Fachbeiträge & Kommentare zu Verjährung

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Klagearten.

Rn 2 Die Erhebung der Leistungsklage – ggf erstmals in der Anschlussberufung (BGH WM 19, 663 Rz 12) – hemmt die Verjährung des geltend gemachten unbezifferten Anspruchs auf Leistung in jeder Höhe bereits dann, wenn iRe Stufenklage (§ 254 ZPO) zunächst nur der Auskunftsanspruch geltend gemacht wird (BGH NJW 12, 2180 [BGH 24.05.2012 - IX ZR 168/11] Rz 11, 18 f); anders ist es ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Materiell-rechtliche Folgen der Nebenintervention.

Rn 7 Die Zustellung einer ordnungsgemäßen Streitverkündung (§§ 72, 73) hemmt nach § 204 I Nr 6, § 209 BGB die Verjährung (BGH VersR 01, 253f). Die Einreichung genügt, sofern alsbald zugestellt wird (§ 167). Die Streitverkündung muss zulässig sein (BGHZ 179, 361 Rz 18; 175, 1, 6 f; 160, 259, 263; 70, 187, 189 = NJW 78, 643; BGHZ 65, 127, 130 = NJW 76, 39; Saarbr OLGR 05, 371)...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn (2) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetret...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Rückforderungsausschluss – § 813 I 2.

Rn 5 Für die in der Praxis besonders bedeutsame peremptorische Einrede der Verjährung lässt § 813 I 2 durch die Verweisung auf § 214 II eine Kondiktion nicht zu, soweit der Leistende die verjährte Forderung freiwillig erfüllt hat (zur Unanwendbarkeit des § 214 II auf den Ausschlussgrund des § 556 III 2, 3 BGH NJW 06, 903). Für den Rückforderungsausschluss kommt es dann weder...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die Verjährung kann bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden. (2) Die Verjährung kann durch Rechtsgeschäft nicht über eine Verjährungsfrist von 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn hinaus erschwert werden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Sonstige Titel (I Nr 4–6).

Rn 5 Gleiche Wirkung wie die rechtskräftige Feststellung hat wegen I Nr 4 die Titulierung eines Anspruchs aus vollstreckbaren Urkunden (§ 794 I Nr 5 ZPO) oder in Form vollstreckbarer Vergleiche (§ 794 I Nr 1 ZPO); gleichsteht der Schuldenbereinigungsplan nach § 308 I 2 InsO. Private Anerkenntnisse bzgl streitiger Ansprüche, die eine ansonsten wegen drohender Verjährung zu er...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung. (2) Der Verjährung unterliegen nichtmehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Konsequenzen des Verfahrensbeginns.

Rn 4 Mit dem Zeitpunkt des Beginns des schiedsrichterlichen Verfahrens wird die Verjährung geltend gemachter Ansprüche gehemmt (§ 204 I Nr 11 BGB). Entscheidend sind dabei der Zugang des Antrags an den Beklagten und die ausreichenden Angaben nach S 2, damit der Schiedsbeklagte den konkreten Umfang des Rechtsstreits erkennen kann. Ist die Schiedsklage im Ergebnis unzulässig, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Interesse.

Rn 7 Es ist ein besonderes und ernstliches Interesse des Vorlegungsberechtigten an der Besichtigung erforderlich (BGHZ 93, 191, 213). Das braucht bei § 809 kein rechtliches (anders bei § 810) oder ein vermögensrechtliches Interesse zu sein. Allerdings genügt ein allg künstlerisches oder wissenschaftliches Interesse nicht. Ein schutzwürdiges Interesse entfällt nicht auf Grund...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Unterzeichnung (Abs 2).

Rn 32 Den Mahnantrag muss der ASt handschriftlich unterzeichnen. Der Wortlaut des Gesetzes ist eindeutig. Bestätigt wird dies durch die Ausnahmeregelung in § 702 II 4. Der handschriftlichen Unterzeichnung bedarf es (nur) dann nicht, wenn in anderer Weise gewährleistet ist, dass Anträge oder Erklärungen nicht ohne den Willen des ASt oder Erklärenden übermittelt werden. Ein Ma...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern. (2) 1Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. 2Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Vollstreckung.

