Rn 4

Die §§ 194 ff gelten für alle Ansprüche des BGB und überhaupt des Privatrechts, soweit die Verjährung dort nicht gesondert geregelt ist. Bei sonstigen Ansprüchen kommt eine Analogie in Betracht (§ 195 Rn 4). Doch sind mit Rücksicht auf den formalen Charakter des Verjährungsrechts an die Rechtfertigung einer über den Wortlaut der Vorschriften hinausgehenden Anwendung insb bei Sondervorschriften besonders strenge Anforderungen zu stellen (BGHZ 156, 232, 244; BAG NJW 15, 3598 Rz 20). § 194 I definiert den materiell-rechtlichen Begriff des Anspruchs. Unter dem Begriff des Tuns versteht das Gesetz jede denkbare aktive Handlung, wie bspw eine Zahlung, Sachherausgabe, Erbringung von Dienstleistungen, Abgabe einer Willenserklärung uä. Unterlassen ist dem ggü jedes denkbare Nichthandeln einschl des Duldens rechtlicher oder tatsächlicher Einwirkungen. Stehen einem Berechtigten mehrere selbstständige Ansprüche auf dieselbe Leistung zu, die alle erlöschen, wenn auch nur einer erfüllt wird (sog Anspruchskonkurrenz), so verjährt grds jeder Anspruch selbstständig. Verjährt jedoch ein Vertragsanspruch schnell, so verjähren konkurrierende Ansprüche gleich schnell, wenn sonst der Zweck der vertraglichen Verjährungsfrist vereitelt würde (zum Ganzen § 195 Rn 10).

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