Rn 10

Gründen sich auf einen Lebenssachverhalt mehrere Ansprüche, gilt der Grundsatz, dass jeder der Ansprüche selbstständig verjährt (RGZ 168, 301; BGHZ 24, 191; ZIP 04, 1810), so zB der dingliche Herausgabeanspruch (§ 985) nach § 197 I Nr 2 und der vertragliche Rückgabeanspruch zB bei Leihe nach §§ 604 I, V, 195. Bei der Kollision der kurzen objektiven Verjährungsfristen für Mängelrechte im Kauf- und Werkvertragsrecht mit der konkurrierenden deliktischen Regelverjährung stellt sich die Frage, ob die kurze Verjährungsfrist auch etwaige konkurrierende Ansprüche erfassen soll (§ 194 Rn 4). Maßgeblich ist der jew Sinn und Zweck der Verjährungsregelung. Lässt der konkurrierende Anspruch die gesetzlich vorgesehene kurze Verjährung praktisch leerlaufen, ist die entspr Anwendung auch auf den konkurrierenden Anspruch geboten (BGHZ 66, 317). Dies wird bspw angenommen bei den kurzen Fristen der §§ 548 (dazu BGH NZM 21, 560 Rz 12; NJW 22, 3419 Rz 22; 11, 2717 Rz 12; 12, 3031 Rz 13; 14, 920 Rz 15 f), 591b, 606, 1057, die auch dann gelten, wenn der Ersatzanspruch wegen Verschlechterung der Sache auf unerlaubte Handlungen, Gefährdungshaftung oder Eigentum gestützt wird (s zB § 548 Rn 5, § 606 Rn 6, § 1057 Rn 1), und zwar selbst dann, wenn zwischen dem Partner der Sonderverbindung und dem Eigentümer keine Identität, sondern nur eine enge wirtschaftliche Verknüpfung besteht (BGH NJW 92, 1820, 1821: zwei GmbHs mit gleichem Geschäftsführer und Geschäftssitz). Allerdings ist im Einzelfall zu prüfen, ob nicht der Erfüllungsanspruch betroffen ist (vgl BGH NJW 13, 2421 [BGH 24.04.2013 - VIII ZR 336/12] Rz 21: zum Anspruch des Leasinggebers auf Minderwertausgleich). § 61 II HGB betrifft ebenfalls neben den aus § 61 I HGB entspr vertragliche und konkurrierende gesetzliche, zB deliktische, Ansprüche (BAG NJW 86, 2527 [BAG 28.01.1986 - 3 AZR 449/84]; 08, 392 [BAG 26.09.2007 - 10 AZR 511/06] Rz 12 f: zu freiberuflicher Arbeitgeber; zu § 826 vgl BAG NJW 01, 172 f [BAG 11.04.2000 - 9 AZR 131/99]), nicht aber auch solche aus § 687 II (str). Bei den besonders bedeutsamen Gewährleistungen der §§ 438 I Nr 3, 634a I Nr 1 gilt, dass sich nur dann die kurze Verjährung auf den Anspruch aus § 823 I erstreckt, wenn der geltend gemachte Schaden lediglich den auf der Mangelhaftigkeit beruhenden Unwert der Sache für das Nutzungs- und Äquivalenzinteresse des Erwerbers ausdrückt, dh stoffgleich mit dem der Sache von Anfang an anhaftenden Mangelunwert ist (BGH NJW 11, 594 Rz 26; § 438 Rn 9, § 634a Rn 4). Entspr gilt für § 651g II, so dass bei unerlaubten Handlungen ggü dem Reisenden §§ 195, 199 gelten (BGH NJW 04, 3777, 3778 [BGH 07.09.2004 - X ZR 25/03]).

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