Rn 32 Die Vollstreckung der Ordnungsmittel richtet sich nach den Vorschriften des JBeitrG, § 1 I Nr 3 JBeitrG. Sie erfolgt vAw und wird vom Prozessgericht als Vollstreckungsbehörde iSd § 2 JBeitrG veranlasst. Hält sich der Schuldner im europäischen Ausland auf und besteht keine Zugriffsmöglichkeit auf inländisches Vermögen, erfolgt die Vollstreckung des Ordnungsgeldfestsetzu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Verjährungshemmung nach S 2.

Rn 12 Die Regelung zur Verjährungshemmung in § 771 2 soll dem Gläubiger die notwendige Zeit verschaffen, den nach § 771 1 erforderlichen Vollstreckungsversuch (s Rn 5 f) gegen den Hauptschuldner zu ermöglichen. Für den Beginn der Verjährungshemmung iSv § 209 ist nach § 771 2 erforderlich, dass der Bürge die Einrede erhebt, sich also erklärt. Dazu kann er nicht gezwungen werd...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Entfallen des Anspruchs.

Rn 7 Ein Auskunftsanspruch besteht nicht (mehr), wenn der die Auskunft begehrende Ehegatte aus ihr Rechtsfolgen nicht mehr herleiten kann (BGH FamRZ 22, 684; BGHZ 44, 163; FamRZ 80, 37). Verweigert werden kann er aber nur dann, wenn evident ein Zugewinn nicht erzielt worden ist (Kobl FamRZ 85, 286), wobei äußerst strenge Maßstäbe anzulegen sind (BGH NJW 80, 1462), so, wenn o...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Generell.

Rn 9 Erleichterung der Verjährung meint alle effektiven Verkürzungen der Verjährungsfristen des § 438, wie Vorverlegung des Beginns, zB Annahmeverzug, bei zu montierenden Sachen Anlieferung statt Montage (s § 438 Rn 21), weitere Voraussetzungen, zB Rügepflichten (Hamm BeckRS 12, 13246; wohl BGH NJW 13, 1431 [BGH 07.03.2013 - VII ZR 162/12] Rz 46), Obergrenze für Benutzung: z...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines zu Abs 1 und Abs 2.

Rn 1 § 204 fasst die Hemmungstatbestände bei Rechtsverfolgung zusammen. Gemeinsame Voraussetzung ist, dass der Gläubiger aktiv seinen Anspruch verfolgt (BGH NJW 12, 3633 [BGH 15.08.2012 - XII ZR 86/11] Rz 27). und damit der Schuldner vor einer Inanspruchnahme noch nach Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist gewarnt ist (BGH 3.5.16 – II ZR 311/14 Rz 35). Die konkrete Maßn...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Unbewegliche Sachen.

Rn 27 Begründet sich jedoch das Eigentum an der Sache auf im Grundbuch eingetragenen Rechten, ist eine Verjährung der Herausgabeansprüche von unbeweglichen Sachen gem § 902 ausgeschlossen. Dies ist bei Grundstücken regelmäßig der Fall (BGHReport 07, 702 [BGH 16.03.2007 - V ZR 190/06]).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Rechtsanwalts-/Steuerberaterhaftung.

Rn 81 Rechtsanwälte: Der Rechtsanwalt ist zu einer umfassenden und möglichst erschöpfenden Belehrung des Mandanten verpflichtet (BGH NJW 88, 563, 566 [BGH 22.10.1987 - IX ZR 175/86]; 91, 2079 [BGH 16.05.1991 - IX ZR 131/90]; BGH NJW-RR 90, 1241 [BGH 28.06.1990 - IX ZR 209/89]), es sei denn, dass dieser zu erkennen gegeben hat, dass er nur hinsichtlich einer bestimmten Richtu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Das Prinzip der Schadenseinheit.

