Gesetzestext

 

(1) 1Die Miete für ein Grundstück, ein im Schiffsregister eingetragenes Schiff und für bewegliche Sachen ist am Ende der Mietzeit zu entrichten. 2Ist die Miete nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten. 3Die Miete für ein Grundstück ist, sofern sie nicht nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, jeweils nach Ablauf eines Kalendervierteljahrs am ersten Werktag des folgenden Monats zu entrichten.

(2) Für Mietverhältnisse über Räume gilt § 556b Abs. 1 entsprechend.

A. Grundsätzliches.

 

Rn 1

§ 579 I enthält eine Ausnahme von § 556b I. Jedoch verbleibt es nach II (KG MietRB 19, 103 ff) für Mietverhältnisse über Räume bei der Regelung des § 556b I. Die Regelung ist abdingbar.

B. Fälligkeit der Miete.

 

Rn 2

Zum Zeitabschnitt s bei § 556b. Es genügt, dass der Mieter – bei ausreichend gedecktem Konto – seinem Zahlungsdienstleister den Zahlungsauftrag bis zum dritten Werktag des vereinbarten Zeitabschnitts erteilt (BGH ZMR 17, 231). Zum Werktag s bei § 193; der Sonnabend ist wohl auch hier nicht als Werktag anzusehen (vgl BGH ZMR 10, 948). In den von § 579 erfassen Fällen ist eine Kombination von Vorauszahlungsklausel und Klauseln, die die Aufrechnungsbefugnis oder das Zurückbehaltungsrecht einschränken, zulässig (Schmid/Harz § 579 Rz 12; LG Bremen 14.7.20 – 3 S 294/18 zur unzulässigen Vorleistungspflicht für die Gesamtvergütung).

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