Wirkung unwirksam, wenn (1) bei Möglichkeit der Nacherfüllung der Anspruch darauf verjährt ist oder bei deren Unmöglichkeit ein fiktiver Anspruch darauf verjährt wäre und (2) sich der Verkäufer darauf beruft. Für die Rechtzeitigkeit des Rücktritts reicht dessen Erklärung, die gericht...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Die zeitliche Begrenzung für die Erklärung von Rücktritt und Minderung (Abs 4, 5).

I. Inhalt. Rn 23 Als Gestaltungsrechte verjähren Rücktritt und Minderung (§ 437 Nr 2) nur aufgrund besonderer Regelung (s BTDrs 14/6040, 226). Dazu ordnen § 218 I, deklaratorisch zitiert in IV 1, und V Alt 1 mit konstitutivem Verweis auf § 218 an, dass eine Erklärung des Rücktritts oder der Minderung unwirksam wird, wenn sich der Verkäufer zum Zeitpunkt der Erklärung zurecht ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anwendungsbereich für Ansprüche.

I. Des Verpächters. Rn 2 Erfasst werden alle Ansprüche (auch deliktische, ohne § 826), wenn sie sich aus einer Verschlechterung der Pachtsache (als Ackerland verpachtete Flächen werden nach Pachtende als Dauergrünland zurückgegeben (Michel AgrB 19, 379 zu Hamm RdL 19, 211, selbst wenn der Anspruch erst nach Pachtende entstanden ist (BGH WuM 05, 126 [BGH 19.01.2005 - VIII ZR 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Die Ersatzansprüche des Verleihers wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der verliehenen Sache sowie die Ansprüche des Entleihers auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten. 2Die Vorschriften des § 548 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 7. Konkurrierende Ansprüche.

Rn 9 Ansprüche auf anderer Grundlage, insb aus Delikt, verjähren nach deren Regeln, nicht nach § 438 (hM: für Deliktsrecht MüKo/Westermann Rz 5; Staud/Matusche-Beckmann Rz 36; aA für Sachschäden Mansel NJW 02, 89, 95).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Garantie.

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Abdingbarkeit.

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Inhalt.

Rn 2 Gem I verjährt der Aufwendungsersatzanspruch nach § 445a I eigenständig. II ordnet eine Ablaufhemmung für die Regressansprüche an, die sich gem III auf alle Ansprüche in der Lieferantenkette (§ 445a III) erstreckt.mehr