Rn 9 Ein Schaden ist entstanden, wenn sich die Vermögenslage des Betroffenen durch die Schädigung im Vergleich zu seinem früheren Vermögensstand objektiv verschlechtert hat. Dafür genügt es, dass der Schaden dem Grunde nach erwachsen ist, mag auch seine Höhe noch nicht beziffert werden können (BGH 10.7.14 – IX ZR 197/12 Rz 8). Es muss nicht feststehen, dass die Vermögenseinb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / dd) Abgasproblematik.

Rn 24 Im Zusammenhang mit der Abgasproblematik lässt sich argumentieren, dass in der fehlenden Aufklärung über eine unzulässige Abschaltvorrichtung ein grob leichtfertiges, gewissenloses Verhalten des Herstellers liegen kann (dazu ausf Schaub NJW 20, 1028, 1028 f mwN). Nachdem die Annahme von Sittenwidrigkeit jedenfalls in den ›klassischen‹ Diesel-Fällen nicht mehr infrage g...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Verjährbarkeit.

Rn 5 Der Verjährung unterworfen ist nicht ein Rechtsverhältnis als solches, sondern nur der daraus resultierende materiell-rechtliche Anspruch, nicht der als Rechtsschutzbegehren oder Rechtsfolgebehauptung aufgefasste eigenständige prozessuale Anspruch. Ein Streitgegenstand (vgl BGHZ 194, 314 Rz 18 f) kann daher mehrere materiell-rechtliche Ansprüche umfassen, die grds jew e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Ersatz-, Neben- und Hilfsansprüche.

Rn 9 Nach § 217 verjähren Ansprüche auf abhängige Nebenleistungen mit dem Anspruch auf die Hauptleistung. IdR unterliegen jene Ansprüche ohnehin der Regelverjährung nach § 195. Gilt für den Hauptanspruch nicht die Regelverjährung, ist zu prüfen, ob sich für die Sekundäransprüche Anhaltspunkte bieten, diese einer anderen, insb der Regelverjährung, zu unterwerfen. Richtet sich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Wiederkehrende Leistungen und Dauerhandlungen.

Rn 6 Bei wiederkehrenden Leistungen (vgl § 194 Rn 5, § 197 Rn 7) entsteht der Anspruch für jede Teilleistung einzeln, wobei sich der Zeitpunkt des Entstehens wiederum nach allg Regeln richtet. Soweit die einzelnen Leistungen Nutzungen eines Stammrechts darstellen, kann auch dieses Stammrecht autonom verjähren (§ 194 Rn 5). Begründet eine Dauerhandlung einen Anspruch immer wi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so tritt eine für oder gegen sie laufende Verjährung nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Person unbeschränkt geschäftsfähig oder der Mangel der Vertretung behoben wird. 2Ist die Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate, so trit...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Analoge Anwendung im Öffentlichen Recht.

Rn 4 Vgl § 194 Rn 4. Der Zweck der Verjährung (§ 194 Rn 3) besteht im Öffentlichen Recht gleichermaßen und grds selbst dann, wenn Gläubiger und Schuldner juristische Personen des Öffentlichen Rechts sind. Nach welchen Regeln sich hier die Verjährung richtet, wenn spezielle Vorschriften des einschlägigen Fachrechts fehlen, ist im Wege der Analogie zu entscheiden. Dabei ist na...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB S

Sach- und Rechtsmängel 2042 42 Sachbezüge 611 57, 74 Sache 985 7 Begriff 90 1 Daten 90 5 Körper des Menschen 90 6 nicht vertretbare 91 4 selbstständige 93 5 Software 90 5 verbrauchbare 92 1 vertretbare 91 3 virtuelle 90 3 zum persönlichen Gebrauch 1362 2 Sachenrecht Internationales Art 43 EGBGB 1 numerus clausus vor 145 ff 25 Sachenrecht IPR Art 43 EGBGB 7 numerus clausus Art 43 EGBGB 7 Trenn...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Leistungsverweigerungsrecht.

