Rn 9
Erleichterung der Verjährung meint alle effektiven Verkürzungen der Verjährungsfristen des § 438, wie Vorverlegung des Beginns, zB Annahmeverzug, bei zu montierenden Sachen Anlieferung statt Montage (s § 438 Rn 21), weitere Voraussetzungen, zB Rügepflichten (Hamm BeckRS 12, 13246; wohl BGH NJW 13, 1431 [BGH 07.03.2013 - VII ZR 162/12] Rz 46), Obergrenze für Benutzung: zB km-Stand, zusätzliche Frist: spätestens 6 Monate nach Auftreten des Mangels (vgl Erman/Grunewald Rz 11). Sie sind für neue Sachen nur zulässig, wenn die verbleibende Frist wenigstens 2 Jahre beträgt. Die Bestimmung gilt unmittelbar nur für die Ansprüche gem § 437 Nr 1, ferner über § 218 auch für die Gestaltungsrechte Minderung und Rücktritt (§ 437 Nr 2; § 438 Rn 23; MüKo/Lorenz Rz 21; LG Stuttg BeckRS 21, 15602 Rz 47), nicht aber für Schadensersatzansprüche gem § 437 Nr 3, da III ihren Ausschluss gestattet, zu dem die Erleichterung der Verjährung ein Minus ist und auf II verweist (MüKo/Lorenz Rz 21; Staud/Matusche-Beckmann § 475 Rz 81; nunmehr auch Grüneberg/Weidenkaff Rz 9). Da die Verjährungsfrist für Arglist (§ 438 III) wegen § 202 I nicht verkürzt werden kann, kommen zu Lasten des Verbrauchers praktisch nur gebrauchte Waren (II 1 Hs 2) und Baumaterialien (§ 438 I Nr 2 lit b), nicht aber neue Mobilien, in Betracht.
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