Rn 190

Nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit (Rn 22) können die Parteien für die Miete jeden Zeitpunkt als Fälligkeitszeitpunkt bestimmen, bei der Vermietung vom Reißbrett auch Bezugsfertigkeit (Ddorf ZMR 95, 466, 467) oder Fertigstellung (KG ZMR 05, 946, 947) jew iSv § 3 II 2 Nr 2 MaBV. Meist wird nach § 163 aufschiebend befristet zum Anfangstermin des jeweiligen Zeitraums der Nutzungsüberlassung (BGH NJW 13, 2429 [BGH 25.04.2013 - IX ZR 62/12] Rz 28; NJW 10, 444 [BGH 17.09.2009 - IX ZR 106/08] Rz 10; NJW 07, 1588 Rz 12) eine Vorauszahlung vereinbart. Für die Wohnraummiete bestimmt der abdingbare (Hamm ZMR 93, 217) § 556b I (dieser gilt gem § 579 II auch für Mietverhältnisse über Räume, also insb für Gewerbemieträume), dass die Miete zu Beginn, spätestens zum dritten Werktag der einzelnen Zeitabschnitte zu erfüllen ist, nach denen sie – ggf nach einer Auslegung (LG Berlin ZMR 15, 301) – bemessen ist; der Sonnabend ist – anders als bei der Kündigung (dazu BGH ZMR 05, 695, 697) – kein Werktag (BGH NJW 10, 2882). Die Mietschuld ist Bringschuld (§ 569 Rn 18). Der Vermieter von Gewerbemietraum kann auch vereinbaren, dass die Miete zB für eine bestimmte Saison im Voraus zu zahlen ist (Ddorf ZMR 99, 388, 389). Für Grundstücke, für im Schiffsregister eingetragene Schiffe und für bewegliche Sachen ist die Miete gem § 579 I im Zweifel und ohne Abrede hingegen am Ende des vereinbarten Zeitabschnittes zu entrichten, nachdem sie bemessen ist. Für die Verjährung der Ansprüche des Vermieters auf Zahlung der Miete oder Pacht und der Nebenkosten sowie für Ansprüche des Mieters oder Pächters auf Erstattung vorausbezahlter oder zu viel gezahlter Miete, Pacht oder Nebenkosten gilt die dreijährige allgemeine Verjährungsfrist nach §§ 195, 199. Die Verjährung der Ersatzansprüche des Vermieters beginnt gem §§ 548 I 2, 200 auch dann mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält, wenn die Ansprüche erst zu einem späteren Zeitpunkt entstehen (BGH ZMR 06, 754, 756; MDR 05, 439).

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