Rn 1 Ist die Verjährungsfrist endgültig abgelaufen, steht dem Schuldner ein dauerndes Leistungsverweigerungsrecht zu. Der Anspruch selbst erlischt, von wenigen Ausnahmen abgesehen (§§ 901, 1028 2, 1090 I), gerade nicht, sondern bleibt bestehen (BGH NJW 16, 3158 [BGH 14.06.2016 - XI ZR 242/15] Rz 26) und erfüllbar (BGH NJW 20, 2270 [BGH 28.05.2020 - VII ZR 108/19] Rz 21). Nic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Regelverjährung.

Rn 11 Die bisherige Sonderverjährung nach § 197 I Nr 2 ist mit Wirkung zum 1.1.10 entfallen (Ausnahmen nach § 197 I Nr 2: §§ 2018, 2130, 2362). Damit wurde § 2332 I aF überflüssig (Übergangsvorschrift: Art 229 § 23 II EGBGB). Pflichtteilsansprüche verjähren grds (s.a. § 2332) nach §§ 195, 199 , also der ordentliche Pflichtteilsanspruch (§ 2303; BGH NJW 19, 1219 [BGH 24.01.201...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 § 199 gilt für die (direkt oder über Verweisung) anwendbare Regelverjährung (§ 195), soweit nicht anderes bestimmt ist (§§ 604 V, 695 S 2, 696 S 3, 852 S 2 [Schlesw 28.10.22 – 1 U 3/22, BeckRS 22, 31210 Rz 16], 1302, 1390 III, 2287 II, 2332 I). Nach I bedarf es für den Beginn der Verjährung des Anspruchs neben dem Entstehen (objektiv) kumulativ auch der Kenntnis (subjek...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Verhältnis zu den allgemeinen Vorschriften.

Rn 8 Zwar kannte das Verbrauchsgüterkaufrecht bislang keine Ablaufhemmung, jedoch konnte bereits nach bisheriger Rechtslage in der Übernahme der Sache zu Zwecken der Nacherfüllung durch den Unternehmer regelmäßig eine Verhandlung iSd § 203 S 1 gesehen werden, sodass dem Verbraucher iErg bereits nach § 203 S 2 eine Verjährungs- u eine Ablaufhemmung zur Seite steht. Auch kann ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Abstrakte Sicherheiten und Eigentumsvorbehalt, Abs 2.

Rn 3 Konsequent stellt II 1 die abstrakten Sicherungsrechte wie insb Sicherungszession und Sicherungsübereignung den akzessorischen gleich. Nicht akzessorische Sicherheit idS ist auch die Sicherungsgrundschuld (§ 1192 Ia). Vertraglich können entspr Sicherheitsgestaltungen begründet werden (BGH NJW 00, 1331 f [BGH 17.02.2000 - VII ZR 51/98]; 17.9.13 – XI ZR 507/12: zu § 233)....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 In den Grenzen des § 202 können die Parteien grds (Ausnahme: zB § 476, § 651m S 2; §§ 439 IV, 463, 475a HGB) die Verjährung von Ansprüchen iSv § 194 I (§ 194 Rn 4 f) privatautonom regeln. Damit ist entbehrlich, dass während Verhandlungen oder des Laufs von Musterprozessen zur Vermeidung der Verjährung Rechtsverfolgungsmaßnahmen ergriffen oder auf den ggf unsicheren § 20...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Wirkung von Veränderungen (Abs 2).

