Rn 21

Der mit ›Ablieferung‹ in § 377 HGB identische Begriff (BRHP/Faust Rz 31; zur aF BGHZ 93, 338, 345) bedeutet: Verkäufer muss sich seines Besitzes so weit entäußert haben, dass der Käufer entweder selbst Besitz erlangt hat oder sich jederzeit durch einseitige Handlung ohne Mitwirkung des Verkäufers verschaffen kann (BRHP/Faust Rz 31; zur aF BGHZ aaO; BGH NJW 88, 2608, 2609). Daher: Bei Holschuld ist abgeliefert, wenn Verkäufer Sache zur Abholung bei Dritten, nicht aber bei sich bereitstellt (BRHP/Faust Rz 31; zur aF BGHZ aaO 345 f), bei Bring- und Schickschuld mit Annahme durch den Käufer, bei Transport durch einen Dritten auch, wenn der Käufer nicht angetroffen wurde (BRHP/Faust Rz 31; MüKo/Westermann Rz 26). Beim Versendungskauf muss die Sache dem Käufer am Bestimmungsort zur Verfügung gestellt werden. Bei komplexen Lieferverhältnissen entscheidet die Gesamtleistung: (1.) beim Erwerb einer Mehrheit von Sachen die Lieferung der letzten Sache (Grüneberg/Weidenkaff Rz 15; zur aF BGH NJW 94, 1720, 1721 [BGH 27.04.1994 - VIII ZR 154/93] mwN; mit Einschränkung BRHP/Faust Rz 32), (2.) bei Kauf mit Montageverpflichtung die Erbringung der Montage (BRHP/Faust Rz 34; zur aF BGH NJW 61, 730 [BGH 21.12.1960 - VIII ZR 9/60] mwN; Hamm BeckRS 06, 00581; Stuttg BeckRS 16, 14096 Rz 27), (3.) bei vereinbarter Einweisung deren vollständige Erbringung (BRHP/Faust Rz 34; zur aF Köln NJW-RR 95, 1457, 1458 [OLG Köln 31.03.1995 - 19 U 148/94]). Bei vereinbarter Zug-um-Zug-Lieferung reicht Angebot der Besitzverschaffung gegen Erbringung der Zug um Zug-Leistungen, zB Zahlung des Kaufpreises, aus, da Beginn der Verjährung nicht von Verzicht des Verkäufers auf sein Zurückbehaltungsrecht abhängt (Erman/Grunewald Rz 18 mwN; BRHP/Faust Rz 31 mwN; zur aF BGH NJW 88, 2608, 2609 [BGH 20.04.1988 - VIII ZR 1/87]; aA zur aF Tiedtke JZ 96, 549, 552).

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