Rn 4

Vgl § 194 Rn 4. Der Zweck der Verjährung (§ 194 Rn 3) besteht im Öffentlichen Recht gleichermaßen und grds selbst dann, wenn Gläubiger und Schuldner juristische Personen des Öffentlichen Rechts sind. Nach welchen Regeln sich hier die Verjährung richtet, wenn spezielle Vorschriften des einschlägigen Fachrechts fehlen, ist im Wege der Analogie zu entscheiden. Dabei ist nach dem Gesamtzusammenhang der für den jeweiligen Anspruch maßgebenden Rechtsvorschriften und der Interessenlage zu beurteilen, welche Verjährungsregelung als die ›sachnächste‹ analog heranzuziehen ist. Es besteht kein Anwendungsvorrang für die Verjährungsnormen des BGB, auch nicht für Regelverjährung. Sind speziellere Verjährungsfristen nicht analogiefähig, so hatte das BVerwG in der vormaligen 30-jährigen Regelverjährung des § 195 aF den Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens gesehen. Obgleich nunmehr die kürzere Frist gilt, hält das BVerwG zum Herausgabeanspruch aus § 8 IV 2 VZOG als ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch bereicherungsrechtlicher Art an der vormaligen Frist fest, weil der Gesetzgeber eine Änderung der verjährungsrechtlichen Rechtslage im Öffentlichen Recht nicht habe herbeiführen wollen (BVerwG 11.12.08 – 3 C 37/07 Rz 9, 12 ff; s.a. BVerwG NVwZ 11, 949 [BVerwG 21.10.2010 - BVerwG 3 C 4.10] Rz 14); der Anspruch ggü der öffentlichen Gewalt auf Duldung, dass der Eigentümer selbst einen rechtmäßigen Zustand wiederherstellt, verjährt ohnehin nicht (BVerwG NVwZ 13, 1292 [BVerwG 12.07.2013 - BVerwG 9 B 12.13] Rz 5). Im Übrigen wird idR die neue Regelverjährung entspr angewendet (so zB BVerwG NVwZ 12, 1472 [BVerwG 26.07.2012 - BVerwG 2 C 70.11] Rz 35: sowohl zum unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch (BGH MDR 19, 289 [BGH 17.01.2019 - III ZR 209/17] Rz 82, 102; BVerwG NVwZ 20, 1761 [BVerwG 16.06.2020 - BVerwG 2 C 20.19] Rz 15; zu § 4 III 2 StHG Bbg BGH NVwZ-RR 21, 876 [BGH 24.06.2021 - III ZR 151/20]) als auch zum nationalrechtlichen Ausgleichsanspruch aus Treu und Glauben; BVerwG NVwZ 13, 1295 [BVerwG 31.01.2013 - BVerwG 2 C 10.12] Rz 28 f: zum Anspruch eines Beamten auf Abgeltung von Urlaub; NJW 06, 3225 [BVerwG 15.06.2006 - BVerwG 2 C 10.05] Rz 19; 11.12.08 – 3 C 37/07 Rz 7: zum vermögensrechtlichen Anspruch aus Öffentlichem Recht; 26.4.12 – 2 C 4/11 Rz 14: zum Rückforderungsanspruch nach § 12 BBesG; 30.1.13 – 8 C 2/12 Rz 19: zu Erstattungs- und Zinsanspruch nach § 49a VwVfG; Sächsisches OVG 28.2.13 – 1 A 346/09 Rz 36 ff: zum Anspruch auf Erstattung und Säumniszinsen aus §§ 49a I, 49a IV VwVfG iVm Landesrecht). Die Einrede der Verjährung ist im Festsetzungsverfahren vom Rfl zu berücksichtigen (BGH 5.11.14 – XII ZB 186/13 Rz 12 ff).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge