Rn 26

Es gilt auch hier der Grundsatz, dass lediglich Tatsachen vorgetragen werden müssen, die rechtliche Würdigung aber dem Gericht obliegt. Der Umfang des Vortrags richtet sich nach den voraussichtlichen Verteidigungsabsichten des Gegners. Die Klage muss schlüssig sein. Das hat das Gericht gewissenhaft zu prüfen, weil die Bewilligung von PKH für eine unschlüssige Klage keiner der Parteien hilft: Der Kl wird einem Kostenerstattungsanspruch der Gegenseite ausgesetzt und der Beklagte läuft Gefahr, diesen gegen den mittellosen Kl nicht vollstrecken zu können. Die Verteidigungsmöglichkeiten des Gegners sind auch dann zu berücksichtigen, wenn dieser sich noch nicht verteidigt hat. Insoweit ist auch der außergerichtliche Schriftverkehr heranzuziehen. Wenn sich bereits aus der Klageschrift ergibt, dass der Antragsgegner unter Berücksichtigung seiner bestehenden Unterhaltsverpflichtungen nicht in der Lage sein wird, den eingeklagten Mindestunterhalt für alle Kinder zu zahlen, dann muss der Antragsteller auch ohne konkreten Vortrag des Antragsgegners substantiiert dazu vortragen, warum im konkreten Fall dennoch von Leistungsfähigkeit auszugehen ist. In einem solchen Fall ist auch eine vorweggenommene Beweiswürdigung zulässig (Naumbg FamRZ 07, 1179). Einwendungen/-reden (etwa: Mitverschulden), die sich aus der Antragsschrift ergeben, sind zu prüfen, auch die Einrede der Verjährung, es sei denn, dass der Beklagte sich voraussichtlich auf die Einrede der Verjährung nicht berufen wird. Zur Schlüssigkeit einer Vaterschaftsanfechtung gehört es, dass Umstände vorgetragen werden, die bei objektiver Betrachtung Zweifel an der Vaterschaft zulassen. Dazu sind konkrete Angaben zum Mehrverkehr der Kindesmutter notwendig, auf jeden Fall, wenn das beklagte Kind das Vorbringen bestreitet (einfaches Bestreiten reicht hier aus, Köln FamRZ 05, 43). Die Partei hat ihr Vorbringen unter Beweis zu stellen. Das angebotene Beweismittel muss geeignet sein. Es reicht nicht aus, nur die Parteivernehmung des Gegners anzubieten, wenn dieser das Vorbringen bereits bestritten hat (Köln FamRZ 01, 225). Im selbstständigen Beweisverfahren ist die Erfolgsaussicht zu bejahen, wenn die Voraussetzungen des § 485 als gegeben angesehen werden (LG Düsseldorf MDR 86, 857; Köln VersR 95, 436).

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