Rn 6

Zum Beginn (I 2 iVm § 548 I 2, 3) vgl zunächst § 548 Rn 12, 13. Wurde dem Entleiher kein Besitz verschafft, beginnt die Verjährung der Ersatzansprüche des Verleihers, sobald der Entleiher den Gebrauch der Sache beendet hat und der Verleiher davon erfährt (BGH NJW-RR 04, 1566 [BGH 28.07.2004 - XII ZR 153/03]).

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