Rn 9 Tatsachen, die in der Person eines Gläubigers eintreten, haben grds nur Einzelwirkung, etwa Erlass, Konfusion, Rechtskraft (RGZ 119, 163, 169; BGHZ 92, 351, 354), Verjährung (BGH NJW 85, 1550, 1552), Arglist eines Gesamtgläubigers bzgl Einwendung unzulässiger Rechtsausübung (BGHZ 44, 367, 369 ff). Rn 10 Gesamtwirkung hat abgesehen von den in I genannten Ereignissen das H...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB E

eBay Vertragsschluss vor 145 ff 49 eBay, Widerruf 356 12 EBV IPR Art 43 EGBGB 13 Echtes Factoring Eigentumsvorbehalt 449 23 EC-Karte 807 1; 675f 14 E-commerce Vertragsschluss im ~ 145 6 Effet utile Art 1 ROM I 9; vor ROM I 14 EG-Recht Art 11 ROM I 2, 4; Art 12 EGBGB 2; Art 6 EGBGB 11; Art 6 EGBGB 3; vor ROM I 11 Ehe Auslandsbezug Art 17b EGBGB 1 gleichgeschlechtliche Art 17b EGBGB 1, 23 so...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten ist gehemmt, solange die Ehe besteht. 2Das Gleiche gilt für Ansprüche zwischenmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Gesicherte Forderung.

Rn 33 Als gesicherte, auch künftige oder bedingte Forderung kommt grds jeder Anspruch in Betracht. In der Praxis handelt es sich idR um (künftige) Darlehensforderungen, nicht notwendig gg den Sicherungsgeber. Gesicherte Forderungen aus Abtretungen im Rahmen bankmäßiger Geschäftsverbindung (BGH WM 07, 874 Rz 16; 05, 1076, 1078) sind auch Ansprüche aus Leasingverträgen (BGH WM...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Nachlassansprüche.

Rn 3 Erfasst werden alle schuldrechtlichen, dinglichen (BGH NJW 54, 1523), erbrechtlichen (zB Auskunftsanspruch Ddorf FamRZ 15, 163) und öffentlich-rechtlichen Nachlassansprüche (zB Pflegegeld BSG SozR 4–1500 § 75 Nr 18), nicht aber die Ausübung von Gestaltungsrechten, wie Testamentsanfechtung, der Anspruch auf Übertragung von Gesellschaftsanteilen oder der Anspruch gegen de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Fälligkeit.

Rn 190 Nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit (Rn 22) können die Parteien für die Miete jeden Zeitpunkt als Fälligkeitszeitpunkt bestimmen, bei der Vermietung vom Reißbrett auch Bezugsfertigkeit (Ddorf ZMR 95, 466, 467) oder Fertigstellung (KG ZMR 05, 946, 947) jew iSv § 3 II 2 Nr 2 MaBV. Meist wird nach § 163 aufschiebend befristet zum Anfangstermin des jeweiligen Zeitraum...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / N. Abs. 1 Nr. 10a: Vollstreckungssperre nach § 49 StaRUG.

Rn 19a Ab 1.1.21 eröffnet das neue ›Unterneh mensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz‹ (›StaRUG‹) erstmals in Deutschland ein Sanierungsverfahren außerhalb des Insolvenzverfahrens (Deppenkemper ZIP 20, 2432 mwN). Für eine Sanierung ist idR erforderlich, dass der Geschäftsbetrieb des Schuldners weiterlaufen kann und Gläubiger gerade nicht noch schnell versuchen, zu vo...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Schlüssigkeit und Erheblichkeit.

Rn 26 Es gilt auch hier der Grundsatz, dass lediglich Tatsachen vorgetragen werden müssen, die rechtliche Würdigung aber dem Gericht obliegt. Der Umfang des Vortrags richtet sich nach den voraussichtlichen Verteidigungsabsichten des Gegners. Die Klage muss schlüssig sein. Das hat das Gericht gewissenhaft zu prüfen, weil die Bewilligung von PKH für eine unschlüssige Klage kei...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Hinweise auf andere Anspruchsgrundlagen oder Einreden.

Rn 12 Die Frage- und Hinweispflicht besteht nur iRd von den Parteien unterbreiteten Streitstoffs (St/J/Kern Rz 52). Das Gericht ist daher weder berechtigt noch verpflichtet, auf andere Klagebegründungen (BGH NJW-RR 04, 495, 496) oder anderes Verteidigungsvorbringen hinzuweisen, das außerhalb des von den Parteien bisher vorgetragenen Streitstoffs liegt (München NJW-RR 12, 309...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Wirkung der Mitteilung.

Rn 3 Soweit der Widerspruch materiell-rechtliche Folgen hat, ist idR der Zugang an den ASt und der Zeitpunkt erheblich. Der dem ASt mitgeteilte Widerspruch ist als ablehnende Entscheidung iSv § 12 VVG aF anzusehen (Köln NJW-RR 03, 890 [OLG Köln 08.04.2003 - 9 U 123/02]). Nach § 15 VVG nF ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherer...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 § 212 kennt – im Unterschied zur bloßen Hemmung – einen Neubeginn der Verjährung: Die ganze Verjährungsfrist beginnt von neuem zu laufen. I bezweckt den Schutz des Gläubigers, der ggf im Vertrauen auf das Verhalten des Schuldners den Anspruch nicht geltend macht; der Schuldner dagegen, der einen Anspruch anerkennt, bedarf nicht des Schutzes der Verjährung (BGH NJW 13, 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Die Ersitzung ist gehemmt, wenn der Herausgabeanspruch gegen den Eigenbesitzer oder im Fall eines mittelbaren Eigenbesitzes gegen den Besitzer, der sein Recht zum Besitz von dem Eigenbesitzer ableitet, in einer nach den §§ 203 und 204 zur Hemmung der Verjährung geeigneten Weise geltend gemacht wird. 2Die Hemmung tritt jedoch nur zu Gunsten desjenigen ein, welcher sie h...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB A

Paragraphen ohne Gesetzesbezeichnung sind solche des BGB. 3D-Druck 2 ProdHaftG 2 Abänderung gerichtlicher Entscheidungen 1696 1 Abänderungsklage 1575 6 Abänderungsverfahren s. Versorgungsausgleich Abbedingung des Minderungsrechts Wohnraummiete 536d 1 Abbitte 249 20 Abdingbarkeit 573 53 Abfall 2 ProdHaftG 2 Abfindung 23 VersAusglG 1 Zumutbarkeit 10 AGG 16, 18; 23 VersAusglG 2; 1376 10; ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Legaldefinition des Anspruchs.

Rn 4 Die §§ 194 ff gelten für alle Ansprüche des BGB und überhaupt des Privatrechts, soweit die Verjährung dort nicht gesondert geregelt ist. Bei sonstigen Ansprüchen kommt eine Analogie in Betracht (§ 195 Rn 4). Doch sind mit Rücksicht auf den formalen Charakter des Verjährungsrechts an die Rechtfertigung einer über den Wortlaut der Vorschriften hinausgehenden Anwendung ins...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck und Bedeutung.

Rn 1 Die Möglichkeit eines gesetzlichen Eigentumserwerbs durch Ersitzung hat erhebliche Bedeutung, wenn eine Rechtsordnung den gutgläubigen Erwerb nicht kennt (wie das römische Recht). Im modernen deutschen Recht ist die Ersitzung daher von geringer Bedeutung. Zur Anwendung kann sie va dann kommen, wenn ein gutgläubiger Erwerb wegen § 935 (Abhandenkommen der Sache) ausgeschl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 32007R0864 Art 15 ROM II – Geltungsbereich des anzuwendenden Rechts.

Gesetzestext Das nach dieser Verordnung auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ist insbesondere maßgebend fürmehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Gegenleistung (Nr 4).

Rn 23 Das Mahnverfahren ist nicht zulässig, wenn die Geltendmachung des Anspruchs von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhängig ist (§ 688 II 2). § 690 I Nr 5 verlangt deshalb die Erklärung des ASt, dass derartige Abhängigkeit nicht oder nicht mehr besteht (›Gegenleistung erbracht ist‹). Das Mahngericht prüft die Zulässigkeit allein über diese einfache Erklärung im ...mehr